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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: BVerwG VI C 2.73

Verstoß gegen Bundesrecht bei mangelndem Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) in Bezug auf die Kriegsdienstverweigerung; Anforderungen an das Vorliegen einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 2.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 24.07.1969 - AZ: I VG.W Nr. 57/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger bestand im Januar 1969 die Reifeprüfung und leistete vom April 1969 ab Wehrdienst. Er beantragte am 9. Januar 1969, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.

2

Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab. Die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück.

3

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,

festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen.

5

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er das Klageziel weiterverfolgt.

6

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG,§ 25 WPflG anerkannt zu werden, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

8

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger zu der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe die folgende Ansicht vertritt:

9

Der Kläger sehe in der - nach seiner Meinung - unvollkommenen Welt die Notwendigkeit, unter Umständen dennoch Menschen zu töten, um das Leben anderer Menschen zu retten. Das gelte nicht nur bei Tötungen in - privaten - Notwehrsituationen, sondern auch bei erfolgversprechender Abwehr von Angriffen weniger Menschen auf eine erheblich größere Zahl anderer Mitmenschen. Der Kläger selbst würde - wie er wiederholt eingeräumt habe - bei einer solchen Abwehr unmittelbar mit der Waffe in der Hand oder jedenfalls mittelbar als "Schreibtischtäter" mithelfen, die Angreifer notfalls zu vernichten. Er unterscheide hier nicht etwa zwischen innerem Aufruhr, der durch eine Polizeiaktion im engeren Sinne bekämpft würde, und einem kriegerischen Angriff von außen. Damit bejahe er die Verwerflichkeit des Tötens im Kriege nicht schlechthin, sondern relativiere er die ethische Mißbilligung. Er trete jedenfalls nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege ein.

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Das Verwaltungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, daß der Kläger mit dieser Einstellung nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden kann. Seine Entscheidung, in einem Kriege an Tötungshandlungen nicht teilnehmen zu wollen, hat keinen generellen, "absoluten" Charakter (BVerfGE 12, 45 [56]). Sie richtet sich nicht gegen das kriegsbedingte Töten schlechthin (vgl. insbesondere Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz BVerwG 448.0§ 25 WPflG Nr. 30]). Die Verweigerung des Kriegsdienstes wird aber im Grundgesetz allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe (Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aufgrund einer Gewissensentscheidung des einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt (BVerfGE a.a.O. S. 57 ff.). Daher kann ein Wehrpflichtiger, der die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar als sinnlos und unheilvoll ansieht, sich selbst aber für imstande hält, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Denn seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wird nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege selbst schlechthin außerstande zu sein (Urteile vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr 1969, 118]). Danach kann z.B. ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung nicht beanspruchen, der seine Ablehnung, den Kriegsdienst zu leisten, dahin einschränkt, daß es sein Gewissen nicht belasten würde, wenn er im Falle eines aussichtsreichen Verteidigungskrieges, insbesondere gegen einen böswilligen, mit Vernichtungsabsicht vorgehenden Gegner, an den Kampfhandlungen mit der Waffe würde teilnehmen müssen. Selbst wenn es ernste Gewissensbedenken sein sollten, die ihn zu dieser seiner eingeschränkten Verweigerung des Waffendienstes bestimmen, so richtet sich doch, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45 [57]) überzeugend dargelegt hat, in einem solchen Falle die Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht zu konkreten politischen oder militärischen Zwecken einzusetzen. Es ist dann nur eine sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben, die an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG,§ 25 WPflG gewähren, nicht teilnimmt.

11

Zwar macht der Kläger demgegenüber geltend, die von ihm erwähnten Grenzfälle, in denen er sich zum Waffengebrauch imstande sehen würde, ergäben sich lediglich aus seiner philosophischen Betrachtungsweise und bezögen sich nicht auf kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Staaten, wie sie sich hier und jetzt würden ereignen können; vielmehr seien damit Auseinandersetzungen mit extrem gefährlichen Verbrecherbanden gemeint gewesen, allenfalls Auseinandersetzungen zwischen Staaten, wie sie früher oder unter völlig anderen örtlichen, soziologischen und technischen Gegebenheiten möglich gewesen seien, die demnach von ihm aus diesem Grunde auch nur als hypothetisch bezeichnet worden seien.

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Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß diese seine Darstellung nicht den oben dargelegten - gemäß § 127 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen entspricht, die das Verwaltungsgerichtüber seine Einstellung zum Waffengebrauch getroffen hat. Aus ihnen ergibt sich, daß sich die Bereitschaft des Klägers zu dem Gebrauch der Waffe nicht etwa nur auf eine Verteidigung gegen extrem gefährliche Verbrecherbanden bezogen hat und hat beziehen sollen, sondern ganz allgemein auf Angriffe einer kleineren Zahl von Menschen gegen eine erheblich größere Zahl, und zwar insbesondere auch auf Fälle kriegerischer Angriffe von außen. Hieraus aber rechtfertigt sich der Schluß des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege eintrete, zumal da er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß sich dahin geäußert hat, er würde dann, wenn er "der Meinung wäre, daß mit einer Verteidigungsbereitschaft wirklich etwas geschützt werden könnte, also ein Erfolg erzielt würde", so daß "nur einige wenige geopfert würden", durchaus zu einer Anwendung von Waffen bereit sein.

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Wenn der Kläger in Ergänzung seiner Revisionsbegründung ausführen läßt, es handele sich bei den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Teil um Meinungen, die den Entscheidungsgründen entnommen und keine Tatsachenfeststellungen seien, so ist dies revisionsrechtlich irrelevant. Selbst wenn man die Darlegungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den letzten Schritt zu einer Gewissensentscheidung nicht getan, er relativiere die ethische Mißbilligung, seine Einlassung sei nicht geeignet, seine Einstellung als eine ihn unbedingt verpflichtende innere Entscheidung erscheinen zu lassen, er trete damit nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege ein, als Folgerungen des Verwaltungsgerichts ansieht, so handelt es sich dabei um die tatsächliche Würdigung der festgestellten Angaben des Klägers. Diese Tatsachenwürdigung ist, da sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen.

14

Die gleichfalls in Ergänzung der Revisonsbegründung aufgestellte Behauptung des Klägers, es fehle eine eindeutige Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach er, der Kläger, imstande sei, an einer Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, ist nicht richtig. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß der Kläger bei einer erfolgversprechenden Abwehr von Angriffen weniger Menschen auf eine erheblich größere Zahl anderer Mitmenschen unmittelbar mit der Waffe in der Hand oder Jedenfalls mittelbar mithelfen würde, die Angreifer notfalls zu vernichten; er, der Kläger, könne sich vorstellen, daß er so entscheiden und handeln würde. Damit faßt das Verwaltungsgericht nur die eigenen Einlassungen des Klägers zusammen, der in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer erklärt hat, bei zu großer Gefahr sollte man nicht kämpfen, bei guten Aussichten sehe er das anders; Polizeiaktionen gegen begrenzte Gruppen, die die Freiheit und vielleicht das Leben von Millionen Menschen bedrohten, würde er bejahen; bei einer Art Polizeiaktion gegen solche Gruppen würde er in Kauf nehmen, daß auch durch seine Hand jemand dieser Gruppe getötet werde; er habe hierbei nicht etwa nur innerstaatliche Polizeiaktionen im Auge, es könne sich auch um Angreifer von außen handeln. Nach diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den aus ihnen gezogenen Folgerungen besteht entgegen der Annahme der Revision auch kein Anlaß, auf die Frage der innerstaatlichen Polizeiaktion im einzelnen einzugehen.

15

Der Kläger macht außerdem geltend, daß es sich bei seinem Hinweis auf Fälle, in denen er allenfalls zu einer Waffenanwendung bereit sein würde, lediglich um Hypothesen handele, die sich auf Auseinandersetzungen zwischen Staaten bezögen, wie sie früher oder unter völlig anderen örtlichen, soziologischen und technischen Gegebenheiten möglich gewesen wären. Dieser Einschränkung kommt jedoch keine Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage der hypothetischen Fälle insbesondere in den bereits oben erwähnten Urteilen vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - und vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - sowie in dem Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 129.69 - im wesentlichen folgendermaßen entschieden: Zwar fordern Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WPflG nicht, daß der Kriegsdienstverweigerer sich mit jedem auch nur entfernt denkbaren Fall einer Waffenanwendung zwischen den Staaten innerlich bereits auseinandergesetzt hat und sich auch hinsichtlich solcher Fälle, deren Eintritt ganz unwahrscheinlich ist, darüber im klaren ist, daß für ihn eine Gewissensnot eintreten würde. Ein solcher Maßstab würde unter Umständen das Gewissen des Kriegsdienstverweigerers überfordern (vgl. BVerfGE 12, 45 [60/61]). Schließt jedoch der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen oder bestimmte Kriegsteilnehmer oder Kriegshandlungen in bestimmten Situationen als mögliche Ursache einer Gewissensnot aus, so ist bei ihm nur eine situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben, die an dem durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gewährten besonderen Schutz nicht teilnimmt. Diese Grundsätze müssen auch hier gegenüber dem entsprechenden Einwand des Klägers gelten. Seine Annahme, darin liege ein Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45), und zwar zu deren Ausführungen unter Ziff. 7 (S. 60/61), geht fehl. Die Situation die dort als ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich angesehen wird, ist nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts anders als die hypothetische Annahme, eine kleine Gruppe von Menschen könne die Vernichtung Millionen anderer planen. Die vorstehend dargelegten Grundsätze beantworten im wesentlichen auch die Frage, die das Verwaltungsgericht zum Anlaß genommen hat, die Revision zuzulassen.

16

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisonsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier