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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1973, Az.: BVerwG VI B 80/73

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 80/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.06.1973 - AZ: V OVG A 98/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist zumindest durch Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch hierzu BVerwGE 13, 90 [91/92]).

3

Diesem Darlegungserfordernis entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. In Abschnitt I der Beschwerdeschrift wird als rechtsgrundsätzlich die Frage bezeichnet,

4

"ob der öffentlich rechtliche Dienstherr sich mit Rücksicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen über elementare Gebote der Fürsorgepflicht gegenüber seinem Beamten hinwegsetzen darf oder ob nicht vielmehr das Fürsorgepflichtgebot zumindestens so stark ist, daß wichtige Elemente dieses Gebotes auch bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen beachtet werden müssen, so hier vor allem daß Auskünfte tatsächlicher Art; über Beamte der Wahrheit entsprechen müssen, daß nicht durch Erklärungen gegenüber dritten Personen leichtfertig und nur aufgrund haltloser Vermutungen die Ehre des Beamten gröblich angetastet werden darf und daß insbesondere auch dem Beamten Gelegenheit zu geben ist, sich zu Tatsachen zu äußern, aus denen ihm ungünstige Folgerungen gezogen werden bzw. gezogen werden können."

5

Dieser in der Beschwerdeschrift generell angesprochene Fragenkomplex könnte in einem Revisionsverfahren nicht losgelöst von den tatsächlichen Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles beantwortet werden. Es fehlt insoweit schon an dem Erfordernis der Bezeichnung einer konkreten, für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Es genügt dafür auch nicht, daß die Fragen - wie die Beschwerde behauptet - "eine den vorliegenden Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit für das Verhältnis des öffentlich rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten" haben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VI B 22.73 - mit weiteren Nachweisen). - Im übrigen kann es nicht zweifelhaft sein und ist daher auch nicht klärungsbedürftig, daß der Dienstherr sich bei der Wahrnehmung dienstlicher Belange nicht "über elementare Gebote der Forsorgepflicht gegenüber seinem Beamten hinwegsetzen darf". Hiervon sind auch die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer einschlägigen Rechtsprechung seit jeher ausgegangen (vgl. u.a. BVerwGE 19, 179; 35, 225 [228/229]; 38, 336 [341/342]). In bezug auf diese Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, inwiefern zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles noch Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig sein sollten. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß der Beamte zu Behauptungen tatsächlicher Art, aus denen der Dienstherr für den Beamten ungünstige Folgerungen ziehen will, gehört werden muß (vgl. BVerwGE 38, 336 [341 ff.]; Plog-Wiedow, BBG, § 90, RdNr. 9).

6

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist in seinen tragenden Rechtsausführungen nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 12. Oktober 1971 - BVerwG VI C 99.67 - (BVerwGE 38, 336) abgewichen. Es hat vielmehr die in dieser Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze auch für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles herangezogen. Was die Beschwerde in diesem Zusammenhang in Abschnitt II der Beschwerdeschrift geltend macht, erschöpft sich in Angriffen auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Dieses Vorbringen, das offensichtlich den Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde verkennt, kann daher nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 55] mit weiteren Nachweisen).

7

Schließlich ist auch die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gerechtfertigt.

8

Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht die vom Kläger zur Widerlegung der Behauptung des Beklagten, er (der Kläger) sei psychisch krank, angebotenen Beweise nicht erhoben habe, genügt ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese Anforderungen sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 26. April 1973 - BVerwG VI B 59.72 - mit weiteren Nachweisen). Diese Vorschriften sollen der Entlastung des Revisions- und des Beschwerdegerichts dienen und verhindern, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217]; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 38.73 -). Soweit die Unterlassung der Heranziehung von Beweisen gerügt wird, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO daher die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, und vor allem schlüssig und substantiiert darzulegen, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder doch beruhen kann (vgl. auch hierzu BVerwGE 31, 212 [217]). Daran fehlt es in der Beschwerdeschrift. Im übrigen könnte - was vom Beschwerdeführer offenbar übersehen wird - das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn seine Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - mit weiteren Nachweisen).

9

Nach der materiellrechtlichen Auffassung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, kommt es jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, der Kläger sei psychisch krank (gewesen), nicht an. Wie dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, konnte das Berufungsgericht diese Frage von seinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen. Gerade hiergegen wendet sich die Beschwerde in Abschnitt III der Beschwerdeschrift mit dem Einwand, daß der Beklagte sich "nach der oben [d.h. in der Beschwerdeschrift] skizzierten Rechtsansicht zumindestens jetzt nicht mehr auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (könnte) und ... seine Behauptungen zurücknehmen (müßte)". Daraus ergibt sich eindeutig, daß das hier in Rede stehende, in tatsächlicher Hinsicht - wie bereits dargelegt - unsubstantiierte Beschwerdevorbringen in Wirklichkeit nicht als Verfahrensrüge, sondern als im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtliche Sachrüge anzusehen ist (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG II B 41.72 -).

10

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert