Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1973, Az.: BVerwG I DB 10.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 10.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 92 Abs. 1 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 46, 166 - 167
- DokBerB 1974, 80
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gemäß § 92 Abs. 1 BDO einbehaltener Betrag erhöht werden kann.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Amelung
auf den Antrag des Beamten vom 12. Juli 1973
am 2. Oktober 1973
beschlossen:
Tenor:
Die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 4. Juli 1973 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 8. Februar 1972 hatte der Präsident der Oberpostdirektion ... gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten angeordnet, daß ein Teil von dessen Dienstbezügen in Höhe von 350 DM monatlich einzubehalten ist. Durch Verfügung vom 4. Juli 1973 änderte er die Höhe des einzubehaltenden Gehaltsteils ab 1. August 1973 auf 600 DM monatlich.
Gegen die letztgenannte Anordnung hat der Beamte durch seinen damaligen Verteidiger disziplinargerichtliche Entscheidung beantragt. Der Verteidiger macht im wesentlichen geltend, der Beamte könne von dem ihm hiernach verbleibenden Bruttobetrag von ca. 780 DM seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Zwar habe er keine Miete zu zahlen, müsse aber dafür die mit dem Hausbau zusammenhängenden monatlichen Belastungen erbringen.
In der Stellungnahme zu diesem Antrag führt die Einleitungsbehörde aus, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten seit der ursprünglichen Einbehaltungsanordnung vom 8. Februar 1972 insofern zu dessen Gunsten geändert hätten, als sich die Bruttobezüge inzwischen von 1.191,50 DM auf 1.398,81 DM erhöht hätten. Dies rechtfertige die Erhöhung des einzubehaltenden Betrages auf 600 DM. Zwar zwinge diese Kürzung den Beamten zu einer gewissen Einschränkung seiner Lebensführung. Indessen könne angesichts der Tatsache, daß er in seinem Dreifamilienhaus nahezu mietefrei wohne, von einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung nicht gesprochen werden.
Im ersten Rechtszuge ist gegen den Beamten durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 18. Juni 1973 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
II.
Der Antrag ist zulässig (§ 95 Abs. 3 BDO). Der Senat ist zur Entscheidung berufen, da das Verfahren in der Hauptsache gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (Beschluß vom 29. Mai 1970 - III D 5.70 -). Der Antrag hat auch Erfolg.
Zwar begegnet die Einbehaltung eines Gehaltsteils als solche keinen rechtlichen Bedenken (§ 92 Abs. 1 BDO), sie wird auch vom Beamten nicht angegriffen. Indessen ist die durch Verfügung vom 4. Juli 1973 angeordnete Erhöhung des Einbehaltungsbetrages um 250 DM ermessensfehlerhaft. Allerdings kann die Einleitungsbehörde die Höhe des Einbehaltungsbetrages ändern, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten gebessert haben (BDH 5, 155). Die von der Einleitungsbehörde als Grund für die Erhöhung angegebene Anhebung der Dienstbezüge des Beamten von 1.191,50 DM auf 1.398,81 DM ist aber wegen der in der Zwischenzeit erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten nur zu einem Teil als eine echte Verbesserung seiner Wirtschaftslage anzusehen. Hinzu kommt, daß der Betrag von 250 DM, um den der ursprünglich einbehaltene Gehaltsteil erhöht worden ist, den durch die Gehaltsaufbesserung erfolgten Einkommenszuwachs um 50 DM übersteigt. Der Umstand, daß der Beamte in seinem Haus nahezu mietefrei wohnt, ist nicht neu, sondern hat schon im Zeitpunkt der Einleitungsverfügung und somit der ursprünglichen Festsetzung des Einbehaltungsbetrages bestanden.
Zwar mag durch die Erhöhung des Einbehaltungsbetrages der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Ehefrau nicht ernsthaft gefährdet sein. Dies ist aber nicht entscheidend.
Wesentlich ist vielmehr, ob sich die Einleitungsbehörde bei der ursprünglichen Festsetzung des Einbehaltungsbetrages auf 350 DM im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat. Dies war offensichtlich der Fall. Jedenfalls ist weder von der Einleitungsbehörde noch von dem Beamten etwas vorgetragen worden, was auf einen Ermessensfehler hindeuten könnte. Bei dieser Sachlage ist aber eine Abänderung des ursprünglichen Verwaltungsaktes der Gehaltseinbehaltung nur unter der oben dargelegten Voraussetzung, nämlich der Besserung der Wirtschaftslage des Beamten, zulässig (BDH 5, 155, 158; vgl. hierzu auch Becker in DÖD 1967 Seite 729, 734 mit Zitaten).
Da der Senat nicht befugt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens der Einleitungsbehörde zu setzen, ist eine gerichtliche Abänderung der vom Beamten angegriffenen Verfügung nicht möglich. Sie ist vielmehr aufzuheben, und zwar mit rückwirkender Kraft, da der Antragsteller Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im gegenwärtigen Zeitpunkt hat, sondern für die ganze Zeit, innerhalb derer diese Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt hat (BVerwG 33, 332). Der Einleitungsbehörde muß es anheimgestellt bleiben neu zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaße sie eine Erhöhung des Einbehaltungsbetrages vornehmen kann und will.
Lange
Amelung