Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1973, Az.: BVerwG II B 12.73
Bewertung gewährter Leistungen einer Ersatzkasse als Sachleistungen oder als Sachleistungssurrogate; Beihilfefähigkeit von Sachleistungen oder Sachleistungssurrogaten einer Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Rentenversicherung; Unterschiedliche Behandlung von leitenden Angestellten und Beamten hinsichtlich der Erstattung der Hälfte der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber; Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfeleistungen für den Beamten; Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 12.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.11.1972 - AZ: V OVG A 40/72
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3 Abs. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen, Geburtsfällen und Todesfällen i.d.F.v. 7. Oktober 1970 (BhV)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 14. Juni 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. Rosendahl und Wetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 256,95 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das oben bezeichnete Berufungsurteil führen.
1.
Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind nicht gegeben. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Klägers aber hinsichtlich des Begriffs der "Sachleistungen" nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 20, 44 ab. Denn das Berufungsgericht hat die dem Kläger von der Kaufmännischen Krankenkasse H. einer Ersatzkasse, gewährten Leistungen, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, die insoweit das angefochtene Urteil nur unvollständig und daher unrichtig wiedergibt, nicht als "Sachleistungen", sondern als "Sachleistungssurrogate" gewertet.
Darüber hinaus würde der von der Beschwerde insoweit behauptete Mangel in der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht, wenn er vorläge, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil dann das angefochtene Urteil nicht auf diesem Mangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO "beruhen" würde. Denn nach Nr. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 7. Oktober 1970 (AmtsBl. Schi.-H. S. 581) sind, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sowohl Sachleistungen als auch Sachleistungssurrogate einer Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung in gleicher Weise nicht beihilfefähig.
2.
Auch eine Zulassung der Revision auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Insoweit genügt der Inhalt der Beschwerdeschrift schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung).
Der Hinweis der Beschwerde, daß seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 20, 44, das am 30. November 1964 ergangen ist, wesentliche Änderungen eingetreten seien, beispielsweise, daß ab 1. Januar 1971 alle Arbeitnehmer, auch die freiwillig bei einer Privatversicherung oder bei einer Ersatzkasse versicherten leitenden Angestellten, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der von ihnen zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber hätten, daß jedoch für die Beamten und Beamtenpensionäre eine solche Erstattung nicht stattfinde, läßt nicht erkennen, welche höchstrichterlich bisher nicht entschiedene grundsätzliche Rechtsfrage im Hinblick auf das Beihilferecht aus diesen Änderungen nach Auffassung der Beschwerde hergeleitet werden soll.
Soweit die Beschwerde mit ihrem weiteren Vorbringen rügt, daß der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf dessen Lebensschicksal und dessen familiäre Verhältnisse bisher nicht die ihm zustehende beamtenrechtliche Fürsorge gewährt habe, macht sie keine bisher höchstrichterlich nicht entschiedene grundsätzliche Rechtsfrage geltend. Denn gerade in dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 20, 44 hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Inhalt und dem Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfeleistungen Stellung genommen, soweit dabei zu berücksichtigen ist, ob der Beamte einerseits bei einer privaten oder andererseits bei einer sozialen ("gesetzlichen") Krankenversicherung versichert ist oder ob er überhaupt nicht für den Fall von Aufwendungen, die in Krankheitsfällen entstehen können, versichert ist. Die Beschwerde wendet sich mit ihrem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen ausschließlich gegen die Beurteilung, die der konkrete Fall des Klägers durch den Beklagten und durch die Tatsachengerichte gefunden hat. Eine Zulassung der ihrer Natur nach lediglich auf die Klärung von grundsätzlichen Rechtsfragen beschränkten Revision nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann dieses Vorbringen nicht rechtfertigen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 256,95 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Rosendahl
Wetzel