Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1973, Az.: BVerwG VI C 24.73
Anforderungen an die Aufklärungsrüge in Kriegsdienstverweigerungssachen; Umfang der Prüfung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Verfahrensrevision; Begriff des Gewissens; Begriff der Gewissensentscheidung; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 24.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 24.08.1970 - AZ: III A 115/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 24. August 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger absolvierte nach Besuch der Volksschule eine Lehre als Starkstromelektriker, die er 1969 mit der Gesellenprüfung abschloß. Seitdem arbeitet er als Meß- und Regeltechniker. Schon während der Lehrzeit begann er 1967 mit dem Besuch der Berufsaufbauschule (Abendkurse) und bestand dort im Frühjahr 1970 die Abschlußprüfung, mit der er die Fachschulreife erlangte. Er ist seit 1966 Mitglied der Industriegewerkschaft Chemie und betätigt sich dort aktiv in der Arbeit der Gewerkschaftsjugend. Auch politisch betätigt er sich.
Der Kläger wurde am 2. September 1969 tauglich gemustert und wegen seiner Berufsausbildung zunächst vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Bescheid vom 3. Februar 1970 wurde er zum 1. April 1970 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1970 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab, die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Beteiligten und zwei Zeugen vernommen, ferner die schriftliche Auskunft eines weiteren Zeugen aus den Kriegsdienstverweigererakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Kläger hat darauf
hilfsweise die Vernehmung eines weiteren Zeugen, nämlich seines früheren Lehrmeisters bei seiner Lehrfirma, beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat alsdann die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Hilfsweise hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und Verkennung der Begriffe des Gewissens und der Gewissensentscheidung in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
II.
Die Revision ist zulässig.
Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG -, in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zwar müssen nach diesen Vorschriften in Kriegsdienstverweigerungssachen wie in allen sonstigen Streitsachen mit der Rüge eines Verfahrensmangels die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Zu bezeichnen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217]) mit der Rüge der mangelnden Sachaufklärung nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, z.B. die Zeugen und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen, sondern es ist auch anzugeben, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhe oder doch beruhen könne. In Kriegsdienstverweigerungssachen wird daher in aller Regel nicht die Rüge genügen, das Tatsachengericht habe es fehlerhaft unterlassen, einen Zeugen zu hören, der etwas "zur Persönlichkeit" oder "zur Glaubwürdigkeit" des Kriegsdienstverweigerers hätte aussagen können. In diesen Streitsachen müssen konkrete äußere Tatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt sein, aus denen ein Schluß auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung zum mindesten möglich ist, und die Verfahrensrüge muß anführen, inwiefern die Vernehmung dieses Zeugen zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Indem der Kläger hier rügt, der nicht vernommene Zeuge B. hätte als Lehrmeister des Klägers zu dessen "Persönlichkeitsentwicklung" während der Lehrzeit, also in den letzten Jahren bis 1969, aussagen können, greift er - dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerade noch genügend - die tatsächliche Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts an, die Einstellung des Klägers gegen das Töten im Kriege entspringe seiner "Natur", sei also von jeher in dem Kläger angelegt gewesen und gehe nicht auf eine (allmählich herangereifte) sittliche Entscheidung zurück. Die Verfahrensrüge ist demnach schlüssig erhoben, die Revision damit zulässig.
Ob die Verfahrensrüge begründet ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BVerwGE 25, 44 [45] und Urteil vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 79.73 -). Denn nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -, dem sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat; vgl. z.B. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 90.73 -, vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 126.73 -). Dabei kommt es - entgegen der von der Beklagten hier noch vertretenen Auffassung - nicht darauf an, ob die Revision die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Divergenz darlegt. Auf zulässige Verfahrensrevision ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen für eine materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils vorliegen (vgl. BVerwGE 18, 64; 25, 44 [45]).
Die Revision hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Begriffen des Gewissens und der Gewissensentscheidung nicht zu vereinbaren ist.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei von klein auf in eine Haltung der Rücksichtnahme und des Vermeidens von Ärger und Schmerz hineingewachsen und er könne anderen Menschen kein Leid zufügen. Seit dem Tode eines Vetters sei er vom Abscheu gegen das Töten erfüllt und überzeugt, die Verantwortung für einen Toten, die darauffolgende Ruhelosigkeit, die Qual, die Verwandlung seiner Persönlichkeit nicht ertragen zu können. Der Kläger behaupte, er habe Achtung vor dem Leben des Menschen, der in seiner Individualität unantastbar sei, und seine Natur sei so beschaffen, daß ihn jede Gewalttätigkeit stark bedrücke und daß er keine Schuld am Tode anderer tragen könne; er wisse, daß es ihm nicht möglich sei, einen anderen Menschen zu töten, er fürchte eine Persönlichkeitsverwandlung, die er nicht "verkraften" könnte. Dies alles ordnet das Verwaltungsgericht der "Natur" des Klägers zu und unterscheidet diese von einer Gewissensentscheidung, die es nur dann für gegeben hält, wenn ein Prüfen und Abwägen vorgenommen worden ist und der Betreffende sich so zu einer Entscheidung durchgerungen hat.
Damit verkennt das Verwaltungsgericht die Begriffe Gewissen und Gewissensentscheidung und weicht es von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß das Gewissen in einer im Innern vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen besteht. Gewissensentscheidung ist nach dieser Rechtsprechung eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte und für den Kriegsdienstverweigerer verbindliche Entscheidung, gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere innere Not zu geraten (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242; 23, 98; ferner Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 20] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 22]). Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe liegt demnach dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen "die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können" (BVerwGE 41, 53 [55] mit weiteren Nachweisen).
Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht legt entscheidenden Wert auf das Prüfen und Abwägen durch den Wehrpflichtigen. Es sieht hierin das wesentliche Moment der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG. Es fordert also entweder einen Gewissenskampf oder aber eine rational bestimmte Entscheidung. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Wenn hier die Gewissensentscheidung als eine ernste sittliche, für den Antragsteller verbindliche Entscheidung umschrieben ist, gegen die er nicht handeln kann, ohne in innere Not zu geraten, dann heißt das mit anderen Worten: Die Gewissensentscheidung ist eine an das Gewissen gebundene und durch das Gewissen bedingte Entscheidung, die Beteiligung an jedem Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen. So gesehen ist die Entscheidung gegen den Kriegsdienst dann Gewissensentscheidung, wenn sie erfolgt auf Grund der Vorstellung, im Kriege Menschen mit der Waffe töten zu müssen, und der durch diese Vorstellung bedingten Gewissensbelastung, die dem Wehrpflichtigen bewußt macht, daß er solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun könnte; also nicht, ohne daß ein Zwang zu solchem Handeln seine eigene sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen würde (vgl. das bereits zitierte Urteil BVerwGE 41, 53, [55]). Es entscheidet sich also nicht das Gewissen, sondern der Wehrpflichtige trifft eine Entscheidung in seiner Bindung an das und durch das Gewissen. Dem kann ein inneres Ringen, also ein Gewissenskampf, vorausgegangen sein; so, wenn der Wehrpflichtige verschiedenen Einflüssen ausgesetzt ist oder bislang eine andere Auffassung zu den Problemen des Kriegsdienstes gehabt hat. Aber auch der Wehrpflichtige, der aus seiner gegebenen und zugleich durch die Erziehung geformten Einstellung heraus die innere Überzeugung von Recht und Unrecht hegt und sich hierdurch verpflichtet sieht, handelt auf Grund seines Gewissens. Wenn er, dem das Gewissen gleichsam zur "Natur" geworden ist, sich gegen eine Beteiligung am Kriegsdienst mit der Waffe entscheidet in der Überzeugung vom Kriege als etwas Bösem und in dem Bewußtsein, eine seelische Verwandlung zu erfahren, wenn er in einem Kriege gegen seine sittliche Grundhaltung Menschen töten müßte, so hat er damit ebenfalls eine Gewissensentscheidung getroffen, ohne daß es für ihn etwa einer selbstquälerischen Auseinandersetzung mit anderen Wertvorstellungen bedürfte. Maßgebend ist insoweit die innere Verwurzelung der Entscheidung. Daß je nach dem Bildungsgrade von dem Wehrpflichtigen auch eine intellektuelle Durchdringung des Problems der Kriegsdienstverweigerung erwartet werden kann und muß, liegt auf einer anderen Ebene, da es dabei wesentlich um die Prüfung geht, ob die geltend gemachte Entscheidung ernsthaft getroffen worden ist.
Sollte das Verwaltungsgericht aber die Gewissensentscheidung als einen rational bestimmten Prozeß ansehen - was seinen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen ist -, würde es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht. Denn in diesem Fall würde es an der wesentlichen Verwurzelung der Entscheidung im Gewissen selbst fehlen. Die Gewissensentscheidung kann zwar durch rationale Erwägungen ausgelöst und bedingt werden (vgl. BVerwGE 23, 98), aber der Denkprozeß als solcher ist nicht die Gewissensentscheidung. Im übrigen kann auch derjenige, der von seinem Gefühl beherrscht wird und nach seiner Anlage und Entwicklung nicht in der Lage ist, die Kriegsdienstverweigerung als geistiges Problem zu bewältigen, eine Gewissensentscheidung treffen (vgl. BVerwGE 12, 271).
Das angefochtene Urteil weicht also bei der Auslegung des Begriffs der Gewissensentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es beruht auch auf dieser Abweichung, weil - wie dargelegt - die dem Urteil zugrundeliegende Unterscheidung zwischen der sogenannten "Natur" des Klägers und einer Gewissensentscheidung das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu tragen geeignet ist. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die bisherige Tatsachenfeststellung, insbesondere die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, von dessen fehlerhafter Auslegung des Begriffs der Gewissensentscheidung beeinflußt ist, z.T. auch nur das Vorbringen des Klägers ohne eigene Würdigung enthält, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals als Partei vernehmen müssen und hierbei sowie bei der anschließenden Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Klägers, der entscheidendes Gewicht zukommt, von einem rechtsfehlerfreien Begriff der Gewissensentscheidung auszugehen haben.
Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert