Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1973, Az.: BVerwG 4 C 33/71
Bauliche Anlage; Bauen; Bodenrechtliche Relevanz; Anlage; Erdboden; Wohnboot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 33/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 44, 59
Redaktioneller Leitsatz
Der Begriff der baulichen Anlage ist bundesrechtlich und gegenüber dem Bauordnungsrecht der Länder eigenständig. Dieser Begriff besteht aus zwei Elementen: zum Einen aus dem Begriff des Bauens, der verhältnismäßig weit ist und zum Anderen aus dem einschränkendem Merkmal der möglichen bodenrechtlichen Relevanz.
Unter Bauen ist im weitesten Sinne das Schaffen solcher Anlagen zu verstehen, die dauerhaft und künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Danach kann auch ein Wohnboot eine bauliche Anlage sein, wenn es auf einem Teich fest verankert ist.