Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1973, Az.: BVerwG VI C 81.73
Beweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Begriff der Gewissensentscheidung; Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit eines Kriegsdienstverweigerers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 81.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 28.03.1972 - AZ: III/1 E 5/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter in Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger bestand im Sommer 1971 die Reifeprüfung. Er studiert zur Zeit Mathematik und Physik. Am 9. März 1971 wurde er gemustert und für tauglich befunden. Bereits mit Schreiben vom 26. Februar 1971 hatte der Kläger beantragt, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Eltern des Klägers sowie einer seiner Lehrer gaben dazu Erklärungen ab.
Der Prüfungsausschuß erkannte den Kläger als Kriegsdienstverweigerer an. Auf den Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes lehnte die Prüfungskammer den Antrag des Klägers ab.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, daß dieses auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - Bestand hat.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPfLG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [NJW 1973, 635]). Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der eben angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muß es wegen der Unmöglichkeit einer wirklichen Beweisführung genügen, wenn der Kriegsdienstverweigerer einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt.
Zu gleichlautenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung von 18. Oktober 1972 u.a. zutreffend ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPfLG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihn die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in den Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise)... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinen Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinen Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt';. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie den Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn in jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind..."
An der Spitze des Teils der Urteilsgründe, in den sich das Verwaltungsgericht den konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstregend gedachte Feststellung, "diesen Anforderungen" (wie sie soeben in Vorabsatz dieses Revisionsurteils vor den eingerückten Rechtsprechungszitat wiedergegeben sind) werde der Kläger gerecht.
Da jene Anforderungen - wie dargetan - unzureichend sind, kann das angefochtene Urteil jedenfalls mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Das Urteil enthält auch keine zusätzlichen Feststellungen, die den vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit den Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Das gilt insbesondere auch für die Bemerkung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einleuchtende, nämlich ethische Gründe vorgetragen und geltend gemacht, er sei ein kompromißloser Gegner der Gewaltanwendung, insbesondere auch des Tötens, und er halte daher das Vorhandensein von Armeen auch nicht aus Gründen der Abschreckung und der Verteidigung für vertretbar; der Kläger meine es nach dem von ihn in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck mit dieser Einstellung in hohem Grade ernst. - Bei diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nur um die Konsequenz der in seinem Urteil einleitend dargestellten und es prägenden rechtsfehlerhaften Tendenz, das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen zu ersetzen - die also nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein sollen, sondern bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegeben sei.
Die Bejahung einer echten Gewissensentseheidüng im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall auch nicht etwa aus dem vom VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 angedeuteten Gesichtspunkt möglich, daß in Kriegsdienstverweigerungsfällen, in denen sich häufig ein voller Beweis nicht führen lasse, ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit werde genügen müssen. Dies hat der erkennende Senat in seinen Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach den Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Hieraus folgt aber zugleich, daß das angefochtene Urteil auch nicht als Anwendungsfall einer solchen Beweiswürdigung begriffen oder unter diesem Aspekt aufrechterhalten werden kann. Denn es enthält nicht einmal einen durch nähere Angaben des Klägers substantiierten Hinweis darauf, daß
"die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in den Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können"
(so die Kriterien der zitierten Grundsatzentscheidung vom 18. Oktober 1972). Feststellungen dieser Art können vor allen auch nicht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnommen werden, der Kläger habe für seine Entscheidung ethische Gründe vorgetragen und geltend gemacht, er sei ein kompromißloser Gegner der Gewaltanwendung, insbesondere auch des Tötens. Solche Motive können sich zwar zu einer Gewissensentscheidung verdichten, sie haben aber keinen zwingenden Bezug zum Gewissen. Über eine derartige Weiterentwicklung enthält das angefochtene Urteil, das überhaupt keinen Bezug auf eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufweist, nichts. Das Verwaltungsgericht hätte, sollte seine Entscheidung Bestand haben, konkrete Anhaltspunkte dafür als zu seiner Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Kläger seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98; 38, 358) und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege Menschen mit der Waffe töten müßte. Auch die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Einlassungen des Klägers sowie die Erklärungen seines Lehrers lassen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers in dem dargelegten Sinn erkennen. - In diesem Zusammenhang und vor allem für das weitere Verfahren ist auch darauf hinzuweisen, daß die im Hinblick auf § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPfLG gebotene Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht etwa dahin modifiziert, daß das Verwaltungsgericht unter allen Umständen oder in erster Linie auf die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers abstellen müßte. Denn so wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - in Weiterführung von BVerwGE 30, 358).
Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit darzutun, daß es sich aus dem Banne seiner rechtsfehlerhaften Grundeinstellung zu lösen weiß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung einer Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier