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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1973, Az.: BVerwG VI B 30.73

Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 30.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 30.11.1972 - AZ: I E 272/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. November 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.

2

Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Aus der Beschwerdeschrift des Klägers ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den angeführten Vorschriften eine Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen.

3

Der Kläger macht in erster Linie geltend, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich von den Urteilenvom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - (BVerwGE 7, 242) undvom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 138.59 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 4) abweiche. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor. Zwar trifft es zu, daß in den genannten Entscheidungen, insbesondere im Urteil vom 24. Juli 1959, der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der damals für Wehrpflichtsachen zuständig war, die Auffassung für rechtsfehlerhaft erachtet hat, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch von einem Wehrpflichtigen in jugendlichem Alter nur bei einer gefestigten inneren Überzeugung getroffen werden könne. Eine solche Rechtsauffassung ist aber dem angefochtenen Urteil ersichtlich nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, daß eine durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützte Gewissensentscheidung nur von einem jugendlichen Wehrpflichtigen reifen Charakters getroffen werden könne. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, hat das Verwaltungsgericht in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang die Glaubhaftigkeit sowie den Ernst und die Tiefe der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach der Gesamtpersönlichkeit, insbesondere nach dem persönlichen Eindruck des Klägers bei seiner Parteivernehmung, beurteilt. Im Rahmen dieser - schon im Hinblick auf § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG - gebotenen Persönlichkeitsbewertung war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Kläger "in seiner Entwicklung noch unfertig ist". Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gehalten. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsfrage, sondern um die Maßstäbe, nach denen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall aufgrund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung die tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.

4

Dies wäre allerdings rechtlich dann anders zu beurteilen, wenn das Verwaltungsgericht von der mit den bereits angeführten Entscheidungen unvereinbaren Rechtsvorstellung geleitet gewesen wäre, daß der Kläger schon infolge seiner "noch unfertigen Entwicklung" eine ernsthafte Gewissensentscheidung überhaupt nicht habe treffen können. Daß dies - wie schon ausgeführt - nicht die rechtliche Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts gewesen ist, ergibt sich unzweideutig aus seiner Schlußfeststellung, daß "eine darüber hinausgehende, den Kläger innerlich bestimmende und verpflichtende Entscheidung gegen den Wehrdienst mit der Waffe aus Gründen, die im Gewissen verwurzelt sind, ... nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar oder gar feststellbar gewesen" ist. Diese entscheidungstragende Feststellung wäre gänzlich unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung vertreten hätte, der Mangel einer gefestigten inneren Überzeugung oder Entwicklung schließe bei einen jugendlichen Wehrpflichtigen wie dem Kläger eine Gewissensentscheidung von vornherein begriffsnotwendig aus. Alles, was der Kläger in dieser Richtung gegen das angefochtene Urteil vorträgt, betrifft demnach nicht die rechtliche Seite des vorliegenden Falles, sondern Fragen der Beweiswürdigung. Damit kann aber eine Zulassung der Revision im Wege der - hier allein zu entscheidenden - Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden.

5

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert