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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: BVerwG VI C 14.73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Wesentliche Verfahrensmängel im Sinne von § 133 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verstoß der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze als Verfahrensfehler in Wehrpflichtsachen; Entgegenstehen der Denkgesetze oder der allgemeinen Lebenserfahrung der Feststellung einer im Zusammenhang mit der Einberufung getroffenen Gewissensentscheidung des Kriegsdienstverweigerers gegen den Kriegsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 14.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 22.04.1970 - AZ: VRS VII/9/70

Fundstelle

  • DokBer A 1973, 459

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1970 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger bestand nach Besuch des Gymnasiums im Juni 1968 die Reifeprüfung. Er beabsichtigte, Zahnmedizin zu studieren, wurde jedoch zum Wintersemester 1968/69 nicht zum Studium zugelassen. Da er den nächsten Meldetermin für das Studium der Zahnmedizin versäumte, nahm er im Sommersemester 1969 ein Englisch- und Erdkundestudium an der Universität Freiburg i.Br. auf.

2

Der Kläger war am 2. Februar 1968 tauglich gemustert worden und wurde mit dem Musterungsbescheid vom 26. Februar 1968 bis 31. Juli 1968 vom Wehrdienst zurückgestellt. Nach seiner Musterung richtete er wegen des Einberufungstermins drei Schreiben an das Kreiswehrersatzamt Lörrach. In diesen Schreiben vom 14. März, 9. September und 10. Oktober 1968 bat er wegen seiner Bewerbungen um einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin um Einberufung zum Wehrdienst zu bestimmten Terminen.

3

Am 10. Dezember 1968 stellte der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

4

Der Prüfungsausschuß entschied, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Auf den Widerspruch des Kreiswehrersatzamts entschied die Prüfungskammer, daß der Kläger zur Kriegsdienstverweigerung nicht berechtigt sei.

5

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 12. Mai 1969 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.

7

Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.

8

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Revision für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision ist zulässig. Die Auffassung des Klägers, die zulassungsfreie Revision des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG dürfe nur auf einen der in § 133 VwGO aufgezählten - hier nicht gerügten und ersichtlich auch nicht vorliegenden - Verfahrensmängel gestützt werden, ist unzutreffend und steht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die erstgenannte Vorschrift fordert, daß "wesentliche" Verfahrensmängel gerügt werden. "Wesentlich" im Sinne dieser Regelung ist aber jeder Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. BVerwGE 28, 22 mit Nachweisen).

11

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt (§ 108 Abs. 1 VwGO), ist begründet. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß Gegenstand der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit, wie der Kläger meint, bei der Entscheidung berücksichtigungsfähig nur die Verwaltungsvorgänge einschließlich des Vorbringens des Klägers vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer gewesen sind, soweit sie vom Berichterstatter vorgetragen und im Urteil wiedergegeben sind, ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils, daß der Kläger vor dem Prüfungsausschuß vorgetragen hat, seine auf dem Tötungsverbot der Bibel beruhende Gewissensentscheidung habe er schon vor zwei bis drei Jahren getroffen. Dagegen hat er bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, seine Einstellung gegen den Krieg habe sich zwar schon zwei bis drei Jahre vor der Antragstellung entwickelt, doch habe sich ihm das Problem der Kriegsdienstverweigerung erst nach Erhalt des Einberufungsbescheides unabweisbar gestellt. Diese Widersprüche in dem Vortrag des Klägers hätte das Verwaltungsgericht in der Verhandlung erörtern (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) und in seiner Entscheidung zum mindesten im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Klägers würdigen müssen. Das Gericht hat zwar dargelegt, daß es einen Widerspruch zwischen dem Briefwechsel des Klägers mit dem Kreiswehrersatzamt Lörrach und seiner später bei der Einberufung getroffenen Gewissensentscheidung nicht sehe - eine Würdigung, die die Revision als fehlerhaft angreift, worauf noch eingegangen wird -, es hat aber in diese Würdigung nur die letzte Darstellung des Klägers einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß sich das Tatsachengericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Parteien auseinandersetzen muß, wenn nur erkennbar ist, welche Erwägungen für das Gericht bei der Urteilsfindung leitend gewesen sind. Hier wäre aber bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit des Klägers im Hinblick auf seine auf beschleunigte Einberufung drängenden Eingaben ein Eingehen auf die Widersprüche im Vorbringen des Klägers vor dem Prüfungsausschuß und vor dem Verwaltungsgericht geboten gewesen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Verwaltungsgericht bei einer Erörterung und Würdigung des genannten Widerspruchs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, war schon aus diesem Grund das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

12

Dies ist aber auch noch aus einem anderen Grunde geboten. Die Revision rügt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen die Denkgesetze. Ob dies in Wehrpflichtsachen als Verfahrensfehler gerügt werden kann, wie die Revision meint und der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG VIII B 3.72/BVerwG VIII C 7.72 - (Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 = DVBl. 1973, 373) ausgesprochen hat - wofür manches spricht, sofern sich der Fehler auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und nicht auf die rechtliche Subsumtion erstreckt - oder ob es sich um die mit einer Verfahrensrüge nicht angreifbare unrichtige Anwendung materiellen Rechts handelt (so im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs besonders der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung und der erkennende Senat u.a. im Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62]), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch eine Überprüfung des Verwaltungsgerichtsurteils in materiellrechtlicher Hinsicht ist jedenfalls in Wehrpflichtsachen auf - wie hier - zulässige Verfahrensrevision hin ohne besondere Rüge dann statthaft und geboten, wenn die sich aus § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind, wenn also eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten ist oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 43.67 -, vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11], vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - und vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, 83.73, 86.73, 90.73, 98.73 und 105.73). Klärungsbedürftig ist hier die - von der Beklagten unter dem Blickwinkel des Verstoßes gegen die Logik angesprochene - Rechtsfrage, ob die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung der Feststellung entgegenstehen, der Kriegsdienstverweigerer habe im Zusammenhang mit der Einberufung eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen, obwohl er noch kurz zuvor um seine Einberufung zum frühestmöglichen Termin gebeten hatte. Logisch unmöglich ist dies - darin ist der Revisionserwiderung zuzustimmen - nicht, aber es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß ein junger Mann, der nach der Musterung als "tauglich" mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, den Wehrdienst so ableisten zu wollen, daß für ihn ein möglichst geringer Zeitverlust entstehe, gerade dann, wenn er einberufen wird, zu einer "innerlich verpflichtenden sittlichen Entscheidung gegen den Kriegsdienst" gelangt, "gegen die er nicht ohne Gewissenszwang handeln kann", wie das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils ausführt. Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil legen den Schluß nahe, das Verwaltungsgericht habe entweder den Sachverhalt entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung gewürdigt oder es habe den Begriff der Gewissensentscheidung verkannt, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erläutert worden ist (vgl. u.a. BVerfGE 12, 45 [55], BVerwGE 7, 242; 23, 98; 41, 53 [55] und die genannten Urteile des erkennenden Senats vom 23. März 1973).

13

Die somit verfahrensfehlerhaft und möglicherweise in unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen nicht die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer. Das Urteil des Verwaltungsgerichts mußte deshalb aufgehoben werden. Da verfahrensfehlerfreie Feststellungen als Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts fehlen, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird jedenfalls den Kläger nochmals als Partei vernehmen müssen, da seine bisherige Befragung möglicherweise durch nicht mit dem Gesetz in Einklang stehende zu geringe Anforderungen des Verwaltungsgerichts an den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung beeinflußt war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier