Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1973, Az.: BVerwG VII B 68.72
Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Entwässerungsbeitrag für den biologischen Teil einer Kläranlage; Beitragsbemessung nach dem Maßstab der Geschossfläche; Fehlende Differenzierung des Maßstabs nach der unterschiedlichen tatsächlichen Nutzung der einzelnen bebauten Grundstücke; Zulässigkeit von Pauschalierungen bei der Regelung der Abgabenpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 68.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.06.1972 - AZ: II 372/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DGemStZLG 1974, 38
- DokBerA 1973, 396
- GemTag 1973, 342
- VerwRspr 25, 488 - 490
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Entwässerungsbeitrag für ein Klärwerk nach der Geschoßfläche ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der bebauten Grundstücke erhoben wird.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heddaeus und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1972 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.524 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Entwässerungsbeitrag für den biologischen Teil der Kläranlage der Beklagten. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Beschwerde begehrt sie die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundlage der streitigen Beitragsforderung sind die §§ 11 bis 16 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1965 und § 10 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71). Die Anwendung dieser orts- und landesrechtlichen Vorschriften in der für das Revisionsgericht verbindlichen Auslegung durch das Berufungsgericht wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen des revisiblen Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) auf.
a)
Die in § 14 Abs. 2 und 4 der Entwässerungssatzung vorgesehene Beitragsbemessung nach dem Maßstab der Geschoßfläche verstößt nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dieser Maßstab die unterschiedliche Nutzung der auf den beitragspflichtigen Grundstücken errichteten Gebäude nicht berücksichtigt.
Nach der im Berufungsurteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Gesetzgeber im Abgabenrecht gestattet, bei der Regelung der Abgabenpflicht an typische Regelfälle eines Sachbereiches anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalles außer Betracht zu lassen; eine derartige pauschalierende Regelung, die sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt, verletzt als solche noch nicht den Gleichheitssatz (BVerfGE 9, 3 [13]; 9, 20 [32]; 14, 76 [101 f.], BVerwGE 25, 147 [148]). Wegen des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Ermessens kann andererseits nicht verlangt werden, daß für die Bemessung der Abgabe der gerechteste Maßstab benutzt wird, was insbesondere für das Beitragsrecht (vgl. BVerwGE 25, 147 [148]) und Gebührenrecht (vgl. BVerwGE 26, 317 [320]; 31, 33 [34]; ferner Beschluß des Senats vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 -) gilt. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Geschoßfläche im allgemeinen ein geeigneter Maßstab ist, um die hier in Frage stehenden Entwässerungsbeiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander nach den Vorteilen zu bemessen, weil der auf der Geschoßfläche beruhende Wert eines bebauten Grundstücks von dermöglichen wirtschaftlichen Nutzung abhängt und diese wiederum grundsätzlich mit der Größe der Geschoßfläche wächst. Die Beitragsbemessung nach dem Maßstab der Geschoßfläche, dessen Eignung in der Rechtsprechung auch für die einmalige Anschlußgebühr für die Schmutzwasserableitung anerkannt ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 1970 [OVGE 25, 254/260]), ist hiernach unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Zu einer weiteren Differenzierung des Maßstabs nach der unterschiedlichen tatsächlichen Nutzung der einzelnen bebauten Grundstücke ist die Beklagte nicht verpflichtet. Imübrigen weist das Berufungsgericht mit Recht noch darauf hin, daß die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks in der Zukunft geändert werden kann und aus diesem Grunde im Hinblick auf die Einmaligkeit der Beitragserhebung ein wenig geeignetes Kriterium ist, die Vorteile, die durch die Möglichkeit der biologischen Klärung des von bebauten Grundstücken abzuleitenden Schmutzwassers geboten werden und den Grundstückswert beeinflussen, auf Dauer zu bestimmen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die spätere Änderung der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Grundstücke durch eine Nachveranlagung zu berücksichtigen, läßt sich ebenfalls aus dem Gleichheitssatz nicht herleiten.
b)
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zum beitragsrechtlichen Verbot der Kostenüberdeckung lassen eine Verletzung von revisiblem Bundesrecht nicht erkennen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, wegen des Gleichheitssatzes seien auch die Eigentümer der Grundstücke, die erst in Zukunft bebaut oder bebaubar werden, und damit aus der Möglichkeit des Anschlusses an die Kläranlage Vorteile ziehen, in die Regelung der Beitragspflicht einzubeziehen, was bei verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes möglich sei. Da der in § 14 Abs. 2 der Entwässerungssatzung festgelegte Beitragssatz - ebenso wie der angefochtene Beitragsbescheid - nur die vorläufige Beitragserhebung zum Zwecke der Erhebung von Vorauszahlungen regele, sei die Beklagte verpflichtet, nach der endgültigen. Ermittlung der Kosten einen endgültigen Beitragssatz unter Berücksichtigung der dann gegebenen Verhältnisse satzungsrechtlich festzulegen und die sich auf dieser Grundlage ergebenden Beträge mit den Vorauszahlungen zu verrechnen, gegebenenfalls Nachveranlagungen durchzuführen oder Überzahlungen zu erstatten. Diese Auslegung des irrevisiblen Rechts, soll gerade eine Benachteiligung der bisher zu Vorauszahlungen nach dem vorläufigen Beitragssatz herangezogenen Grundstückseigentümer verhindern. Von einer Verletzung des Gleichheitssatzes, die die Klägerin auch in diesem Zusammenhang rügt, kann hierbei keine Rede sein.
2.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls unbegründet. Dadurch, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des in gleicher Sache anhängigen Normenkontrollverfahrens abgelehnt hat, ist§ 94 VwGO schon deswegen nicht verletzt worden, weil diese Vorschrift entgegen dem Beschwerdevorbringen die Aussetzung nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich in das Ermessen des Gerichts stellt; dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens eine Aussetzung nach § 94 VwGO überhaupt rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.524 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Heddaeus
Willberg