Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1973, Az.: BVerwG II CB 42.72
Vertreibungsschaden; Antragsberechtigung; Erledigung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 42.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 07.03.1972 - AZ: VRS VI/143/71
Rechtsgrundlagen
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff und Sigulla
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. März 1972 ist unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Alle Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO war das Verfahren einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu geschehen. Hiernach ist es angemessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Gebühren und Auslagen, die dem Kläger durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden sind, aufzuerlegen. Streitig war zwischen den Beteiligten die Frage der Antragsberechtigung des Klägers. Diese hat der Beklagte im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht anerkannt. Er hat den Ablehnungsbescheid vom 20. April 1970 aufgehoben und den vom Kläger geltend gemachten Schaden zunächst durch Teilbescheid vom 15. Dezember 1972 festgestellt. Nach Erlaß dieses Bescheides sind die Erledigungserklärungen von den Beteiligten abgegeben worden.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Sigulla