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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1973, Az.: BVerwG VI C 38.73

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Absehens von einer Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 38.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 30.03.1971 - AZ: 2 K 976/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) ist offenbar unbegründet.

2

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm das Armenrecht unter ungerechtfertigter Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage verweigert und ihm damit das rechtliche Gehör versagt. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Kläger durch die Ablehnung seines Armenrechtsantrages, über den von Gesetzes wegen aufgrund kursorischer Prüfung der Streitsache zu entscheiden war, an der Durchführung des Anfechtungsprozesses und der Geltendmachung seines Standpunktes nicht gehindert worden ist. Daß andere Kläger in vergleichbarer Vermögenslage hierbei gegebenenfalls die Rechtswohltat des Armenrechts genießen, bedeutet entgegen dem Revisionsvorbringen unzweifelhaft auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots; die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage durch Richterspruch ist eine hinreichende Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung. Daß der Kläger im Gegensatz zu Kriegsdienstverweigerern in günstigeren Vermögensverhältnissen infolge der Verweigerung des Armenrechts nicht in der Lage war, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, bedeutete entgegen dem Revisionsvorbringen schon deshalb keine verfahrensfehlerhafte Benachteiligung, weil er selbst die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beantragt hatte. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, daß das Gericht unter Verletzung des § 86 VwGO unterlassen habe, auf einen solchen Antrag hinzuwirken; jedoch spricht nach Lage des Falles nichts dafür, daß sich dem Gericht eine solche Anregung als sachgeboten hätte aufdrängen müssen.

3

Von der Vernehmung der Tante des Klägers, deren Ladung der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts vorsorglich verfügt hatte, konnte abgesehen werden, ohne daß es einer Beschlußfassung hierüber bedurfte; wenn die Revision gegenteiliger Auffassung ist, wie es den Anschein hat, so geht diese Auffassung offenbar fehl. Das gleiche gilt für die Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher, wie die Revision meint, die Vernehmung der Zeugin nicht hätte unterbleiben dürfen. Die in der Revisionsschrift zitierten Ausführungen des Urteils vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - tragen jene Meinung nicht, stellen vielmehr klar, daß eine weitere Beweisaufnahme "dann sinnlos und daher nicht angebracht" ist, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers endgültig und fundiert zu der Ansicht gelangt ist, daß eine echte Gewissensentscheidung nicht vorliegt. Im Falle des Klägers hat das Verwaltungsgericht in den Schlußausführungen seines Urteils ausdrücklich eine solche Begründung für die Nichtvernehmung der Zeugin gegeben.

4

Die Auffassung des Klägers, im Rahmen der Verfahrensrevision werde das Urteil auch in materieller Hinsicht zu überprüfen sein, steht hier offenbar mit § 137 Abs. 3 VwGO in Widerspruch, der eine solche Überprüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Revision nur gestattet beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO (dazu ergänzend § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG); daß eine dieser Voraussetzungen vorläge, hat die Revision weder schlüssig dargetan, noch ist es sonst ersichtlich.

5

Nach alledem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

7

Das Armenrecht mußte versagt werden, da es aus den dargelegten Gründen an der für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Revision fehlte (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz