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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1973, Az.: BVerwG I D 14.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG I D 14.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG München - 29.11.1972

Fundstellen

  • DokBer B 1973, 153
  • DÖD 1973, 242

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Mai 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
ferner
Bundesbahnoberinspektor ..., Zollhauptwachtmeister ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Verwaltungsangestellte ..., als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 29. November 1972 aufgehoben.

Der Hauptlokomotivführer ... wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Oberlokomotivführers der Besoldungsgruppe A 7 versetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 39 Jahre alte Beamte ist der Sohn eines Wagners. Nach Besuch der Volksschule durchlief er bei dem Bahnbetriebswerk Murnau eine Maschinenschlosserlehre und bestand die Gesellenprüfung mit "gut". Er blieb danach bei der Eisenbahn als Betriebsarbeiter in Garmisch und kam im August 1952 zu dem Betriebswerk Außenstelle Weilheim. Im April 1954 bewarb er sich um Aufnahme in die Laufbahn der Reservelokführer. Er bestand die Vorprüfung und wurde für diese Laufbahn ausgebildet. Im April 1958 bestand er die Lokführerprüfung mit "befriedigend". Er wurde am 1. August 1958 zum Reservelokführer und Beamten auf Probe und am 26. April 1961 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nachdem er zum Bahnbetriebswerk München-Ost gekommen war, wurde er im August 1962 zum Lokführer, im Mai 1967 zum Oberlokführer und im April 1971 zum Hauptlokführer befördert.

2

Die über den Beamten abgegebenen Beurteilungen waren sowohl hinsichtlich seiner Leistungen wie hinsichtlich seiner Führung stets günstig. Die letzte Beurteilung lautet zusammenfassend auf "über Durchschnitt".

3

Der Beamte ist seit 1956 verheiratet. Aus der Ehe stammen ein 16 Jahre alter Sohn und eine 9jährige Tochter. Beide Kinder besuchen die Schule.

4

Die Dienstbezüge des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 8 St, Dienstaltersstufe 10 (Besoldungsdienstalter 1. März 1955), belaufen sich z.Zt. auf brutto 1.893,92 DM, netto 1.595,76 DM, einschließlich zweier Kinderzuschläge.

5

Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

6

II.

Das Amtsgericht München bestrafte den Beamten durch Strafbefehl vom 8. Juli 1971, rechtskräftig seit dem 6. August 1971, wegen fortgesetzten Diebstahls mit 300 DM Geldstrafe, hilfsweise 15 Tagen Freiheitsstrafe. Im Januar 1972 wurden gegen den Beamten Vorermittlungen geführt. Durch Verfügung vom 24. Februar 1972 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion München das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Von der Durchführung einer Untersuchung wurde mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts abgesehen.

7

In der Anschuldigungsschrift vom 13. Juni 1972 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten vor,

sich außer Dienst dadurch beamtenunwürdig verhalten und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

am 21. Mai 1971 in verschiedenen Kaufhäusern Gegenstände im Werte von insgesamt 113,78 DM entwendet habe.

8

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - München -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 29. November 1972 auf Einstellung des Verfahrens.

9

Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:

10

Der Beamte entwendete am 21. Mai 1971 in drei verschiedenen Münchener Kaufhäusern nacheinander eine Anzahl von Waren, und zwar im Kaufhaus Kepa in der Kaufingerstraße ein Paar Sandalen und eine Sonnenbrille im Gesamtwert von 25,90 DM, im Kaufhaus Neckermann in der Neuhauserstraße fünf. Dosen echten Lachs, eine Tüte Salzbrezeln und einen Taschenschirm (Knirps) im Gesamtwert von 64,85 DM und im Kaufhaus Karstadt-Oberpollinger in der Neuhauserstraße drei Salamiwürste im Wert von 23,03 DM. Der Gesamtwert der gestohlenen Waren belief sich demnach auf 113,78 DM. Der Beamte war im Kaufhaus Oberpollinger bei seinem Diebstahl von einer Angestellten beobachtet und veranlaßt worden, sich im Büro des Kaufhauses einer Durchsuchung zu stellen, wo die entwendeten Waren sichergestellt und den jeweiligen Firmen zurückgegeben wurden.

11

Dazu bemerkte die Kammer, der Beamte habe zunächst gegenüber dem Kaufhaus Karstadt behauptet, er habe die verschiedenen Waren gekauft, wisse aber nicht wo. Bei der nachfolgenden polizeilichen Vernehmung habe er dann den Diebstahl zugegeben. Gründe hierfür habe er nicht angeben können. Er habe erklärt, nach dem Diebstahl ein schlechtes Gewissen gehabt und sich gehindert gefühlt zu haben, das Kaufhaus sofort zu verlassen. Er sei aber auch zu feige gewesen, die Sachen zurückzubringen oder zu bezahlen. In den Vorermittlungen habe er erklärt, er könne sich seine Handlungsweise nicht erklären, vielleicht habe jedoch sein damaliger nervlicher Zustand eine Rolle gespielt. In der Hauptverhandlung habe er zu seinem nervlichen Zustand angegeben, zur Tatzeit etwa zwei Wochen lang eine Abmagerungskur ohne ärztliche Aufsicht durchgeführt und dabei etwa 30 Pfund abgenommen zu haben. Er vermute, daß er dadurch in einen schlechten Gesamtzustand geraten und zu den Diebstählen gekommen sei, zumal er auch noch Aufregungen wegen seines Sohnes gehabt habe. Wirtschaftliche Gründe hätten zu den Diebstählen nicht beigetragen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, jemals bei sich einen besonderen Hang zu Diebstählen beobachtet zu haben.

12

Die Kammer würdigte das festgestellte Verhalten des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Zum Disziplinarmaß führte sie aus: Der Beamte habe sich nicht in einer einmaligen Verleitungssituation zu einem, kurzschlußartigen Diebstahl verführen lassen, sondern habe gezeigt, daß er an diesem Tage jedenfalls auf eine gezielte Bereicherung ausgegangen sei. Andererseits handele es sich aber auch nicht um einen dreist angelegten Beutezug in dem Sinne, daß mit krimineller Intensität und Planung eine erhebliche Vermögensbereicherung angestrebt worden sei. Dem Beamten könne nicht widerlegt werden, daß er zur Tatzeit gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spreche nicht, daß er sie erst in der Hauptverhandlung konkretisiert habe. Er habe schon früher Hinweise auf seinen nervlichen Zustand gegeben, denen aber nicht nachgegangen worden sei. Heute sei es zwecklos, diesen Fragen im einzelnen nachzugehen. Es könne auch dahinstehen, ob die Abmagerungskur wirklich so erheblich gewesen sei, wie der Beamte dies heute behaupte. Jedenfalls lasse sich nicht widerlegen, daß er sich einer solchen Kur unterzogen habe. Für eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit i.S. von § 51 StGB lasse sich hieraus nichts herleiten, insoweit sei auch eine weitere Aufklärung nicht erfolgversprechend. Man könne aber davon ausgehen, daß gewaltsame Abmagerungskuren Auswirkungen auf die psychische Situation des Betroffenen haben könnten.

13

Die Kammer war der Meinung, daß angesichts der guten Beurteilung und Führung des Beamten eine Gehaltskürzung ausreiche. An der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme sah sie sich aber durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert. Sie meinte, daß zwar das Bedürfnis einer zusätzlichen Wahrung des Ansehens des Beamtentums, nicht aber einer zusätzlichen Pflichtenmahnung bestehe. Der Beamte sei nicht rückfällig geworden. Die Tat sei nicht konkret dienstbezogen. Unter diesen Umständen könne auf die Erziehungswirkung des Strafbefehls allein vertraut werden.

14

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,

15

den Beamten in das Amt eines Oberlokführers zu versetzen.

16

Dazu hat er ausgeführt: Das Verhalten des Beamten stelle sich objektiv und subjektiv als regelrechter Beutezug dar. Mindestens nach dem Gelingen des ersten Diebstahls habe der Beamte den Entschluß gefaßt, weitere Kaufhausdiebstähle zu begehen. Dieses Vorhaben habe er dann zielstrebig verwirklicht. Die Tat habe unter diesen Umständen den Charakter einer echten kriminellen Verfehlung. Vergleichbare Verhaltensweisen hätten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst geführt. Im vorliegenden Falle möge es vertretbar sein, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, weil der Beamte zur Tatzeit durch die Abmagerungskur möglicherweise in seiner Widerstandskraft geschwächt gewesen sei. Eine Gehaltskürzung reiche aber als disziplinare Maßregelung nicht aus. Eine Degradierung sei schon wegen ihrer Einstufungsfunktion, überdies wegen ihrer Außenwirkung erforderlich.

17

In der Hauptverhandlung, zu der der Beamte erschienen war, hat der Bundesdisziplinaranwalt seinen Antrag aus der Berufungsschrift gestellt.

18

Der Beamte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.

19

III.

Die Berufung hat Erfolg.

20

Da sie auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die von der Kammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat unangreifbar geworden. Es ist allein über das Disziplinarmaß erneut zu entscheiden.

21

Das Dienstvergehen hat ein erhebliches Gewicht.

22

Der Beamte hat sich nicht, wie das bei der ständigen Ausbreitung von Selbstbedienungsläden in steigendem Maße zu beobachten ist, aus einem plötzlichen Entschluß eine zum Zugreifen und späteren Bezahlen an der Kasse ausgelegte Ware zugeeignet, sondern eine große Zahl von Gegenständen entwendet, die in ihrer überwiegenden Mehrzahl nicht zur Selbstbedienung, sondern zur Ansicht auslagen und die Beteiligung einer Verkaufskraft am Kauf erforderten. Damit liegt schon die spezielle Versuchungssituation nicht vor, die bei Diebstählen in Selbstbedienungsläden regelmäßig gegeben ist. Besonders erschwerend muß sich aber auswirken, daß der Beamte sich nicht auf ein einmaliges Zugreifen beschränkt hat, sondern nacheinander in drei Warenhäusern, im Kaufhaus Neckarmann auch hoch in verschiedenen Abteilungen, die unterschiedlichsten Gegenstände entwendet hat. Mag ihm noch geglaubt werden, daß es sich bei dem ersten Diebstahl im Kaufhaus Kepa, wo er sich das Paar Sandalen und die Sonnenbrille - obwohl er schon eine eigene Sonnenbrille mit sich führte - zugeeignet hat, um eine spontane, unüberlegte Tat gehandelt hat, so lassen sich seine weiteren Diebstähle nicht mehr unter diesem Gesichtswinkel betrachten. Denn er hatte nach dem Gelingen des ersten Diebstahls hinreichend Zeit und Gelegenheit, sich das Verwerfliche seiner Tat vor Augen zu führen und von weiteren Diebstählen dieser Art abzusehen. Seine gleichwohl um die Mittagszeit fortgesetzten Diebstähle erhalten damit den Charakter eines Beutezuges, zumal er selbst nicht behauptet, die zwei weiteren Kaufhäuser mit der Absicht, etwas zu kaufen, betreten zu haben. Den Taschenschirm entwendete er, obwohl er einen eigenen Taschenschirm bei sich hatte.

23

Unter diesen Umständen war das Verhalten des Beamten geeignet, das Vertrauensverhältnis zu seiner Dienstbehörde ganz erheblich zu beeinträchtigen. Zugleich ist aber auch ein schwerer Ansehensschaden eingetreten; denn der Beamte wurde in dem letzten Warenhaus von einer Funkstreife sistiert und bis gegen 16 Uhr auf das Polizeirevier mitgenommen. Angesichts der Tatsache, daß er bei seiner am Tattage durchgeführten polizeilichen Vernehmung zunächst die Taten zum Teil entschieden bestritt und sie erst bei der zweiten Vernehmung vom 2. Juni 1971 voll einräumte, erwuchs auch die Gefahr der Durchführung einer Hauptverhandlung im Strafverfahren, die durch ihre Öffentlichkeit zu einer breiten Schädigung seines Ansehens als Beamter und der Beamtenschaft allgemein geführt hätte.

24

Demnach stellt sich durchaus die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten.

25

Entgegen der Ansicht der Kammer läßt sich auch nicht feststellen, daß sich der Beamte zur Tatzeit in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation befunden hat, zumal sein letzter Dienst am Vortage mittags geendet hatte und er am Tattage mit rund 45 DM in der Tasche in die Innenstadt gefahren war, um sich nachmittags auf einem Fußballplatz ein Training anzusehen. Der von ihm behauptete Ärger wegen Schulschwierigkeiten seines Sohnes ergibt ebenfalls hierfür nichts. Die von ihm geltend gemachte Abmagerungskur, der er sich bis zum Tage der Tat seit zwei Wochen ohne ärztliche Aufsicht durch Einschränkung der Nahrungsaufnahme unterzogen haben will, kann eine solche Ausnahmesituation schwerlich geschaffen haben. Dagegen spricht, daß er bis dahin seinen schweren und verantwortungsvollen Dienst als Lokomotivführer ohne jede Beanstandung hat ausführen können und daß er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung noch durchaus daran erinnern konnte, wo er sich die verschiedenen bei ihm vorgefundenen Waren jeweils zugeeignet hatte. Ein Hungergefühl hatte er nach eigenen Angaben nicht.

26

Immerhin läßt sich nicht ausschließen, daß die auf eigene Faust durchgeführte Abmagerungskur eine Schwächung seines körperlichen Allgemeinzustandes und damit auch eine gewisse Beeinträchtigung seiner psychischen Widerstandskraft zur Tatzeit bewirkt hat. Damit rechtfertigt es sich, ihn weiterhin als tragbar anzusehen, zumal er sich bisher völlig tadelfrei geführt hat und insbesondere niemals als unredlich in Erscheinung getreten ist.

27

Das Dienstvergehen wiegt aber doch so schwer, daß auf die nächstschwere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erkannt werden muß. Die von der Kammer für angemessen gehaltene Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung könnte nur dann ausreichen, wenn weitere - noch nicht berücksichtigte - Milderungsgründe hinzuträten. Solche Gründe vermag der Senat nicht zu finden. Der Beamte hat in der Spitzenstellung seiner Laufbahn versagt und sich des Vertrauens nicht würdig erwiesen, das ihm mit seiner letzten, rund 6 Wochen vor der Tat mitgeteilten Beförderung geschenkt worden ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 3. September 1970 - I D 14.70 -, vom 22. Januar 1973 - I D 27.72 - und vom 14. Februar 1973 - I D 6.73 -) kann er nicht in dieser Stellung belassen werden. Die Degradierung ist notwendig, um ihm selbst das Gewicht seiner Verfehlungen deutlich zu machen, zugleich aber auch der Beamtenschaft vor Augen zu führen, wie ernst solche Verfehlungen disziplinarisch genommen werden müssen. Die Versetzung in das nächstniedrige Amt, das eines Oberlokomotivführers, reicht andererseits aber auch aus.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff BDO.

Dr. Dickertmann
Lange
Amelung