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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1973, Az.: BVerwG VI C 73.73

Erneutes Aufgreifen eines "bestandskräftigen" Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 73.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 28.02.1972 - AZ: 7 A 162/71

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 120 - 124
  • DVBl 1975, 221 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 171

Amtlicher Leitsatz

Kein Rechtsschutzinteresse für die Klage eines nachträglich als "dauernd untauglich" ausgemusterten Kriegsdienstverweigerers; Unwirksamkeit der im Prüfungsverfahren ergangenen ablehnenden Sachbescheide.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Witz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1972 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Kiel vom 7. Juni 1971 und der Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I vom 14. September 1971 unwirksam sind.

Der Kläger trägt zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger wurde im Januar 1971 als "tauglich" gemustert. Zuvor hatte er bereits seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag am 7. Juni 1971 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Prüfungskammer am 14. September 1971 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger im Oktober 1971 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Bei einer ärztlichen Untersuchung durch das Kreiswehrersatzamt im Januar 1972 wurde der Kläger als "dauernd untauglich" befunden und deshalb ausgemustert. Er hat aber seine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer weiterverfolgt, um durch eine Anerkennung gegenüber der Beklagten vor einer Nachmusterung oder Einberufung in einem etwaigen Ernstfall gesichert zu sein. Er hat beantragt, die Bescheide der Prüfungsgremien aufzuheben und festzustellen, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern berechtigt sei; hilfsweise, festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien; weiterhin hilfsweise, die Hauptsache für erledigt zu erklären und die gesamten Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

2

Die Beklagte hat den Rechtsstreit im Hinblick auf die Ausmusterung des Klägers in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat der Kläger widersprochen.

3

Das Verwaltungsgericht hat wie folgt entschieden:

  1. 1.

    Die Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird abgewiesen, da die Weiterverfolgung der Klage wegen Erledigung der Hauptsache (Ausmusterung als untauglich) unzulässig geworden ist.

  2. 2.

    Auf die Hilfsanträge wird die Hauptsache für erledigt erklärt und der Feststellungsantrag aus § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO wegen fehlenden Interesses an der alsbaldigen Feststellung abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens werden nach billigem Ermessen geteilt (§ 161 Abs. 2 VwGO): und zwar trägt der Kläger die durch diesen Verhandlungstermin verursachten Kosten, dieübrigen Kosten fallen der Beklagten zur Last.

  4. 4.

    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

  5. 5.

    Die Revision wird zugelassen.

4

In den Urteilsgründen heißt es: Der Hauptantrag sei angesichts der Ausmusterung des "dauernd untauglichen" Klägers mangels Rechtsschutzinteresse abzuweisen gewesen. Entsprechendes gelte aber auch für den auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestützten Hilfsantrag: "Der Kläger hat nämlich ... kein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse daran, die ablehnenden Bescheide nachträglich für Gegenwart und Zukunft noch als rechtswidrig festgestellt zu erhalten. Dadurch würde der Kläger insbesondere nicht den Status eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers erlangen können; zum anderen ist der Kläger durch den Verlauf des Verwaltungsrechtsverfahrens auch nicht etwa zu einem rechtskräftig abgelehnten Kriegsdienstverweigerer geworden, der Wehrdienst zu leisten hätte."

5

Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, hilfsweise die Aufhebung der im Prüfungsverfahren ergangenen Bescheide begehrt. In der Begründung des Rechtsmittels heißt es u.a.: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne nicht deshalb verneint werden, weil er bei der Nachmusterung für "dauernd untauglich" befunden worden sei. Die Untauglichkeit hindere zwar gemäß § 9 WPflG die Heranziehung zum Wehrdienst, die Wehrpflicht bleibe jedoch grundsätzlich bestehen und damit gemäß § 3 WPflG auch die Pflicht, sich zu melden, sich untersuchen zu lassen u.a.m. Der Kläger rechne zwar nicht damit, daß er rechtswidrig einberufen werden könnte; jedoch handele es sich bei der Einstufung als "dauernd untauglich" nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der einen unentziehbaren Status entsprechend dem eines Kriegsdienstverweigerers verleihe. Er müsse deshalb damit rechnen, eines Tages zu einer Nachmusterung aufgefordert und wieder, wie schon früher einmal, für tauglich befunden zu werden. Auf eine etwaige derzeitige Praxis der Beklagten, einmal ausgemusterte Wehrpflichtige nicht mehr nachzumustern, könne er sich nicht verlassen. § 26 Abs. 7 WPflG stehe der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen, da diese Vorschrift "eindeutig nur für die Prüfungsausschüsse" gelte. - Jedenfalls sei aber sein Hilfsantrag auf Aufhebung der von ihm angefochtenen Bescheide der Prüfungsgremien zulässig und begründet. Diese Bescheide seien nicht etwa im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung durch Zurücknahme oder anders erledigt; sie seien nicht zurückgenommen, aufgehoben und auch nicht durch Vollzug gegenstandslos geworden, vielmehr sei der Kläger nach wie vor damit belastet. Sollte er aufgrund der fortbestehenden Wehrpflicht in die Situation kommen, noch einmal von seinem Recht auf Kriegsdienstverweigerung Gebrauch zu machen, so wäre nicht ersichtlich, wo und wie er das Verfahren neu einleiten oder fortführen könne.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat u.a. ausgeführt: Die Kriegsdienstverweigerung betreffe nicht die Wehrpflicht, sondern nur den Wehrdienst; von diesem aber sei der Kläger gemäß § 9 WPflG absolut freigestellt. Insoweit werde das angefochtene Urteil auch durch § 26 Abs. 7 WPflG getragen. - Die vom Kläger angefochtene Entscheidung der Prüfungskammer sei nicht bestandskräftig, vielmehr mit der Hauptsachenerledigung gegenstandslos geworden. Ob es hierzu eines besonderen Ausspruchs im Urteil bedurft hätte, möge dahinstehen; ein solcher Ausspruch sei auch noch im Revisionsurteil möglich, ohne daß dadurch die materielle Substanz des angefochtenen Urteils und die Unbegründetheit der Revision berührt werde.

7

II.

Die Revision ist mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, in dessen Entscheidungsformel allerdings - teilweise zu Lasten der Klarheit ihrer Tragweite - Ausspruch und Begründung ineinander verfließen, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

8

Mit der zunächst den unabhängigen Prüfungsgremien anvertrauten Entscheidung, ob ein Wehrpflichtiger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird darüber befunden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht; der Sache nach handelt es sich also um eine Musterungsentscheidung (vgl. § 16 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - und BVerwGE 7, 209 [212]). In der vorliegenden Sache ist der Kläger als "dauernd untauglich" ausgemustert worden und steht deshalb gemäß § 9 WPflG bereits deshalb für den Wehrdienst nicht zur Verfügung. Er hat daher, wenigstens derzeit, kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm in erster Linie erstrebten Feststellung, daß er (auch) deshalb nicht für den Wehrdienst zur Verfügung stehe, weil er aus Gewissensgründen zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei. Für das Verfahren vor den Prüfungsgremien stellt deshalb § 26 Abs. 7 WPflG ausdrücklich klar, daß es einer Entscheidungüber den Antrag eines Kriegsdienstverweigerers nicht bedarf, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Bei ihrer Argumentation, diese Vorschrift gelte nur für die Prüfungsgremien, nicht aber für das gerichtliche Verfahren, verkennt die Revision, daß die fragliche Vorschrift nur die Ausformung eines im Prozeß ohnehin gültigen Grundsatzes darstellt. Ein prozessuales Rechtsschutzinteresse für die erstrebte Feststellung kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Kläger trotz seiner Ausmusterung weiterhin den Pflichten des§ 3 WPflG unterliegt, so insbesondere den dort angeführten Melde- und Untersuchungspflichten. Diese Pflichten gelten nach dem insoweit eindeutigen § 3 Abs. 1 WPflG auch für Wehrpflichtige, die gemäß § 25 WPflG berechtigterweise den Kriegsdienst verweigern. Die Besorgnis des Klägers, bei einer etwaigen späteren Untersuchung könnte er doch wieder für tauglich befunden und einberufen werden, ist unter den festgestellten Umständen des Falles zu unfundiert, als daß sich derzeit daraus ein Rechtsschutzbedürfnis herleiten ließe; denn derzeit muß gemäß § 9 WPflG davon ausgegangen werden, daß der Kläger zum Wehrdienst nicht herangezogen werden darf - ohne daß sich eine Änderung abzeichnet.

9

Das Rechtsschutzinteresse für die Klage fehlt aber auch insoweit, als die Revision "hilfsweise wenigstens" die (gerichtliche) Aufhebung der Bescheide von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer erstreiten will. Die Revision macht geltend, die Bescheide der Prüfungsgremien seien nicht zurückgenommen, aufgehoben oder durch ihren Vollzug gegenstandslos geworden, belasteten den Kläger also nach wie vor; sie seien möglicherweise zwar nicht "rechtskräftig" geworden, praktisch aber unanfechtbar. - Die hinter diesem Vorbringen stehende Auffassung, bei Versagung gerichtlicher Aufhebung würden die den Kläger belastenden Bescheide der Prüfungsgremien Bestandskraft erhalten und gegen diese fortwirkende Belastung müsse er sich prozessual wehren können, ist an sich zwar beeindruckend, zumal das angefochtene Urteil keine Ausführungen enthält, die jene Besorgnis unmißverständlich zu zerstreuen geeignet wären. Das Verwaltungsgericht geht zwar unter Anführung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (im Tenor und in den Entscheidungsgründen) ersichtlich davon aus, daß sich der Ablehnungsbescheid "erledigt" habe. Nach Inhalt und Aufbau könnte dem aber die jedenfalls nicht schlechthin zutreffende Vorstellung zugrunde liegen, daß eine "Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache" (§ 161 Abs. 2 VwGO) zwangsläufig auch die Erledigung des in dem fraglichen Rechtsstreit angefochtenen Verwaltungsaktes bedeute. Letztlich hat das Verwaltungsgericht aber richtig gesehen, daß die Beklagte, als sie den Rechtsstreit im Hinblick auf die Ausmusterung des Klägers für erledigt erklärte, damit zugleich zum Ausdruck bringen wollte, sie werde aus der Ablehnung des Klägers im Prüfungsverfahren keine diesen belastende Konsequenzen mehr ziehen, ihn insbesondere nicht als einen rechtskräftig (muß heißen: bestandskräftig) abgelehnten Kriegsdienstverweigerer behandeln. Daß diese Deutung richtig war und ist, wird bestätigt durch die Revisionserwiderung der Beklagten, in der es ausdrücklich heißt, der Bescheid der Prüfungskammer sei mit der Hauptsachenerledigung "gegenstandslos", er sei "nicht bestandskräftig" geworden; die Beklagte hat sogar eine entsprechende Klarstellung im Urteilsausspruch zur Erörterung gestellt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß zwar die Wirkungen der Rechtskraft nicht zur Disposition der Streitparteien stehen; die Bestandskraft insbesondere eines belastenden Verwaltungsaktes, folgt aber anderen Regeln: Die Verwaltung ist nicht nur berechtigt, sondern u.U. sogar verpflichtet, den "bestandskräftig" abgeschlossenen Streitfall erneut aufzugreifen. Dabei kann sie nicht nur neues Vorbringen zusätzlich würdigen, sondern auch zu einer anderen Würdigung der ihrem früheren Bescheid zugrundeliegenden Umstände gelangen. Umso weniger kann es Bedenken begegnen, daß sich die Beklagte - welche Ablehnungsbescheide der Prüfungsgremien ja nicht förmlich aufzuheben befugt ist - hier im Anschluß an die Ausmusterung des Klägers von vornherein verbindlich dahin festgelegt hat, daß sie diese vom Kläger angefochtenen Bescheide nicht als bestandskräftig erachten werde und daß sie damit gegenstandslos seien. Wollte man sich etwa auf den Standpunkt stellen, diese Erklärung ließe die belastende Wirkung der im Prüfungsverfahren ergangenen Ablehnungsbescheide und damit deren Wirksamkeit überhaupt unberührt - dergestalt, daß diese Wirksamkeit nur noch durch gerichtliche Aufhebung beseitigt werden könnte -, so müßte man dem Gesetzgeber unterstellen, er wolle entgegen seinen in § 26 Abs. 7 WPflG deutlich gewordenen Intentionen die meist aufwendige und schwierige Überprüfung der von einem Kriegsdienstverweigerer behaupteten Gewissensentscheidung auch dann durchgeführt wissen, wenn die Beklagte ausgesprochenermaßen und gesetzeskonform eine Einberufung des betreffenden Wehrpflichtigen ohnehin nicht in Betracht ziehen kann und will. Für einen solchen "Gesetzeswillen" sind sinnvolle Motive nicht zu erkennen. Sollte insbesondere künftig doch die von der Revision zu bedenken gegebene Situation eintreten, daß der Kläger infolge Wegfalls des Verfügbarkeitshindernisses der Dienstunfähigkeit mit seiner Einberufung rechnen müßte, so steht einem erneuten Antrag auf Feststellung seiner Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung (§ 26 WPflG) nichts entgegen. Seine Besorgnis, die Prüfungsgremien würden einem solchen Antrag die bereits im früheren Prüfungsverfahren getroffene Entscheidung entgegenhalten, findet in der dargestellten Rechtslage keine Stütze; abgesehen davon, daß ein einmal bereits abschlägig beschiedener Kriegsdienstverweigerer stets berechtigt ist, mit einem neuen Antrag eine zwischenzeitlich eingetretene Weiterentwicklung oder Verfestigung seiner Einstellung zu einer echten Gewissensentscheidung geltend zu machen, könnte aus den dargelegten Gründen jedenfalls unter den Umständen der vorliegenden Sache dem Wehrpflichtigen ohnehin nicht Bestandskraft der früheren Ablehnung entgegengehalten werden. Sollten die Prüfungsgremien diese Rechtslage verkennen, so würde der Kläger - das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG unterstellt - die erstrebte Feststellung dann im Prozeßwege durchsetzen können.

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Zur Verdeutlichung dieser Rechtslage erscheint es allerdings angemessen, bei der nach alledem gebotenen Zurückweisung der Revision durch einen "Maßgabe"zusatz bereits im Tenor auszusprechen, daß der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 7. Juni 1971 und der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 14. September 1971 unwirksam sind. Dieser gesetzlich an sich nicht vorgesehene Zusatz (der hier durch oben wiedergegebene einschlägige Bemerkungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bereits vorgezeichnet ist) rechtfertigt sich aus ähnlichen Erwägungen, wie die in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts übliche deklaratorische Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich vorinstanzlicher Entscheidungen bei Hauptsachenerledigung (vgl. BVerwGE 13, 174). Der erkennende Senat setzt sich dabei nicht mit dem anerkannten Grundsatz in Widerspruch, daß der Kriegsdienstverweigerer "in einem laufenden Verfahren" nicht auf die Möglichkeit eines neuen Antrages bei der Wehrbehörde verwiesen werden darf, wenn er neue Umstände geltend machen will.

11

Es war daher zu erkennen, wie geschehen, wobei die Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen hatte, daß der in die Urteilsformel aufgenommene Maßgabezusatz ungeachtet seines gerade erläuterten deklaratorischen Wesens praktisch den hinter dem Hilfsantrag der Revision stehenden - verständlichen - Interessen des Klägers Rechnung zu tragen bestimmt ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier