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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1973, Az.: BVerwG VI B 82.73

Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Beweislastregeln in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 82.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg -19.09.1973 - VG 2 K 178/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. September 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.

2

Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht nur dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

3

Mit den vom Kläger in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln läßt sich demnach die Zulassung der Revision nicht begründen. Für diese Rügen hätte (nur) die zulassungsfreie Verfahrensrevision zur Verfügung gestanden (vgl. BVerwGE 28, 22 sowie Beschlüsse vom 25. Mai 1973 - BVerwG VI B 43.73 - und vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI B 76.73 -).

4

Das übrige Beschwerdevorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg beruht nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635). Die in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen dieses Urteils stehen in Zusammenhang mit der Frage der Beweislast, zu welcher dort ausdrücklich erklärt wird, daß der VIII. Senat an der bisherigen Rechtsprechung zur materiellen Beweislast und zu den Beweisanforderungen auch weiterhin festhalte. Lediglich erläuternd dazu hat er dann ausgeführt, wenn sich ein "voller Beweis" einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht führen lasse, werde angesichts der im Rahmen des Möglichen in diesem Bereich gebotenen "wohlwollenden Beurteilung" ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" genügen. Der erkennende Senat hat dies in seinem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst zumeist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -), zum anderen hat er entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrerÜberzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und 97.73 -). Mit diesen Erfordernissen steht das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ersichtlich in voller Übereinstimmung, das sich zu Recht auf die dort näher bezeichneten Urteile des erkennenden Senats vom 23. März 1973 beruft. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht sich einleitend dahin äußert, es stehe nicht zu seiner Gewißheit fest, daß sich die Erwägungen des Klägers zu einer Gewissensentscheidung verdichtet hätten. Die gesamten weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben einwandfrei, weshalb konkrete Anhaltspunkte nicht ausreichten, um eine Gewissensentscheidung als vorliegend ansehen zu können; sie stehen insoweit nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im übrigen hängt es von den Umständen des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles ab und läßt eine rechtlich bedeutsame Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG nicht erkennen, daß das Verwaltungsgericht seine Zweifel an einer Gewissensentscheidung des Klägers nicht hat überwinden können (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI CB 104.73 -). Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich gleichzeitig, daß die mit der Beschwerde unzulässigerweise geltend gemachte Aufklärungsrüge, deren Erhebung im übrigen§ 295 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO entgegenstehen würde, auch unbegründet wäre (vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - und vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -).

6

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Abgrenzung zwischen intellektueller Entscheidung und Gewissensentscheidung und die "Korrespondierung" dieser Begriffe ist nicht geeignet, diesem Verfahren rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu geben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45) hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt die rechtlichen Maßstäbe aufgezeigt, an denen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen ist (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242; 23, 98; 30, 358; 37, 69; 38, 358; 41, 53; Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 43.69 -) und dabei auch das Verhältnis von Erwägungen der Vernunft zur Gewissensentscheidung erörtert (vgl. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 20). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner schon wiederholt klargestellt, daß die Anforderungen, die an die Art und Weise der inneren Auseinandersetzung des Kriegsdienstverweigerers mit den hier in Betracht kommenden Problemen zu stellen sind, sich stets an seiner Veranlagung, seinem Intelligenz- und Bildungsgrad auszurichten haben (vgl. u.a. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 20] und vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [a.a.O. Nr. 26]). Abgesehen davon, daß die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen als geklärt anzusehen sind und sich das Verwaltungsgericht in dieser Sache damit in Übereinstimmung befindet, handelt es sich bei der in der Beschwerde aufgeworfenen Abgrenzungsfrage ihrer Natur nach um eine einzelfallbezogene Frage der nach dem Gesetz der Tatsacheninstanz obliegenden freien Beweiswürdigung, der schon deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen kann.

7

Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...] .

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier