Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1973, Az.: BVerwG VIII C 5.72
Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises A; Deutsche Volkszugehörigkeit von ungarischen Aussiedlern; Besuch von Veranstaltungen des Volksbundes der Deutschen in Ungarn als Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 5.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.07.1971 - AZ: 155 VI 69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger beanspruchen die Erteilung des Vertriebenenausweises A.
Der Kläger, der im Jahre 1915 in Budapest geboren ist, wurde im Jahre 1939 zur ungarischen Wehrmacht eingezogen und kam später zur Feldgendarmerie. Er lernte im Jahre 1941 die im Jahre 1906 in B. geborene Klägerin, seine Ehefrau, kennen, deren erste Ehe im Jahre 1941 geschieden wurde. Beide Kläger flüchteten im April 1945 vor den heranrückenden sowjetischen Truppen nach Österreich, kehrten jedoch im Oktober 1945 wieder nach Ungarn zurück, wo der Kläger verhaftet und bis zum Jahre 1948 interniert wurde. Im Jahre 1952 heirateten die Kläger. Im Jahre 1957 erteilte ihnen der Bundesminister des Innern die Einreisegenehmigung in die Bundesrepublik. Nachdem ihnen achtmal die Aussiedlung in das Bundesgebiet verweigert worden war, kamen die Kläger im Jahre 1963, und zwar die Klägerin im März 1963, der Kläger im September 1963, mit ungarischen Pässen und Einreisesichtvermerken besuchsweise in das Bundesgebiet, wo sie bleiben wollten und sich in Regensburg niederließen.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A, nachdem die Kläger diesen Antrag zunächst zurückgenommen, ihn später jedoch weiterverfolgt hatten, ab. Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Der Klage hat das Verwaltungsgericht nach Verbindung stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:
Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht, weil sie nicht als deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Sie habe sich in ihrer Heimat nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Daß sie sich bei amtlichen Anlässen, insbesondere bei Wohnungsan- und - abmeldungen und bei der Volkszählung im Jahre 1941, als Deutsche zu erkennen gegeben habe, sei nicht bewiesen. Ihre Teilnahme an Veranstaltungen des Volksbundes der Deutschen in Ungarn enthalte kein eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil es nicht auszuschließen sei, daß es der Klägerin dabei mehr um gesellige Vergnügungen gegangen sei. Die Bestätigung der Heimatortskartei für die Deutschen aus Südosteuropa sei widerlegt, zumal sie keine Begründung enthalte. Die Verwaltungsvorgänge über die Aufnahme der Kläger im Bundesgebiet enthielten keine Feststellung der Vertriebeneneigenschaft.
Auch in bezug auf den Kläger sei nicht bewiesen, daß er bei amtlichen Aufforderungen sich als Deutscher zu erkennen gegeben habe. Es sei auch nicht bewiesen, daß er in sonstiger Weise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Weil die Klägerin nicht die Vertriebeneneigenschaft besitze, sei er auch nicht Vertriebener nach § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragen,
das angefochtene Urteil und die ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Dienststelle für Flüchtlingswesen bei der Beklagten zu verpflichten, ihnen den Vertriebenenausweis A auszustellen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügen die Verletzung von Verfahrensrecht und die der §§ 6 und 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes.
Die Beteiligte tritt der Revision entgegen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision, mit der die Kläger der Sache nach Aufhebung (§ 88 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs und Zurückweisung der Berufungen der Beklagten und der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begehren, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Denn die Verfahrensrüge, mit der die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Verwaltungsgerichtshof rügen, greift durch.
Die Kläger begehren den Vertriebenenausweis A (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes). Ihre Verpflichtungsklagen sind begründet, wenn die Klägerin die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), erfüllt und der Kläger zumindest den Erfordernissen in § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 BVFG entspricht. Der mit der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt der Familienzusammenführung hat als Anspruchsgrundlage keine rechtliche Bedeutung, da er keinen Vertriebenenstatus begründet. Die Vorgänge bei der Aufnahme der Kläger im Bundesgebiet enthalten weder eine Feststellung der Vertriebeneneigenschaft der Kläger noch begründen sie diese Eigenschaft.
Nach diesen Vorschriften muß wenigstens die Klägerin ihre ungarische Heimat als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige verlassen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat verneint, daß die Kläger die obengenannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Er hat es als nicht bewiesen angesehen, daß die Kläger, die keine deutschen Staatsangehörigen sind, deutsche Volkszugehörige sind, weil er ein Bekenntnis der Kläger zum deutschen Volkstum nicht hat feststellen können. Indem der Verwaltungsgerichtshof bei diesem Ergebnis stehengeblieben ist, ohne weiter aufzuklären, ob sich die Klägerin doch zum deutschen Volkstum bekannt hat, ist ihm eine Verletzung der Aufklärungspflicht unterlaufen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Bestätigung der Heimatortskartei für die Deutschen aus Südosteuropa, nach der sich die Klägerin zum Deutschtum bekannt haben soll, sei durch die dargelegten Tatsachen widerlegt, zumal für die in dieser Bestätigung enthaltenen Feststellungen keine Gründe angeführt seien. Daraus ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof möglicherweise anders entschieden hätte, wenn die Heimatortskartei ihre Bestätigung begründet hätte. Die Kläger rügen mit Recht, daß sich der Verwaltungsgerichtshof damit nicht zufriedengeben durfte. Er hatte Anlaß, aufzuklären, worauf das Wissen der Heimatortskartei beruht. Denn er hat es als nicht bewiesen angesehen, daß sich die Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt hat. Von der Ungeklärtheit dieser Frage durfte er nur ausgehen, wenn er die naheliegenden Möglichkeiten zu weiterer Aufklärung erschöpft hatte. Es lag aber nahe, die Heimatortskartei nach den Quellen für ihre Annahme zu fragen. Denn die Heimatortskartei ist eine amtlich anerkannte Auskunftstelle, die Nachrichten über Deutsche aus Südosteuropa sammelt. Das haben die Kläger zutreffend dargelegt. Der Verfahrensmangel ist, wie die Kläger weiter richtig dargelegt haben, auch ursächlich für die gegen die Klägerin getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Denn die ergänzenden Angaben der Heimatortskartei über ihre Wissensquelle hätten dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eröffnen können, der Frage weiter nachzugehen, ob sich die Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt hat, und möglicherweise zu einem positiven Ergebnis zu kommen.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist daher aufzuheben. Denn es beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Daß es nicht aus anderen Gründen richtig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Deutscher Volkszugehöriger ist, wer die Voraussetzungen in § 6 BVFG erfüllt. Maßgebend sind dafür die tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Dies gilt auch für den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geregelten und hier einschlägigen Fall, in dem der Vertreibungssachverhalt der Aussiedlung lange nach dem Stichtag für die Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit liegen kann (zuletzt Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 -). Der Verwaltungsgerichtshof ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Er hat die Verhältnisse nach Kriegsende lediglich als Bestätigungstatsachen gewürdigt (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 52.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 6 = NJW/RzW 1968, 91]; BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1964, NJW/RzW 1964, 225).
Der § 6 BVFG verlangt von dem Ausweisbewerber ein - von gewissen objektiven Merkmalen bestätigtes - Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ein solches Bekenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine bewußte, für Dritte wahrnehmbare, verbindliche Willensäußerung dahin, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Es muß abgelegt worden sein mit dem Ziele, in der Heimat als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden (BVerwGE 26, 344). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof es nicht für erwiesen angesehen, daß die Klägerin bei der Volkszählung im Jahre 1941 ihre Nationalität als deutsch angegeben und bei Wohnungsan- und - abmeldungen sich als Deutsche bezeichnet habe. Er hat daher diesen Sachverhalten kein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum entnehmen können. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß er bei Berücksichtigung weiterer Umstände, die sich aus der bisher unterbliebenen Sachaufklärung ergeben könnten, zur Annahme eines solchen Bekenntnisses der Klägerin würde kommen können.
Ähnlich liegt es hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, die Teilnahme der Klägerin an Veranstaltungen des Volksbundes der Deutschen in Ungarn rechtfertige nicht den Schluß auf ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Mitgliedschaft in Vereinen, die sich die Pflege deutscher Kultur zur Aufgabe gemacht haben und in denen auch Angehörige eines anderen Volkstums Mitglieder sein können, nur ein Beweisanzeichen oder allenfalls ein Bestätigungsmerkmal (vgl. das Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - [ZLA 1969, 36]; vgl. aber das Urteil des III. Senats vom 26. November 1970 - BVerwG III C 42.69 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 25 = ZLA 1971, 27]). Dies gilt erst recht vom Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen (Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 108.69 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 31 = NJW/RzW 1971, 526 - ZLA 1971, 237]). Anders liegt der Fall dagegen bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die im Rahmen ihrer Zielsetzung, das deutsche Volkstum in der Heimat zu stärken, nur Deutsche als Mitglieder aufnahm. Der Senat hat die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, da sie die verbindliche Erklärung, Deutscher zu sein und als Angehöriger der deutschen Volksgruppe gelten zu wollen, zwingend voraussetzte, als Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen (Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 51.68 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 1]). Ginge man davon aus - worüber der Verwaltungsgerichtshof jedoch keine Feststellungen getroffen hat -, daß der Volksbund der Deutschen in Ungarn eine Vereinigung der letztgenannten Art gewesen ist, so wäre eine Mitgliedschaft in diesem Volksbund demnach als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bewerten.
In diesem Punkt geht jedoch die Revision von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Klägerin war nicht Mitglied des Volksbundes. Sie hat lediglich an Veranstaltungen desselben teilgenommen. Indessen hätte der Verwaltungsgerichtshof auch bereits im Zusammenhang mit der bloßen Tatsache, daß sie, ohne Mitglied zu sein, an Veranstaltungen des Volksbundes teilnahm, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz obliegenden Tatsachenfeststellung zu der Überzeugung kommen können, daß sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum - und damit auch allein zum deutschen Volkstum - bekannt hat. Daß er zu dieser Feststellung nicht gelangt ist, kann möglicherweise, wie die Kläger mit Recht rügen, an der unzureichenden Sachaufklärung liegen. So hätte es nahegelegen aufzuklären, in welchem Ausmaße Nichtdeutsche an den Veranstaltungen des Volksbundes teilnahmen, welcher Sprache sich die Klägerin auf den Veranstaltungen bediente, ob sie auch Veranstaltungen anderer, insbesondere andersvölkischer, Organisationen zu besuchen pflegte und ob sie - abgesehen von den Tanzveranstaltungen - auch in anderer Weise nähere Beziehungen zu dem Volksbunde unterhielt. In diesem Zusammenhang kann es möglicherweise von Bedeutung sein, ob der Bruder der Klägerin, wie er es als Zeuge bekundet hat, der Leiter der Ortsgruppe des Volksbundes gewesen ist und auch die Veranstaltungen desselben geleitet hat. Auch hierzu fehlt es in dem angefochtenen Urteil an Feststellungen.
Unerheblich ist es, daß die Klägerin ebenso wie auch der Kläger ihren Antrag auf Ausstellung des Ausweises zunächst einmal zurückgenommen hat. Die Rücknahme hat keine Bindungswirkung. Es ist auch unschädlich, wenn die Klägerin nur bis zum Jahre 1943 an den Veranstaltungen des Volksbundes der Deutschen teilgenommen haben sollte. Denn auf die zeitliche Lücke zwischen dem Jahre 1943 und dem Einsetzen der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen könnte es nur ankommen, wenn dazwischen dem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum entgegenstehende Tatsachen lägen, die bisher nicht vorgetragen sind. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin habe Ungarisch als ihre Muttersprache bezeichnet, stützen der Klägerin nachteilige Folgerungen ebenfalls nicht. Die Muttersprache ist einerseits ein Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG, das ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum rechtlich nicht ausschließen kann (Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 51.66 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9 - ZLA 1969, 40]). Indizwirkung gegen ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum könnte dieser Umstand gegebenenfalls erst gewinnen, wenn geklärt ist, aus welchen Gründen die Kläger, die bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet nur mangelhaft deutsch gesprochen haben sollen, Ungarisch als ihre Muttersprache angaben. Wenn die Klägerin in Ungarn als Ungarin angesehen worden ist, als sie im Jahre 1945 zurückkehrte, ist zu bedenken, daß es damals für die Volksdeutschen nicht opportun war, sich als Deutsche zu erkennen zu geben. Rechtlich brauchten sie das auch nicht. Ein in § 6 BVFG aufgestelltes Bestätigungsmerkmal - hier die deutsche Abstammung der Klägerin - ist gegeben. Es ist schließlich auch unschädlich, daß die Klägerin im Jahre 1945 wieder nach Ungarn zurückkehrte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG).
Daher hält das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klägerin der Nachprüfung nicht stand. Es ist aufzuheben. Mangels ausreichender Feststellungen ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Auch die Entscheidung über die Klage des Klägers hält der Nachprüfung nicht stand. Es spricht zwar weniger als bei der Klägerin dafür, daß er selbst Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Ist die Klägerin Vertriebene, so hat der Kläger als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG verloren. Er ist dann nach § 2 Abs. 2 BVFG Heimatvertriebener, der den Vertriebenenausweis A beanspruchen kann. Er wollte mit der Klägerin aussiedeln und versuchte, mit ihr seit dem Jahre 1957 Ungarn zu verlassen. Er folgte ihr im Jahre 1963 nach. Die Klägerin verließ einige Wochen vor ihm Ungarn. Daß er freiwillig Ungarn verlassen hat, ist rechtlich unerheblich. Er hat trotzdem seinen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG verloren (Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 50.68 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 11]). Daher kommt es im Falle des Klägers auf die gleichen Umstände an, wie sie im Falle der Klägerin maßgeblich sind. Daher ist auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof über seine Klage entschieden hat, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke