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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1973, Az.: BVerwG VI C 60.73

Begründetheit einer Verfahrensrevision; Inhaltliche Wiedergabe von nicht protokollierten Aussagen des Kriegsdienstverweigerers im Urteil; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur förmlichen Anordnung einer Parteivernehmung des Kriegsdienstverweigerers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 60.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 15.09.1971 - AZ: VRS VII/98/71

Fundstellen

  • DÖV 1974, 172 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1974, 71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Revision des Klägers ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist jedoch offenbar unbegründet.

3

Die Rüge, der Kläger sei vom Verwaltungsgericht Verfahrens fehlerhaft nicht förmlich als Partei vernommen worden, greift nicht durch.

4

Die Verhandlungsniederschrift, in der ursprünglich kein Hinweis auf eine im Wege des Beweisbeschlusses förmlich angeordnete Parteivernehmung des Klägers enthalten war, ist vom Vorsitzenden und Schriftführer des Verwaltungsgerichts nachträglich dahin berichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung beschlossen worden sei, den Kläger als Partei zu vernehmen. Die Frage, ob eine nachträgliche Protokollberichtigung vom Revisionsgericht noch berücksichtigt werden darf, wenn damit angeblich in Verbindung stehende Verfahrensfehler mit der Revision gerügt werden, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - mit weiteren Nachweisen), Denn die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrens rügen können auch dann keinen Erfolg haben, wenn unterstellt wird, daß eine Parteivernehmung des Klägers vom Verwaltungsgericht nicht förmlich angeordnet worden war. Die - ursprüngliche - Fassung der Verhandlungsniederschrift

"Der Kläger macht Ausführungen über seine Verweigerungsgründe und antwortet auf entsprechende Fragen",

5

die ausdrückliche Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, daß der Kläger als Partei über die Gründe seiner Verweigerung vernommen worden sei, und die ausführliche Darstellung seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung im Urteilstatbestand (vgl. S. 6 ff. der Urteilsausfertigung) lassen darauf schließen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich zur Ergänzung und Erläuterung seines bisherigen Vorbringens angehört worden ist, sondern daß er der Sache nach als Partei vernommen worden ist. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht mit den im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Aussagen des Klägers auch näher auseinandergesetzt und sie bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Insofern erweist sich die hierauf bezügliche Rüge einer unvollständigen Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als ungerechtfertigt. Eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) scheidet schon deshalb aus, weil keine Tatsachen dargetan noch ersichtlich sind, daß der Kläger bei einer Vernehmung im förmlichen Beweisverfahren die in der mündlichen Verhandlung gegebene Sachdarstellung möglicherweise geändert haben würde.

6

Soweit die Revision geltend macht, dem Kläger wäre bei förmlicher Anordnung einer Parteivernehmung die Bedeutung seiner Aussagen erst richtig klar geworden und "er hätte sich dann möglicherweise noch eingehender und ausführlicher von Anfang an geäußert", kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Es ist zweifelhaft, ob diese Rüge dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht; denn es ist nicht näher dargetan, welche weiteren entscheidungserheblichen Aussagen des Klägers bei seiner Anhörung im förmlichen Beweisverfahren (Parteivernehmung) zu erwarten gewesen wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Mangel beruht oder zumindest beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217/218]). Diese Rüge scheitert schon an dem Umstand, daß dem Kläger zugleich mit seiner Ladung zum Verhandlungstermin - ebenso wie den übrigen Prozeßbeteiligten - der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 24. August 1971 mitgeteilt worden war, wonach sein persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung "zwecks Vernehmung als Partei" angeordnet werde. Nach Lage des Falles mußte dem Kläger durch diesen Hinweis die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Anhörung und seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung genügend klar geworden sein. Damit erledigt sich auch der in diesem Zusammenhang erhobene - im übrigen nicht näher konkretisierte - Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.

7

Die Rüge, das Fehlen eines förmlichen Beweisbeschlusses über die Anhörung des Klägers als Partei stelle für sich allein im Hinblick auf § 450 Abs. 1 ZPO, § 98 VwGO einen erheblichen Verfahrensfehler dar, ist schon deshalb unbeachtlich, weil weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung dies beanstandet haben (vgl. § 295 ZPO, § 173 VwGO; vgl. dazu BVerwGE 14, 146).

8

Die Rüge, die Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seien entgegen §§ 105 Abs. 3, 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 161 ZPO vom Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß wiedergegeben worden, greift ebenfalls nicht durch. Zwar ist angesichts der besonderen Bedeutung der Bekundungen eines Wehrpflichtigen über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung deren Protokollierung an sich wünschenswert, zwingend geboten ist sie aber gemäß § 161 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO nicht (vgl. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 -).

9

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das angefochtene Urteil weise einen sog. Mangel im Tatbestand (etwa im Sinne der Entscheidung BGHZ 40, 84) auf, weil die Bekundungen des Klägers im angefochtenen Urteil nur "im wesentlichen" festgehalten worden seien. Zwar genügt es nicht, wenn nur das wesentliche Ergebnis einer Beweisaufnahme in einzelnen, unzusammenhängenden Sätzen im Rahmen der Entscheidungsgründe mitgeteilt wird (vgl. u.a. RGZ 151, 239 [250/251]). Dies ist hier aber offensichtlich nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Bekundungen des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausführlich und zusammenhängend, und zwar getrennt von der rechtlichen Würdigung wiedergegeben, und sie damit ordnungsgemäß in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen (vgl. BVerwGE 13, 338). Von einem Mangel im Tatbestand, der eine erschöpfende Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht unmöglich machen würde, kann demnach nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen war § 105 Abs. 3 VwGO nicht anzuwenden. Sofern die Bekundungen des Klägers nach seiner Auffassung im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht richtig oder nur unvollständig wiedergegeben worden sein sollten, stand ihm die - von ihm allerdings nicht genutzte - Möglichkeit offen, die Berichtigung des Tatbestandes innerhalb der Frist des § 119 Abs. 1 VwGO zu beantragen. Mit der Revision kann er dies nicht mehr geltend machen (vgl. Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]). Entgegen der Auffassung der Revision war der Vorsitzende auch nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, auf das Unterbleiben der Protokollierung in der Verhandlung besonders hinzuweisen (vgl. auch dazu das eben angeführte Urteil vom 24. April 1963).

10

Schließlich vermag auch die Rüge der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sich bei der Vernehmung des Klägers allein auf die Erörterung gedachter Konfliktsituationen beschränkt. Abgesehen davon, daß diese Rüge schwerlich in der gehörigen Form des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgebracht worden ist, und im übrigen die Erörterung gedachter Konfliktsituationen durchaus Grundlage bindender tatsächlicher Feststellungen in bezug auf das Vorliegen einer behaupteten Gewissensentscheidung sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 14.73 -), ist der ausführlichen Wiedergabe der Bekundungen des Klägers im Urteilstatbestand zu entnehmen, daß seine Anhörung durch das Verwaltungsgericht sich nicht allein auf gedachte Konfliktsituationen erstreckte. Vielmehr verschaffte sich das Verwaltungsgericht dabei in einem für die Entscheidung gebotenen Umfang auch einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Klägers (vgl. insbesondere S. 8 der Urteilsausfertigung). - Unabhängig davon verkennt die Revision offensichtlich, daß ein Unterbleiben (weiterer) tatsächlicher Aufklärung nur gerügt werden könnte, wenn es auf die fraglichen Umstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn seine Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß der Kläger sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung

"nicht in einer Weise auseinandergesetzt (hat), die ihm nach seinen Fähigkeiten und nach seiner Ausbildung zur Verfügung steht".

11

Deswegen sei er

"noch nicht über ein allgemeines unartikulierbares Unbehagen am organisierten Töten hinausgelangt, das jeder normale Mensch empfindet".

12

Aus dieser für das Revisionsgericht maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26]) in materiellrechtlicher Hinsicht auch geeignet wäre, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung zu verneinen, mußte sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Befragung des Klägers in der von der Revision gewünschten Richtung nicht aufdrängen (vgl. hierzu auch Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.72 - mit weiteren Nachweisen). In Wirklichkeit handelt es sich bei diesen Revisionsangriffen um in Gestalt von Verfahrensrügen vorgetragene Sachrügen, mit denen die Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht erreicht werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1973 - BVerwG VI C 58.73 -, vom 21. August 1973 - BVerwG VI C 32.73 - und vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 41.73 -).

13

Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert