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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1973, Az.: BVerwG VI B 49.72

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 49.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 04.07.1972 - AZ: IV B 12.71

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juni 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision, das Berufungsurteil könne auf Verfahrensmängeln beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

2

Die Beschwerde macht zunächst als Verstoß gegen § 96 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO geltend, das Berufungsgericht hätte die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme wiederholen müssen, weil dieses Gericht die Zeugen zwar vernommen, aber deren Aussagen wegen Änderung seiner Rechtsauffassung nicht gewürdigt habe, die Zeugenaussagen sich z.T. widersprächen und ein Teil der Zeugen sich in einem Ermittlungsverfahren gegen einen von ihnen als unglaubwürdig erwiesen habe. Es kann dahinstehen, ob die Rüge den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden muß, gezügt; die Beklagte macht dagegen gewichtige Bedenken geltend. Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet. Es ist anerkannten Rechts, daß in der Regel das Berufungsgericht die in der Vorinstanz schriftlich festgehaltenen Zeugenaussagen ohne nochmalige Vernehmung der Zeugen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen kann, daß es aber unter besonderen Umständen gehalten ist, Zeugen erneut zu vernehmen, so z.B. dann, wenn es die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als die Vorinstanz würdigen will (vgl. Urteile vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 - [DVBl. 1963, 28], vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58] und Beschluß vom 18. Juli 1972 - BVerwG. (II B 33.71)/(II C 16.71) - [Buchholz a.a.O. Nr. 85]). Gleiches muß gelten, wenn sich in der Vorinstanz schriftlich festgehaltene Zeugenaussagen widersprechen, die Vorinstanz den Widerspruch und die Glaubwürdigkeit der sich widersprechenden Zeugen als für ihre Entscheidung unerheblich nicht gewürdigt hat, das Berufungsgericht aber seine Entscheidung auf die Aussage zumindest eines dieser Zeugen stützen will und deshalb zu einer Würdigung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen genötigt ist. So ist es hier aber nicht:

3

Das Berufungsgericht hat zwar in seinen Entscheidungsgründen die Frage, ob die Beklagte eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger begangen habe, die ursächlich dafür hätte sein können, daß der Kläger nicht in der Zeit nach Beendigung des Vorprozesses (11. November 1966) und vor dem 4. Mai 1970 zum Regierungsdirektor befördert worden sei, dahin beantwortet, dies könne unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und "nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme" nicht festgestellt werden. Damit hat das Berufungsgericht aber offensichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß es die Aussagen sämtlicher vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Es hat aufgrund der Aussage des Zeugen B., eines der beiden damaligen Abteilungsleiter des Klägers, daß er sich durch den damaligen Personalreferenten, den Zeugen R., in seiner Beurteilung des Klägers im Jahre 1963 zu dessen Ungunsten habe beeinflussen lassen, - entsprechend dem Vortrag des Klägers - unterstellt, daß der Zeuge B. den Kläger damals unbeeinflußt "gut" (statt "befriedigend") beurteilt hätte. Das Berufungsgericht hat aber - entgegen dem Vortrag des Klägers - nicht festzustellen vermocht, daß auch der Vorgänger des Zeugen B, als Abteilungsleiter, der vor der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts verstorbene und deshalb nicht mehr vernommene Dr. K., sich in seiner Beurteilung des Klägers im Jahre 1960 ("ausreichend") von dem Zeugen R. aus unsachlichen Gründen habe beeinflussen lassen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob der Zeuge R. - was er vor dem Verwaltungsgericht verneint hat - eine Einflußnahme auf die Beurteilungen des Klägers versucht hat, es hat also die vom Kläger bestrittene Glaubwürdigkeit der Zeugen R. und M. nicht etwa bejaht. Das Berufungsgericht hat vielmehr die vom Kläger vorgetragenen Indizien für eine Beeinflussung Dr. K.'s durch den Zeugen R. als tatsächlich richtig unterstellt, sie aber nicht als genügend, für eine Feststellung angesehen, daß sich Dr. K. in seiner Beurteilung hat beeinflussen lassen. Das ist keine "vorweggenommene" Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 230.61 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 28]). Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Beschwerde richten sich in Wahrheit nicht gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, sondern gegen dessen tatsächliche Würdigung, die mit Verfahrensrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht bekämpft werden, kann.

4

Gleiches gilt für die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen, die für eine Voreingenommenheit des nach der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht verstorbenen Zeugen Ku., des damaligen Vizepräsidenten und Leiters einer weiteren Abteilung, in welcher der Kläger z.Z. seiner Beurteilungen in den Jahren 1960 und 1963 Dienst tat, sprechen sollen. Das Berufungsgericht hat diese Tatsachen als richtig unterstellt, aber verneint, daß aus einer etwaigen späteren Voreingenommenheit des Zeugen Ku. gegen den Kläger und seiner späteren nach Auffassung des Klägers unglaubwürdigen Aussage vor dem Verwaltungsgericht zwingend auf unsachliche dienstliche Beurteilungen des Klägers durch den Zeugen in den Jahren 1960 und 1963 zu schließen sei.

5

Das Berufungsgericht war somit nicht genötigt, die bereits vom Verwaltungsgericht vernommenen noch lebenden Zeugen nochmals zu vernehmen.

6

Da diese Zeugen ebenso wie die dem Berufungsgericht neu als Zeugen benannten Regierungsdirektor C. und Frau W. nur für die Bekundung von Tatsachen benannt waren, deren Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt hat, ohne sie jedoch als hinreichende Indizien für eine auf sachwidrigen Beweggründen beruhende dienstliche Beurteilung des Klägers durch die verstorbenen Abteilungsleiter Dr. K. und Ku. in den Jahren 1960 und 1963 zu werten, kam es von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen an. Daher liegt im Unterlassen der Vernehmung dieser Zeugen auch kein Vorstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO.

7

Die Beschwerde rügt schließlich als Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 29. Juni 1972 nicht den Regierungsdirektor G. als Zeugen darüber vernommen habe, der Kläger sei nur wegen des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits erst nach dem 4. Mai 1970 zum Regierungsdirektor befördert worden. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag als lediglich der Ausforschung dienend abgelehnt, weil keine Tatsachen vom Kläger vorgetragen oder sonst feststellbar seien, die für diese Behauptung sprächen. Im Gegensatz dazu meint die Beschwerde, es lägen zahlreiche vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Anhaltspunkte für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung vor. Diese Anhaltspunkte sind aber im wesentlichen an bestimmte Geschehnisse und Äußerungen geknüpfte Vermutungen und Wertungen des Klägers und nicht objektiv festgestellte oder feststellbare Tatsachen, so daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich um einen unfundierten Ausforschungs-Beweisantrag, auf einer insoweit revisible Mängel nicht aufweisenden tatsächlichen Würdigung seitens des Berufungsgerichts beruht und somit rechtlich nicht zu beanstanden ist.

8

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.900 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker