Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1973, Az.: BVerwG II C 37.72
Anspruch eines Berufssoldaten auf Erstattung von auf Grund der Verlegung der Dienststelle entstandenen Umzugskosten; Sonderregelung für den Beginn einer Ausschlussfrist bei Auslandsumzügen; Gewährung einer Pauschvergütung und eines Ausstattungsbeitrages; Zulässigkeit der Zusage einer Umzugskostenvergütung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 37.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 01.07.1970 - AZ: 3 K 1643/68
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1971 - AZ: I A 1106/70
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG
- § 2 Abs. 1 S. 1 BUKG
- § 17 Abs. 3 BUKG
- § 17 Abs. 5 BUKG
- § 30 Abs. 2 SG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel
und Wetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1971 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 1970 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 1968 für verpflichtet erklärt wird, dem Kläger für seinen Umzug von G. nach C. die Pauschvergütung und den Ausstattungsbeitrag in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1915 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Range eines Oberstleutnants im Dienst der Bundeswehr. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 wurde er von G., wo er mit seiner Ehefrau und zwei Kindern wohnte, zum Nato-Hauptquartier in Europa (SHAPE) nach Paris versetzt. Umzugskostenvergütung wurde wegen der für das Frühjahr 1967 vorgesehenen Verlegung des Hauptquartiers nach C. (Belgien) nicht zugesagt. Durch Schreiben vom 25. November 1966 beantragte der Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Umzug seiner Familie von G. nach Brüssel und die Anerkennung der in Aussicht genommenen Wohnung in S., als vorläufige Wohnung. Am 13. Dezember 1966 erteilte daraufhin der Bundesminister der Verteidigung dem Kläger folgenden Bescheid:
"Betr.: Zusage der Umzugskostenvergütung
Vorg.: Ihr Antrag vom 25. November 1966
Aus Anlaß der bevorstehenden Verlegung der Dienststelle nach C./Belgien, sage ich Ihnen hiermit Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BUKG zu.
Die in S. bei Brüssel, ... zur Verfügung stehende Wohnung kann auf Grund dieser Zusage der Umzugskostenvergütung bereits vor der Verlegung Ihrer Dienststelle bezogen werden. Trennungszuschlag wird bis zur Verlegung nach C. weiterhin gezahlt. Ob die Wohnung in S. als vorläufige Wohnung im Sinne von § 16 der Auslandsunzugskostenverordnung - AUV - anerkannt werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Ich setze daher - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - Ihren Antrag auf Anerkennung der Wohnung in S. als vorläufige Wohnung aus. Die Antragsfrist ist in jedem Fäll gewahrt.
Wegen der Meldung des Umzugs verweise ich auf meinen Erlaß vom 8. August 1966 (VMBl. S. 305)."
Am 13. April 1967 richtete der Bundesminister der Verteidigung folgendes Schreiben an den Kläger:
"Betr.: Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 16 AUV
Vorg.:
a)
Ihr Antrag vom 25. November 1966b)
Mein Erlaß vom 13. Dezember 1966Im Nachgang zu meinem o.a. Erlaß weise ich noch auf folgendes hin:
Die Anerkennung der Wohnung in S. als vorläufige Wohnung und die damit verbundene Zahlung von Auslandstrennungsentschädigung - auch in Form von Fahrkostenersatz - hat zur Folge, daß der Anspruch auf Haushaltszuschlag nach § 26 BBesG entfällt. Die Anerkennung der Wohnung als vorläufige Wohnung im Sinne von § 16 AUV hat daher nicht unbedingt eine finanzielle Besserstellung zur Folge. Außerdem wird durch die Nichtanerkennung der Wohnung in S. vorläufige Wohnung ein weiterer Umzug an den Standort mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für einen solchen Umzug ist nur das Bestehen eines dienstlichen Interesses. Eine entsprechende Bestätigung Ihres Disziplinarvorgesetzten dürfte schon allein auf Grund der Entfernung zur Dienststelle erteilt werden.
Ich bitte, mir zu berichten, ob Sie auf Grund dieser Sach- und Rechtslage auf die Anerkennung der Wohnung in S. als vorläufige Wohnung verzichten. In diesem Falle bitte ich mir zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung vorzulegen."
Der im Rahmen der Verlegung des Nato-Hauptquartiers mit Wirkung vom 29. März 1967 in C. Dienst leistende Kläger beantwortete dieses Schreiben am 19. April 1967 damit, daß er unter Angabe der seine persönlichen Verhältnisse betreffenden Gründe meldete, er habe nach weiteren Besuchen in Brüssel vor Weihnachten 1966 auf den geplanten Umzug nach S. verzichtet. Unter dieses Schreiben setzte der zuständige Sachbearbeiter am 8. Mai 1967 den Vermerk, der Kläger habe nach C. verlegt und Zusage der Umzugskostenvergütung am 13. Dezember 1966 erhalten, es sei nichts weiter zu veranlassen.
Am 15. Februar 1968 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Schreiben vom 25. November 1966 und 19. April 1967 sowie den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Dezember 1966 die Zusage der Umzugskostenvergütung nach C. mit dem Hinweis, daß die dortige Wohnungslage jetzt einen Umzug ermögliche. Der Bundesminister der Verteidigung erwiderte durch Schreiben vom 18. März 1968, einer nochmaligen Zusage der Umzugskostenvergütung nach C. bedürfe es nicht, weil er dem Kläger bereits am 13. Dezember die Umzugskostenvergütung, aus Anlaß der Verlegung der Dienststelle nach C. zugesagt habe; er könne mit dieser Zusage nunmehr den Umzug an den ausländischen Dienstort durchführen.
Am 5. April 1968 beantragte der Kläger die Auszahlung der Pauschvergütung und des Ausstattungsbeitrags zur Umzugskostenvergütung. Diesen Antrag lehnte das Bundeswehrverwaltungsamt in Bonn durch Bescheid vom 15. August 1968 mit der Begründung ab, daß die einjährige Ausschlußfrist zur Beantragung dieser Leistungen am 14. Dezember 1966 begonnen habe und am 13. Dezember 1967 beendet gewesen sei. Die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Klägers setzte der Bundesminister der Verteidigung durch sein Schreiben vom 25. September 1968 bis zum Ende dieses Rechtsstreits aus.
Durch Schreiben vom 30. April 1968 bat der Kläger den Bundesminister der Verteidigung, seinen Erlaß vom 13. Dezember 1966 aufzuheben und ihm mit neuer Verfügung endgültig den Umzug von G. nach C. zuzusagen. Der Bundesminister der Verteidigung lehnte dieses Begehren durch Bescheid vom 21. Mai 1968 ab. Zur Begründung führte er an, er habe im Vorgriff auf die bevorstehende Verlegung des alliierten Hauptquartiers nach Belgien bereits durch Erlaß vom 13. Dezember 1966 Umzugskostenvergütung zugesagt; diese Zusage sei nicht für einen Umzug nach Brüssel, sondern allgemein auf Grund der beabsichtigten Verlegung der Dienststelle nach C. erteilt worden. Die Beschwerde des Klägers, der am 25. Juni 1968 mit seiner Familie von G. nach M. (Belgien) umgezogen ist, wurde durch Bescheid des Bundesministers für Verteidigung vom 11. Juli 1968 zurückgewiesen.
Auf die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide des Bundesministers der Verteidigung vom 21. Mai 1968 und 11. Juli 1968 die Beklagte zu verpflichten, ihm für seinen Umzug von G. nach C. die Umzugskostenvergütung zuzusagen und ihm sodann die Umzugskostenpauschale sowie den Ausstattungsbeitrag in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht Köln durch das Urteil vom 1. Juli 1970 die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verpflichtet, dem Kläger für seinen Umzug von G. nach C. die Umzugskostenpauschale sowie den Ausstattungsbeitrag in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 1968 für verpflichtet erklärt wird, ihm - dem Kläger - für seinen Umzug von G. nach C. die Umzugskostenpauschale sowie den Ausstattungsbeitrag in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Außerdem hat er Anschlußberufung eingelegt mit dem Hilfsantrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. März 1968 und 21. Mai 1968 sowie des Beschwerdebescheides vom 11. Juli 1968 für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - die Umzugskostenvergütung für einen Umzug von G. nach C. zuzusagen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 21. Juni 1971 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung :
Auf den im Berufssoldatenverhältnis stehenden Kläger seien nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 20 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG - und § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten, jetzt anwendbar in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314), - SG - das Bundesumzugskostengesetz sowie die sonstigen Vorschriften über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamten anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BUKG sei die Umzugskostenvergütung u.a. für Umzüge aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort zuzusagen. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 BUKG ständen derartigen Umzügen die Umzüge aus Anlaß der Verlegung der Beschäftigungsbehörde an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort gleich. Diesen Vorschriften entsprechend habe der Bundesminister der Verteidigung dem Kläger, dem mit Rücksicht auf die damals bevorstehende Verlegung seiner Dienststelle von Frankreich nach Casteau mit der Versetzungsverfügung nicht gleichzeitig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden sei, auf seinen Antrag vom 25. November 1966 durch den Bescheid vom 13. Dezember 1966 "aus Anlaß der bevorstehenden Verlegung der Dienststelle nach C./Belgien" Umzugskostenvergütung zugesagt worden. Diese Zusage sei nicht aufgehoben oder widerrufen worden und mithin rechtswirksam. Damit sei der insoweit zu regelnde Einzelfall von der Verwaltung geregelt worden. Ein Bedürfnis oder gar ein Rechtsanspruch darauf, ihn nochmals, und zwar in gleicher Weise, zu regeln, bestehe nicht. Das ergebe sich aus dem das Verwaltungsrecht beherrschenden Grundsatz der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit rationellen Verwaltungshandelns. Sie schlössen es aus, einen zur Regelung eines Einzelfalles erlassenen gültigen Verwaltungsakt mehrmals in gleicher Weise zu erlassen. Das könne auch nicht etwa deswegen geschehen, weil hier dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Pauschvergütung und den Ausstattungsbeitrag die Ausschlußfrist des § 17 Abs. 5 BUKG entgegenstehe. Darin wäre eine Umgehung dieser Vorschrift zu sehen. Das würde eine sachlich nicht gerechtfertigte und der Rechtsgrundlage entbehrende Handlungsweise darstellen. Sie könnte auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt werden, weil sich diese nur auf rechtmäßige Handlungen erstrecke. Die Umzugskostenvergütung müsse auch nicht etwa deshalb neu zugesagt werden, weil der Kläger - wie er meine - durch das Schreiben vom 19. April 1967 auf sie verzichtet habe. In diesem Schreiben habe der Kläger lediglich auf den geplanten Umzug von G. nach S. verziehtet, nicht aber auf die bereits erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung. Für eine Auslegung im Sinne seines jetzigen Vorbringens ließen sich diesem Schreiben keine Anhaltspunkte entnehmen, zumal der Kläger später auf Grund der erteilten Zusage vom 13. Dezember 1966 teilweise Umzugskostenvergütung in Anspruch genommen und erhalten habe. Der erste, auf die Zusage der Umzugskostenvergütung gerichtete Teil des Verpflichtungsbegehrens des Klägers sei daher unbegründet.
Ebensowenig stehe dem Kläger der ihm vom Gericht des ersten Rechtszuges auch ohne gültige Zusage der Umzugskostenvergütung zuerkannte Anspruch auf unmittelbare Gewährung der Umzugskostenpauschale und des Ausstattungsbeitrags zu.
Zwar sei die Klage insoweit nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesminister der Verteidigung noch nicht über die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag vom 5. April 1968 auf Gewährung der Pauschvergütung und des Ausstattungsbeitrags ablehnenden Bescheid des Bundeswehrverwaltungsamtes in Bonn vom 15. August 1968 entschieden habe. Denn die Beklagte habe in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren den Standpunkt vertreten, dem Kläger könne die Pauschvergütung und der Ausstattungsbeitrag aus materiellrechtlichen Gründen nicht gewährt werden, ohne sich auf das Fehlen einer Beschwerdeentscheidung zu berufen. Insbesondere habe sie keine Einwände gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung dieser Frage erhoben.
Die Klage sei aber auch insoweit nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG entstehe der Anspruch auf Umzugskostenvergütung mit der Beendigung des Umzugs. Hiervon abweichend sei in § 17 Abs. 3 BUKG bestimmt, daß der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zur Beschaffung von Sonderbekleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt entstehe, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 2 BUKG zugesagt wird. Diese unterschiedliche Regelung sei ausweislich der amtlichen Begründung deshalb getroffen worden, weil es dem Beamten z.B. ermöglicht werden müsse, vor dem Umzug in das Ausland noch im Inland Anschaffungen zu machen, für die der Ausstattungsbeitrag oder der Einrichtungsbeitrag bestimmt sei. Danach sei auch der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die übrigen Teile der Umzugskostenvergütung abweichend von den Regelvorschriften festgelegt worden; bei Auslandsunizügen habe sich, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs als nicht zweckmäßig erwiesen, weil Auslandsumzüge nicht selten einen längeren Zeitraum in Anspruch nähmen und weil sich in einer Anzahl von Fällen außerdem nicht eindeutig bestimmen lasse, in welchem Zeitpunkt der Umzug beendet sei. Diese Regelung sei mithin offensichtlich im Interesse der Beamten getroffen worden und erscheine auch sonst durchaus sinnvoll. Sie habe allerdings zur Folge, daß gemäß § 17 Abs. 5 BUKG abweichend von § 2 Als. 6 Satz 2 BUKG die dort bestimmte Ausschlußfrist von einem Jahr jeweils mit dem Tage nach der Entstehung des Anspruchs beginnt. Damit sei zwar die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs zeitlich eingeschränkt, aber nicht in einer solchen Weise, daß die Regelung - wie das Gericht des ersten Rechtszuges meine - wenig sinnvoll wäre. Sie sei auch nicht etwa widersprüchlich, sondern ziehe lediglich die sich logischerweise ergebende Folge aus der Vorverlegung des Zeitpunktes der Entstehung des Anspruchs. Zudem bringe diese Regelung keine dem Beamten unzumutbaren Erschwernisse mit sich. Denn er könne die Pauschvergütung und den Ausstattungsbeitrag z.B. dann, wenn er ihn noch nicht benötige, auf ein Sparkonto einzahlen oder nach der Beantragung um die Zurückstellung der Auszahlung bitten. Demgemäß könne diese Regelung nicht als so aus dem Rahmen fallend angesehen werden, daß die Beklagte in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht die von ihr betroffenen Beamten (Soldaten) ausdrücklich auf sie hinweisen müßte. Sie sei vielmehr ein Teil der bei Auslandsumzügen ohnehin in vielen Punkten abweichenden Regelung, über die sich der Beamte in seinem eigenen Interesse informieren müsse. Aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn folge nur dann die Pflicht zur Beratung und insbesondere zur Aufklärung des Soldaten vor Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen über deren Rechtsfolgen, wenn der Soldat darum nachsuche oder sich, für die Verwaltung erkennbar, im Irrtum über die Folgen einer von ihm abzugebenden Erklärung befinde. Davon abzuweichen, bestehe keine Veranlassung. Unstreitig habe der Kläger hier aber nicht um Beratung über Einzelheiten der Regelung der Umzugskostenvergütung nachgesucht, und ebensowenig habe er sich, für die Verwaltung erkennbar, im Irrtum über die Folgen einer von ihm abzugebenden Erklärung befunden. Vielmehr habe der Deutsche Militärische Vertreter beim Nato-Hauptquartier in den NMR-Mitteilungen vom 25. Mai 1967 alle Bediensteten, darunter auch den Kläger, in der Nr. 7 ausdrücklich auf die Ausschlußfristen von einem Jahr und die Notwendigkeit der Beantragung der zustehenden Vergütungen innerhalb eines Jahres vom Datum der Bekanntgabe der Umzugskostenzusage an hingewiesen. Dem Kläger sei die Ausschlußfrist somit bekannt gewesen, wie er auch eingeräumt habe. Insofern liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch Unterlassung der Beratung nicht vor. Sie könne auch nicht in dem weiteren Verhalten des Bundesministers der Verteidigung, insbesondere in dem Unterlassen eines persönlichen Hinweises des Klägers auf den Lauf der Ausschlußfrist gefunden werden.
Nach dem Antrag des Klägers vom 25. November 1966 mit der darin enthaltenen Mitteilung über den voraussichtlichen Umzugstermin Mitte Dezember/Anfang Januar 1967 und dem Fehlen weiterer Nachrichten habe der Bundesminister der Verteidigung bei Abfassung seines Schreibens vom 13. April 1967 davon ausgehen müssen, daß der angekündigte Umzug stattgefunden habe. Das sei auch für den Kläger erkennbar gewesen. Demgemäß habe er den Satz
"Außerdem wird durch die Nichtanerkennung der Wohnung in S. als vorläufige Wohnung ein weiterer Umzug an den Standort mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG nicht ausgeschlossen."
so verstehen müssen, wie er gemeint gewesen sei, nämlich als Hinweis auf die Möglichkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung für einen (weiteren) Umzug von S. nach oder in die Nähe von C. Nur auf einen solchen Umzug beziehe sich offensichtlich der letzte Satz
"In diesem Falle bitte ich mir zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung vorzulegen."
Der Kläger hätte daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß der Bundesminister der Verteidigung die ihm - dem Kläger - erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung für den Umzug "aus Anlaß der bevorstehenden Verlegung der Dienststelle" nicht aufgehoben hatte und daß diese Zusage auch nicht aus anderen Gründen hinfällig geworden war. Das gelte vor allem deswegen, weil in dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung lediglich von dem Erfordernis eines neuen Antrags für den Fall eines "weiteren" Umzugs - gemeint gewesen sei der Umzug von S. nach oder in die Nähe von C. - die Rede gewesen sei, nicht aber für den Fall des Umzugs von G. nach oder in die Nähe von C. Ein solcher Umzug habe nur ein erstmaliger, also kein "weiterer" Umzug sein können. Nun habe zwar der Bundesminister der Verteidigung damals nichts von dem Unterbleiben des Umzugs von G. nach S. gewußt. Dies habe ihm der Kläger aber durch das Schreiben vom 19. April 1967 mitgeteilt, und daraufhin habe der Kläger keine weitere Nachricht erhalten. Er habe daher aus dem Schweigen des Bundesministers der Verteidigung schließen müssen, daß sich an der bestehenden Rechtslage nach dessen Auffassung nichts geändert habe, daß es also bei der Zusage der Umzugskostenvergütung vom 13. Dezember 1966 für einen Umzug "aus Anlaß der bevorstehenden Verlegung der Dienststelle nach C." verblieben sei. Wenn der Kläger die damit gegebene Rechtslage nicht erkannt und angenommen habe, es bedürfe einer erneuten Zusage der Umzugskostenvergütung, so daß die Ausschlußfrist nicht verstreichen könne, so hätte er bei der Überprüfung der Rechtslage mit der gebotenen Sorgfalt zumindest Zweifel haben müssen, ob seine Annahme richtig gewesen sei. Dann aber hätte er diesen Zweifeln nachgehen und sich durch Erkundigung. - am besten durch schriftliche Angrage beim Bundesminister der Verteidigung - die notwenige Gewißheit verschaffen müssen. Durch diese Unterlassung und das Vertrauen auf seine irrige Rechtsauffassung habe er den Schaden herbeigeführt. Er habe auch schuldhaft gehandelt, nämlich fahrlässig, weil der Eintritt des Schadens vorhersehbar gewesen sei und er insofern pflichtwidrig gehandelt habe, als er sich ohne sorgfältige Prüfung der Rechtslage eine irrige Rechtsauffassung gebildet und sich ohne die gebotene Erkundigung auf sie verlassen habe. Der Kläger sei auch nicht in Prägen des Umzugskostenrechts so unerfahren gewesen, daß eine zum richtigen Ergebnis oder zumindest zu Zweifeln führende sorgfältige Prüfung der Rechtslage von ihm nicht hätte erwartet werden können (wird näher dargelegt).
Allerdings hätte die Beklagte, wäre ihr die irrige Rechtsauffassung des Klägers hinsichtlich der von ihm angenommenen Notwendigkeit der erneuten Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug von G. nach oder in die Nähe von C. bekannt gewesen, den Kläger in Ausübung ihrer Fürsorgepflicht darauf und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Nachteile hinweisen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen (wird näher dargelegt).
Das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 18. März 1968 sei hier nur insofern von Bedeutung, als der Kläger darin eine erneute Zusage der Umzugskostenvergütung mit der Ingangsetzung einer neuen Ausschlußfrist sehen wolle. Für diese Annahme biete aber weder sein Inhalt noch der Zusammenhang, in den es gestellt sei, einen Anhaltspunkt. Vielmehr heiße es in dein Schreiben ausdrücklich, einer nochmaligen Zusage der Umzugskostenvergütung bedürfe es nicht, weil Umzugskostenvergütung bereits durch den Erlaß vom 13. Dezember 1966 zugesagt worden sei. Der Schlußsatz, der Kläger könne mit "dieser" Zusage nunmehr den Umzug durchführen, beziehe sich also offensichtlich auf die Zusage vom 13. Dezember 1966, die damit aufrechterhalten und nicht etwa erneuert worden sei. Ferner könne der Kläger auch nicht mit dem Vorbringen Erfolg haben, eine Fürsorgepflichtverletzung liege in dem Unterlassen des Hinweises auf den Ablauf der Ausschlußfrist in diesem Schreiben (wird näher dargelegt). -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schluß antragen des Klägers in der Berufungsinstanz zu entscheiden, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der Inhalt des Bescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Dezember 1966, durch den dem Kläger "aus Anlaß der bevorstehenden Verlegung der Dienststelle nach C. Belgien... Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BUKG" zugesagt wurde, ist mißverständlich und genügt deswegen nicht dem allgemeinen Grundsatz, daß der Inhalt eines Verwaltungsaktes den Willen der Behörde bestimmt, unzweideutig und vollständig zum Ausdruck bringen, insbesondere erkennen lassen muß, auf welchen Sachverhalt er sich bezieht (ebenso Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Auflage 1971, § 50 II d auf Seite 364, 365). Als Konkretisierung von Rechten, Pflichten und Rechtslagen muß der Verwaltungsakt "dem Betroffenen bündigen Aufschluß darüber geben, was nunmehr rechtens sein soll" (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band Allgemeiner Teil, 9. Auflage, § 11 Nr. 6 S. 212).
Der Bundesminister der Verteidigung hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den genannten Bescheid dem Kläger die Umzugskostenvergütung zwar allgemein - für den Umzug von G. nach C. oder in die Nähe von C. - zusagen wollen und auch zugesagt; er beschränkte die Zusage nicht, wie der Kläger nach den sinngemäßen Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. u.a. S. 15 oben der Urteilsausfertigung) irrigerweise angenommen hat, auf die speziell durch den beabsichtigten Umzug des Klägers von G. nach S. entstehenden Umzugskosten. Dies kommt indessen in dem Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1966 nicht klar zum Ausdruck. Im Gegenteil, die in diesem Bescheid enthaltenen Erklärungen legten den bei dem Kläger hervorgerufenen Irrtum nahe. Der Bescheid vom 13. Dezember 1966 nimmt nämlich ausdrücklich auf den Antrag des Klägers vom 25. November 1966 Bezug ("Vorg.: Ihr Antrag vom 25. November 1966"); der Kläger hatte unter Angabe des voraussichtlichen Termins des beabsichtigten Umzugs nach S. ("Mitte Dezember 1966/Anfang Januar 1967") aber nur die Zusage "zum Erhalt der Umzugskostenverguetung fuer den Umzug ... von ... G.," beantragt. Schon die Bezugnahme des Bundesministers der Verteidigung auf den Antrag des Klägers vom 25. November 1966 war daher geeignet, den - irrigen - Eindruck zu erwecken, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung sich ausschließlich auf den Umzug von G. nach S. beziehe. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, daß der übrige Inhalt des Bescheides vom 13. Dezember 1966 ausschließlich die in S. für den Kläger "zur Verfügung stehende Wohnung" betrifft. - In dem dadurch veranlaßten Irrtum, daß die Zusage sich nur auf die Kosten des Umzuges von G. nach S. beziehe, konnte sich der Kläger dadurch bestätigt sehen, daß ihm mit Rücksicht auf die in S. zur Verfügung stehende Wohnung die Zusage der Umzugskostenvergütung schon rund drei Monate vor der Verlegung nach C. erteilt wurde, während sie in anderen Fällen erst später - als Zusatz zu der "Personalverfügung zum Verlegungsfall" (vgl. Verwaltungsakten "Hauptteil A III 3" S. 32) - erteilt wurde.
Die Folgen der inhaltlichen Mißverständlichkeit eines Verwaltungsaktes gehen grundsätzlich zu Lasten der Verwaltung. Dieser Grundsatz entspricht dem allgemeinen Verwaltungsrecht (vgl. Wolff und Forsthoff a.a.O.). Er muß in bezug auf Verwaltungsakte, die im Rahmen des - von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten - Beamtenverhältnisses ergehen, erst recht gelten.
Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nur eine - allgemeine - Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlaß einer Verlegung der Dienststelle zulässig sei. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann hier auf sich beruhen. Das Umzugskostenrecht ist, wie schon das Gericht des ersten Rechtszuges zutreffend bemerkt hat, "kompliziert" und jedenfalls für einen Laien auf juristischem Gebiet - wie es der Kläger ist - kaum überschaubar. Schon deshalb ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr gehalten, den auf diesem Rechtsgebiet gegenüber seinem Beamten ergehenden Verwaltungsakten einen klaren, unmißverständlichen Inhalt zu geben, zumal dann, wenn das drohende Mißverständnis - wie auch das hier verursachte - geeignet ist, den Adressaten des Verwaltungsaktes zu einem Verhalten zu veranlassen, das ihm Nachteile eintragen kann. Die Beklagte genügte dieser Pflicht nicht schon dadurch, daß sie den Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - über den Inhalt des § 17 Abs. 5 BUKG hinreichend unterrichtete, solange die mißverständliche Fassung des Bescheides vom 13. Dezember 1966 Anlaß zu der irrigen Annahme gab, die darin enthaltene Zusage beziehe sich nur auf den Umzug von G. nach S. und die Zustellung der Zusage habe die Frist des § 17 Abs. 5 BUKG nur bezüglich der Vergütung für solche Kosten in Lauf gesetzt, die durch den beabsichtigten (und sodann doch nicht durchgeführten) Umzug von G. nach S. entstehen würden.
Die Beklagte Kann sich - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie den Irrtum des Klägers nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen müssen. Darauf kann es in Fällen, in denen der Dienstherr selbst durch den mißverständlichen Inhalt eines Verwaltungsaktes den Irrtum ausgelöst hat, nicht ankommen, zumal wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls - wie hier insbesondere das ausdrückliche Anknüpfen des Bescheides vom 13. Dezember 1966 an den Antrag des Klägers vom 25. November 1966 - klare und eindeutige Erklärungen nahelegten, nämlich hier die Erklärung, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung allgemein zu verstehen sei, sich also nicht auf die Kosten des Umzuges von G. nach S. beschränke.
Daß die Folgen der Mißverständlichkeit des Bescheides vom 13. Dezember 1966 zu Lasten der Beklagten gehen, bedeutet, daß die Beklagte sich so behandeln lassen muß, als hätte die in § 17 Abs. 5 BUKG vorgesehene Frist in bezug auf den Umzug von G. nach C. nicht vor Ablauf des Tages begonnen, an dem die Beklagte den Inhalt des Bescheides vom 13. Dezember 1966 dem Kläger gegenüber durch die Mitteilung klarstellte, die ihm erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung beschränke sich nicht auf die Kosten des Umzuges von G. nach S., sie sei vielmehr allgemein erteilt worden. Diese Klärung wurde nicht schon durch den Bescheid vom 13. April 1967 herbeigeführt. Dieser Bescheid war eher geeignet, den durch den mißverständlichen Inhalt des Bescheides vom 13. Dezember 1966 hervorgerufenen Irrtum des Klägers zu verfestigen, weil ihm zu entnehmen ist, daß auch die Beklagte aus Anlaß der einen Verlegung der Dienststelle (von P. nach C.) zwei - jeweils an bestimmte Umzugs strecken (hier an die Strecke G.-S. und an die Strecke S. gebundene - Zusagen der Umzugskostenvergütung für zulässig hält.
Der Inhalt des Bescheides vom 13. Dezember 1966 wurde erst durch den Bescheid vom 18. März 1968 klargestellt. Denn erst dieser Bescheid enthält die Erklärung, daß schon am 13. Dezember 1966 die Zusage der Umzugskostenvergütung auch für den Umzug von G. nach C. zugesagt wurde.
Muß sich nach alledem die Beklagte so behandeln lassen, als hätte die einjährige Ausschlußfrist erst am 19. März 1968 zu laufen begonnen, so war der Antrag des Klägers auf Gewährung der Pauschvergütung und des Ausstattungsbeitrags vom 5. April 1968 fristgerecht gestellt.
Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen; hierbei ist entsprechend dem Hauptantrag des Klägers in der Berufungsinstanz der die Gewährung der Pauschvergütung und des Ausstattungsbeitrages ablehnende Bescheid vom 15. August 1968 aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.140 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt