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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1973, Az.: BVerwG VI B 70/73

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 70/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel -12.07.1973- VG IV E 81/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juli 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

3

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift sinngemäß ausgeführt, im Beschwerdeverfahren sei die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten, ob die Art der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Parteivernehmung des Klägers) durch Fragestellungen, durch die der potentielle Kriegsdienstverweigerer in eine unlösbare Konfliktsituation "hineingedrängt" werde und die infolgedessen zwangsläufig zu einer negativen Beurteilung seines Anerkennungsbegehrens führen müßten, zulässig sei.

4

Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerde in Wahrheit wesentliche Mängel des Verfahrens. Solche Mängel können aber gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 28, 22 und im Anschluß hieran Beschluß vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 19.73 -). - Daß gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur geltend gemacht werden kann, auf dem Gebiet des materiellen Rechts sei die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten oder weiche das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, hat der früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen (vgl. BVerwGE 29, 226; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 61.67 -). Der beschließende Senat neigt dazu, sich dieser Auffassung anzuschließen (vgl. Beschluß vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 19.73 -). Selbst wenn aber die Beschwerde in zulässiger Weise auch darauf gestützt werden könnte, daß auf dem Gebiet des Verfahrensrechts die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten sei, so müßte dennoch in vorliegender Sache eine Klärungsbedürftigkeit des in der Beschwerdeschrift angesprochenen Fragenkomplexes aus folgenden Erwägungen verneint werden.

5

Wie dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hat des Verwaltungsgericht eine Reihe gedachter Konfliktsituationen (u. a. Ausbruch aus dem Warschauer Getto, Angriff eines Bomberflugzeuges) mit dem Kläger bei der Parteivernehmung erörtert, um ein umfassendes Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. Dabei hat es nicht auf die "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" seiner Antworten abgestellt, sondern aus der Art und Weise seiner Reaktion zu ermitteln versucht, ob er sich ernsthaft mit den durch derartige Grenzsituationen bedingten Problemen der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt hat. Daß eine solche Ermittlung Rechtens ist, im Rahmen der Sachaufklärung dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt und die Grundlage von das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich Ernst und Tiefe der behaupteten Gewissensentscheidung sein kann, hat der beschließende Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des VIII. Senats bereits mehrfach entschieden (vgl. u. a. Beschlüsse vom 8. Februar 1973 - BVerwG VI B 14.73 -, vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 - und vom 14. August 1973 - BVerwG VI C 19.73 - sowie Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 -). Ob "Fragestellungen und Problemgestaltungen" der Art, wie sie das Verwaltungsgericht bei der Parteivernehmung des Klägers gewählt hat, als nicht sachgerecht oder sogar als unzulässig anzusehen sind (wie die Beschwerde offenbar annimmt), läßt sich nicht losgelöst von den besonderen Umständen des jeweils zur Entscheidung stehenden konkreten Einzelfalles beurteilen; infolgedessen wäre dabei eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen offensichtlich nicht zu erwarten.

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [stützt sich] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG[.]

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert