Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1973, Az.: BVerwG VI B 65.73
Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Verfahrensrecht:
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 65.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 23.05.1973 - AZ: 3 K 777/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie kann keinen Erfolg haben.
Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 5 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift selbst oder in einem anderen, innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG).
Diesem Darlegungserfordernis entspricht die Beschwerdeschrift nicht. - Der Beschwerdeführer hat keine grundsätzliche Rechtsfrage konkret bezeichnet, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Mit seinem Vorbringen wendet er sich allein gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende einzelfallbezogene tatsächliche und rechtliche Würdigung, aufgrund derer das Verwaltungsgericht eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verneint hat. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung von klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90/91;Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 - undvom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.75 -). - Entsprechendes gilt für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Abweichung. Insoweit ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unerläßliches Formerfordernis, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abweicht, angegeben und außerdem kenntlich gemacht wird, worin die Abweichung besteht, d.h. inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Beurteilung einer Rechts frage nach Meinung des Beschwerdeführers von der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl.Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 - mit weiteren Nachweisen). Auch in dieser Beziehung fehlt in der Beschwerdeschrift jede nähere Darlegung.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker