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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1973, Az.: BVerwG II C 29.72

Versorgungsansprüche eines Beamten; Beteiligung an der Zahlung von Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1973
Aktenzeichen
BVerwG II C 29.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.01.1972 - AZ: VI 900/70

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 118 - 127
  • DokBer A 1973, 293
  • ZerKR 19, 158

Amtlicher Leitsatz

Für die Versorgung eines in ein kirchliches Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommenen Beamten z.Wv. steht der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nicht ein Ausgleichsanspruch gegen den nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zuständigen Träger der Versorgungslast zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. Idel, Dr. Rosendahl und Wetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Januar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin gewährt dem kirchlichen Amtsrat a.D. G. (im folgenden als "G." bezeichnet) durch den Württembergischen Kommunalen Versorgungsverband Ruhegehalt. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, ob das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, sich an der Versorgung des G. zu beteiligen.

2

G. war von 1939 bis 29. September 1945 als Beamter auf Lebenszeit in der Kultusverwaltung des Landes Württemberg tätig, zuletzt als Regierungsinspektor. Er verlor sein Amt im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs und somit "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 des Grundgesetzes - GG -. Am 8. Juli 1948 wurde er von der evangelischen Kirchengemeinde S. G. als Beamter auf Widerruf übernommen und am 7. Februar 1952 von ihr in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit dem 1. Juni 1956 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 1967 war G. Kirchenbeamter im Dienst der Klägerin, zuletzt als Amtsrat. Seit dem 1. Mai 1967 erhält G. von der Klägerin durch den schon genannten Versorgungsverband Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Juli 1965 (Ges.Bl. S. 151) - heute gültig in der Fassung vom 10. Mai 1972 (Ges.Bl. S. 284) -.

3

Durch Schreiben vom 27. Januar 1969 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, ihr für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 31. Dezember 1968 den Betrag von 10.875,49 DM, nämlich 38,88 v.H. des dem G. für diesen Zeitraum zustehenden Ruhegehalts, zu erstatten. Sie machte geltend, der Beklagte sei gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 1 und § 62 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686) - G 131 (F. 1965) - verpflichtet, sich an der Versorgung des G. zu beteiligen; sie, die Klägerin, müsse dafür entlastet werden, daß sie einen früheren Landesbeamten entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt - also "rechtsgleich" - übernommen habe, ohne zu seiner Unterbringung verpflichtet gewesen zu sein. Das Regierungspräsidium N. lehnte die Beteiligung an der Versorgung des G. durch Bescheid vom 19. März 1969 mit der Begründung ab, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften seien nicht in die Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG einbezogen worden; G. sei als Landesbeamter schon mit Ablauf des 30. September 1961 gemäß § 35 Abs. 1 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) in den Ruhestand getreten, weil er nicht am 30. September 1961 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG untergebracht gewesen sei; sein Ruhegehalt als Versorgungsempfänger des Landes ruhe nach §§ 175, 177 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) - LBG -.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidiums N. vom 19. März 1969 sowie den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums vom 14. August 1969 aufzuheben und das beklagte Land Baden-Württemberg zu verpflichten, sich an dem Versorgungsaufwand für den kirchlichen Amtsrat a.D. H. G. für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 31. Dezember 1968 mit einem Betrag von 10.875,49 DM zu beteiligen.

5

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 24. Juli 1970 mit der Begründung abgewiesen, das Gesetz zu Art. 131 GG finde auf öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht Anwendung.

6

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 21. Januar 1972 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Die Klägerin gehöre nicht zu den in § 42 Abs. 1 und § 62 Abs. 4 G 131 (F. 1965) genannten Dienstherren oder den ihnen gleichgestellten Rechtsträgern und Verbänden ohne Dienstherrnfähigkeit, die im Falle freiwilliger Übernahme eines Unterbringungsteilnehmers unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Träger der Versorgungslast einen Erstattungsanspruch geltend machen könnten. Zwar sei der durch § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) begünstigte Kreis der Dienstherren sowie Rechtsträger und Verbände ohne Dienstherrnfähigkeit erheblich größer als der bis zum 30. September 1961 durch die Unterbringungspflicht belastete. Demnach seien nicht nur diejenigen Dienstherren erstattungsberechtigt, die der Unterbringungpflicht unterlagen. Infolgedessen könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie habe nicht zu den früher unterbringungspflichtigen Dienstherren gehört. Daß sich gleichwohl § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) nicht auf die Klägerin als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (Kirche) erstrecke, ergebe sich auf Grund folgender Erwägungen:

8

Art. 131 GG und das Gesetz zu Art. 131 GG erfase nicht die Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Die Regelung der Rechtsverhältnisse dieser Personen sei nach der Auffassung des Grundgesetzgebers nicht Sache des Staates, sondern die der Religionsgesellschaften; denn das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften beziehe sich auch auf die Ordnung des kirchlichen Dienstes. Infolgedessen stehe das kirchliche Dienstrecht neben dem allgemeinen öffentlichen Dienstrecht und dem allgemeinen Arbeitsrecht.

9

Dieser Grundgedanke des Art. 131 GG und des Gesetzes zu Art. 131 GG sei bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes zu beachten. Soweit darin von "Dienstherren" oder vom "öffentlichen Dienst" die Rede sei, seien nicht die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der Dienst bei ihnen gemeint. Das gelte nicht nur für §§ 1 und 2, sondern auch für § 3 Satz 1 Nr. 1, § 11, § 19, § 20, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und § 71 e des Gesetzes in den jeweiligen Fassungen. Dort, wo das Gesetz zu Art. 131 GG ausnahmsweise den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften meine, verwende es demzufolge nicht den Ausdruck "öffentlicher Dienst"; es spreche statt dessen vom "Dienst" bei "öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften" (z.B. in § 35 Abs. 3 Satz 2 in Anlehnung an § 116 des Bundesbeamtengesetzes). Hätte der Gesetzgeber durch § 42 Abs. 1 G 131 auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfassen und begünstigen wollen, so hätte er es daher ebenfalls besonders zum Ausdruck bringen müssen. Das müsse um so mehr gelten, als die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht den in § 42 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1965) im einzelnen aufgezählten weiteren Dienstherren sowie Rechtsträgern und Verbänden ohne Dienstherrnfähigkeit zugehöre. Die in § 42 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1965) enthaltene Aufzählung der Rechtsträger und Verbände ohne Dienstherrnfähigkeit sei abschließend und trage § 52 des Gesetzes Rechnung.

10

Eine andere Frage sei die nach der Anwendbarkeit der Ruhensregelungen (hier §§ 175, 177 LBG) im Falle des Zusammentreffens neuer Versorgungsansprüche aus einem kirchlichen Beamtenverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Doch darüber sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

11

Das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreites könne allerdings als unbefriedigend empfunden werden. Da schon Rechtsträger und Verbände ohne Dienstherrnfähigkeit, die einen Unterbringungsteilnehmer als Angestellten oder Arbeiter mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen haben, mit einem Erstattungsanspruch ausgestattet seien, hätte der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die einen Unterbringungsteilnehmer freiwillig als kirchlichen Beamten auf Lebenszeit "übernommen" haben, ebenfalls einen Erstattungsanspruch gewähren können. Dies habe auch deswegen naheliegen können, weil die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellachaften nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs den Arbeitsmarkt - anders als die nicht unterbringungspflichtigen Dienstherren, Rechtsträger und Verbände - nicht mit unterbringungsberechtigten Bediensteten belasteten. Eine verfassungsmäßige Bindung des Gesetzgebers zur Begünstigung auch der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften - nach Art. 3 GG - habe indessen nicht bestanden; denn für deren Nichtbegünstigung gebe es sachliche Gründe, die in der schon dargelegten Sonderstellung des kirchlichen Dienstes sowie darin zu erblicken seien, daß den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften aus der Nichteinbeziehung in das Gesetz zu Art. 131 GG Vorteile erwachsen seien (weitgehende Freiheit bei der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse; Zuschuß des Bundes zur Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Angehörigen). -

12

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1970 nach dem Klageantrag zu erkennen.

13

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 4 und § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) sowie der Art. 3 Abs. 1 und 140 GG.

14

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

16

Die Klägerin ist nicht rechtswidrig in ihren Rechten dadurch beeinträchtigt, daß das beklagte Land es ablehnt, ihr auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG einen Ausgleichsbetrag für die Versorgung des kirchlichen Amtsrats a.D. Ganzenmüller zu zahlen.

17

Dieser Kirchenbeamte gehört zwar als ehemaliger Landesbeamter zu dem von § 63 Abs. 1 G 131 (F. 1965) erfaßten Personenkreis; und er ist den Beamten zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2 G 131) zuzuordnen, die gemäß § 11 G 131 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung an der Unterbringung teilnahmen. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend hergeleitet, daß als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch gemäß der in § 63 Abs. 1 G 131 (F. 1965) enthaltenen Verweisung die Regelung des § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) in Betracht kommt. Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall der Ausgleichsanspruch nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Beamte gemäß § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) "von einem anderen Dienstherrn als dem nach dem Kapitel I zuständigen Träger der Versorgungslast" übernommen worden ist, sondern an die Voraussetzung, daß die Klägerin "ein anderer als der zuständige Dienstherr" im Sinne des § 62 Abs. 4 G 131 (F. 1965) ist, nämlich ein anderer als der bis zum 30. September 1961 für die Unterbringung des Beamten zuständige Dienstherr. Daß es hierauf ankommt, folgt schon aus der Erwägung, daß erst die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 und des § 62 Abs. 4 G 131 (F. 1965), also einer doppelten Rechtsfolgenverweisung, die in § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen kann. Daß es hier nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auf die Verwirklichung des in § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1965) enthaltenen Tatbestandsmerkmals "von einem anderen Dienstherrn als dem nach dem Kapitel I zuständigen Träger der Versorgungslast übernommen" ankommen kann, folgt auch aus der Überlegung, daß für den von § 63 Abs. 1 G 131 erfaßten Personenkreis der zuständige Träger der Versorgungslast sich nicht aus den Vorschriften des Kapitels I, sondern aus denen des Kapitels II und des § 82 des Gesetzes ergibt.

18

Zuständiger Dienstherr für die Unterbringung des G. war gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 G 131 das Land Baden-Württemberg. Die Klägerin war zur Unterbringung dieses von ihr eingestellten früheren Landesbeamten nicht verpflichtet. Sie gehörte überhaupt nicht zu dem Kreis von Dienstherren, die eine Unterbringungspflicht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG treffen konnte. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat, (vgl. u.a. BVerwGE 30, 326[BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [330]), kann der Auftrag des Art. 131 GG an den staatlichen Gesetzgeber nur mit der Beschränkung verstanden werden, daß er sich nicht auf das kirchliche Amtsrecht bezieht, das einschließlich zumindest des Dienst- und Versorgungsrechts auf Grund des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - dem Bereich der kirchlichen Autonomie zugeordnet ist. Dies hatte zur Folge, daß der Bundesgesetzgeber mangels einer ihm durch das Grundgesetz erteilten Legitimation im Gesetz zu Art. 131 GG weder die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der kirchlichen Bediensteten, die ihr Amt im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs verloren, geregelt noch den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Unterbringungs- und Versorgungslasten auferlegt hat.

19

Die dargelegte Beschränkung des grundgesetzlichen Regelungsauftrages, die dem Bundesgesetzgeber bei der Durchführung dieses Auftrages Schranken setzte, ist aber nicht nur - zugunsten der Klägerin - bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob im vorliegenden Fall das in § 62 Abs. 4 G 131 (F. 1965) geforderte Tatbestandsmerkmal "von einem anderen als dem zuständigen Dienstherrn übernommen" verwirklicht ist. Die Beschränkung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei der Auslegung der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG allgemein zu beachten; d.h.: die im Gesetz verwendeten Begriffe "Dienstherren" und "öffentlicher Dienst" sind grundsätzlich ausnahmslos mit der dargelegten Einschränkung zu verstehen, ohne daß dabei die den "Dienstherrn" begünstigenden Vorschriften von den ihn belastenden Vorschriften zu unterscheiden sind. Schon dies rechtfertigt die Annahme, daß die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mangels ausdrücklicher Erwähnung in den Ausgleichsvorschriften der §§ 62 Abs. 4 und 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) als ausgleichsberechtigte "Dienstherren" ebensowenig angesprochen werden wie als zuständige - nämlich für die Unterbringung (Versorgung) zuständige - "Dienstherren" und daß eine zur Ausgleichs Zahlung verpflichtende "Übernahme" nicht vorliegen kann, wenn der an der Unterbringung teilnehmende Beamte zur Wiederverwendung von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, also nicht in den "öffentlichen Dienst" im (beschränkten) Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG, "übernommen" worden ist.

20

Gleichwohl bleibt - darin ist der Revision beizupflichten - zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, die dafür sprechen, daß die in § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 G 131 (P. 1965) enthaltene Ausgleichsregelung in den Begriff der ausgleichsberechtigten "Dienstherren" ausnahmsweise auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften einbezieht.

21

Für diese Ausnahme kann zwar der Zweck der Ausgleichsregelung angeführt werden. Er ist darauf gerichtet, die öffentlich-rechtlichen Dienstherren von der Sorge zu befreien, mit der Unterbringung eines Unterbringungsteilnehmers des öffentlichen Dienstes eine unangemessen hohe Versorgungslast zu übernehmen, die dadurch entstehen kann, daß der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die bei früheren öffentlich-rechtlichen Dienstherren abgeleisteten Dienstzeiten hinzuzurechnen sind. Diese zusätzliche Belastung der neuen Dienstherren sollte durch den Versorgungsausgleich vermieden und damit zugleich ein Anreiz zur Übernahme der Unterbringungsteilnehmer geschaffen werden. Daß dieser Zweck vorrangig ist, erhellt daraus, daß nicht nur diejenigen Dienstherren einen Anspruch auf den Ausgleichsbetrag erhielten, die einen an der Unterbringung teilnehmenden Beamten endgültig (§ 19 G 131) untergebracht haben, sondern u.a. auch Dienstherren, die nicht das Recht besitzen, Beamte zu haben, also nicht "dienstherrnfähig" sind (vgl. hierzu § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 7. Juli 1957 - BGBl. I S. 667 -), und einen Unterbringungsteilnehmer als Angestellten oder Arbeiter mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen haben.

22

Der Bundesgesetzgeber war außerdem - auch darin ist der Revision beizupflichten - aus Rechtsgründen nicht gehindert, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in die Regelung des § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) einzubeziehen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hindert den Staat nicht, den Kirchen besondere Vorteile zu gewähren, sofern dadurch nicht Rechte anderer verfassungswidrig eingeschränkt werden. Daran ändert sich für den vorliegenden Fall nichts dadurch, daß der Staat sich durch die Ausgleichs Zahlung eine Entlastung von der grundsätzlich ihm selbst obliegenden Pflicht zur Unterbringung und Versorgung der Unterbringungsteilnehmer erhoffte.

23

Der Umstand, daß es dem Bundesgesetzgeber rechtlich nicht verwehrt war, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in die Ausgleichsberechtigung einzubeziehen, reicht jedoch nicht zur Rechtfertigung der - nicht naheliegenden - Annahme aus, daß er dies auch tatsächlich getan hat. Ebensowenig kann der Zweck der Ausgleichsregelung diese Annahme rechtfertigen, dies um so weniger, als die Geschichte der hier umstrittenen Ausgleichsregelung überzeugend gegen die Durchbrechung des erwähnten Grundsatzes spricht:

24

§ 42 Abs. 1 G 131 in seiner ursprünglichen Fassung sah einen Ausgleich nur zwischen dem Bund und den unterbringungspflichtigen Dienstherren im Sinne des § 11 des Gesetzes vor; § 62 enthielt in seiner ursprünglichen Fassung keine Verweisung auf § 42 G 131. Durch das Erste Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) - Art. I Nr. 26 Buchst. b - wurden in den Kreis der nach § 42 Abs. 1 G 131 ausgleichsberechtigten Dienstherren die Sozialversicherungsträger einbezogen; außerdem wurde die Ausgleichsregelung des § 62 Abs. 4 in das Gesetz zu Art. 131 GG eingefügt (Art. I Nr. 44 Buchst. c). Durch das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - Art. I Nr. 39 Buchst. b - wurde die Regelung des § 42 Abs. 1 G 131 auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und auf Verbände von Gebietskörperschaften, die keine Dienstherrneigenschaft besitzen, erstreckt. Das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - Art. I Nr. 23 Buchst. b - erweiterte in § 42 Abs. 1 G 131 den Kreis der ausgleichsberechtigten Dienstherren ferner um Verbände von Sozialversicherungsträgern, die keine Dienstherrnfähigkeit besitzen; § 62 Abs. 4 erfuhr nur redaktionelle Änderungen (Art. I Nr. 43 Buchst. b). Aus dieser Entwicklung ist zwar einerseits abzulesen, daß der Kreis der ausgleichsberechtigten Dienstherren allmählich erweitert wurde; die Entwicklung läßt jedoch außerdem klar erkennen, daß der Gesetzgeber die Ausgleichsberechtigung nur Dienstherren - mit oder ohne Dienstherrnfähigkeit - zuerkannt hat, die dem "öffentlichen Dienst" in dem dargelegten beschränkten Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG zugeordnet werden können.

25

Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf die Unterschiede der Fassungen des § 62 Abs. 4 und des § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1965) berufen (§ 62 Abs. 4: "von einem anderen als dem zuständigen Dienstherrn"; § 42 Abs. 1 Satz 1: "von einem anderen Dienstherrn als dem nach dem Kapitel I zuständigen Träger der Versorgungslast"). Diese Unterschiede erklären sich daraus, daß bezüglich der von § 62 Abs. 4 erfaßten Personen die Unterbringungs- und Versorgungspflicht in der Person ein und desselben Dienstherrn zusammentreffen, während dies bezüglich der von Kapitel I erfaßten Personen angesichts der in § 11 des Gesetzes (Fassungen 1951, 1953, 1957) bestimmten Vielzahl der unterbringungspflichtigen Dienstherren nicht der Fall zu sein brauchte. Nur deswegen war der Gesetzgeber genötigt, in § 42 Abs. 1 Satz 1 den nach Kapitel I zuständigen Versorgungsträger als Ausgleichspflichtigen zu bestimmen. Die verschiedenen Gesetzesfassungen geben hiernach nichts zugunsten der Klage her; der verwendete Begriff "Dienstherr" hat in beiden Vorschriften denselben Inhalt.

26

Nach alledem hält der Senat die Meinung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei, daß die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sich mangels ausdrücklicher Einbeziehung in den Kreis der ausgleichsberechtigten Dienstherren nicht mit Erfolg auf § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) berufen können. Eine durch die Gerichte ausfüllbare "echte" Gesetzeslücke (vgl. hierzu BVerwGE 11, 263 [264]) liegt nicht vor.

27

Das Revisionsvorbringen, in dieser Auslegung verstoße die Ausgleichsregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), greift nicht durch. Dieses Vorbringen wäre nur dann berechtigt, wenn für die Nichteinbeziehung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in die umstrittene Ausgleichsregelung ein sachbezogener Differenzierungsgrund fehlte (BVerfGE 1, 14 [52]; 7, 305 [315]; 9, 201 [206]; 12, 326; 18, 38 [46]). Es lassen sich jedoch solche Gründe anführen, nämlich als allgemeiner Grund die rechtliche Sonderstellung, die den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV bezüglich des kirchlichen Amtsrechts gewährleistet ist, und als besonderer Grund der damit eng zusammenhängende Umstand, daß Art. 131 GG, soweit er von "öffentlichem Dienst" spricht, nicht den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erfaßt und daß diese infolgedessen nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstherren gehören, die der Bundesgesetzgeber im Gesetz zu Art. 131 GG anspricht. Hierbei kann zudem nicht unbeachtet bleiben, daß das Gesetz zu Art. 131 GG ein aus besonderem Anlaß erlassenes dienstrechtliches Sonder gesetz ist und daß die hier umstrittene Ausgleichsregelung eine aus der Gesamtkonzeption dieses Gesetzes sich ergebende Regelung ist. Gerade die Berücksichtigung des aus dieser Gesamtkonzeption sich ergebenden Sinnzusammenhanges aller Vorschriften des Gesetzes rechtfertigt es, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften von allen Vorschriften des Sondergesetzes anzunehmen - auch von solchen, die das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht antasten - und es bei der allgemeinen Rechtslage zu belassen. Das ist die Rechtslage, die ohne Ansehung des Gesetzes zu Art. 131 GG regelmäßig dann besteht, wenn eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft einen früheren Staatsbeamten in ein Beamtenverhältnis zur Kirche berufen oder wenn der Staat einen früheren kirchlichen Beamten in den Staatsdienst als Beamten übernommen hat. In solchen "normalen", d.h. nicht aus Anlaß des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs im Jahre 1945 einer Sonderregelung zugeführten Übernahmefällen ist ein Ausgleich der in Rede stehenden Art schlechthin nicht vorgesehen, weder für die übernehmende Religionsgemeinschaft noch für den übernehmenden Staat. Bedeutung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt auch dem Umstand zu, daß der Staat den Kirchen bei der Gestaltung ihres Dienst- und Versorgungsrechts weitgehende Freiheit zuerkennt, sie unter anderem nicht verpflichtet und nicht verpflichten darf, staatliche Vordienstzeiten ihrer Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen oder dem Staat einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, falls dieser einen früheren Kirchenbeamten in ein Beamtenverhältnis beruft und bei dessen Versorgung kirchliche Dienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt (vgl. § 116 des Bundesbeamtengesetzes). Diese aus dem Selbstbestimmungsrecht der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sich ergebenden Vorteile sind ebenfalls geeignet, die umstrittene Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Die dargelegte allgemeine Rechtslage und die kirchliche Gestaltungsfreiheit bei der Versorgung eines in den kirchlichen Dienst übernommenen früheren Staatsbeamten sind übrigens Umstände, welche die in den Vorentscheidungen ausgedrückte und von der Revision herausgestellte Empfindung mindern können, daß die Abweisung des Klagebegehrens unbefriedigend sei. Richtig ist allerdings, daß der Beklagte durch Anwendung der gesetzlichen Ruhensregelungen Ersparnisse hat, die er nicht hätte, wenn die Klägerin den ehemaligen Landesbeamten nicht als Kirchenbeamten übernommen hätte. Daraus kann sich jedoch allenfalls zugunsten des betroffenen Beamten die Frage stellen, ob die Wechselbeziehungen zwischen Staat und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften derart sind, daß sich die Anwendung von Ruhensregelungen auf die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Versorgungsbezüge verbietet, soweit der Beamte von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Ruhegehalt bezieht; und diese Frage ist auf Grund der vorliegenden Klage nicht zu entscheiden (vgl. hierzu BVerwGE 28, 345 ff).

28

Schließlich geht der Hinweis der Revision fehl, es widerspreche dem aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV herzuleitenden koordinationsrechtlichen Verhältnis von Staat und Kirche, den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften den in § 62 Abs. 4 G 131 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 G 131 (F. 1965) vorgesehenen Ausgleichs ansprach zu versagen. Das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Koordinationsverhältnis von Staat und Kirche wird mit unterschiedlichem Inhalt definiert und heute sogar weitgehend bezweifelt (vgl. Marré in DVBl. 1966, 10 und Obermayer in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 140 RdNr. 85). Der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung die Revision sich beruft (BGHZ 22, 383 [387]; 34, 372 [373 f.] und 46, 96 [101]), begreift das in Rede stehende Verhälstnis anscheinend als partnerschaftliche Koordination derart, daß Staat und Kirche zwar gleichgeordnet, jedoch zugleich einander zugeordnet seien. Damit soll in erster Linie zum Ausdruck gebracht werden, daß die Kirchen zwar autonom seien, ihre Autonomie jedoch nicht unbegrenzt sei, sich vielmehr nach den Normen elementaren Charakters richten müsse, die als wesentliches Postulat jeden Rechts für alle in unserem Staat gelten (BGHZ 34, 372 [373]). Andererseits sollen auch die Kirchen sich auf die Einhaltung solcher elementarer Normen durch den Staat berufen können. Ob dieser Meinung beizupflichten ist, kann hier offenbleiben.

29

Denn auch im Falle ihrer Richtigkeit könnte das geltend gemachte Ausgleichsrecht nur dann bestehen, wenn der Ausgleich in einem "für alle geltenden Gesetz" (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) bestimmt wäre; und es kann jedenfalls nicht ernstlich bezweifelt werden, daß staatliche beamtenrechtliche Gesetze einschließlich des Gesetzes zu Art. 131 GG und der hier umstrittenen Ausgleichsregelung nicht zu dem "für alle geltenden Gesetz" gehören (BVerwGE 30, 326[BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [331]). Als Prüfungsmaßstab können hier insoweit nur die Grundsätze des geltenden Verfassungsrechts in Betracht kommen, vor allem der schon erörterte Art. 3 Abs. 1 GG.

30

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Revision wird auf 10.875,49 DM festgesetzt.

Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Dr. Rosendahl
Wetzel