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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1973, Az.: BVerwG V B 17.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Einbeziehung eines weitgehend arrondierten Einzelbesitzes (Hofstelle) in ein Flurbereinigungsverfahren; Zuteilung von Grundstücken mit ungünstiger Länge oder nachteiliger Form; Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung; Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG V B 17.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.06.1971 - AZ: 79 VII A 69

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 14. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.

2

Gründe für die Zulassung der Revision der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art liegen nicht vor. Weder wirft der Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die noch einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürfen, noch weicht das Urteil des Flurbereinigungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine Hofstelle, deren Wirtschaftsflächen in einem Umlegungsverfahren neu gestaltet worden sind, erneut in ein späteres Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden können, stellt sich in dem vorliegenden Verfahren nicht und ist im übrigen, aber auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne als hinreichend geklärt anzusehen, daß auch die Einbeziehung eines weitgehend arrondierten Einzelbesitzes gerechtfertigt sein kann, wenn hierdurch eine Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebiets ermöglicht wird (Beschluß vom 26. Oktober 1966 - BVerwG IV B 291.65 - [RdL 1967, 217]) - Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, kann nicht mehr geprüft werden. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebiets werden gemäß § 4 FlurbG durch den Flurbereinigungsbeschluß festgestellt. Die Bestandskraft dieses Beschlusses hat zur Folge, daß die in ihm enthaltenen Feststellungen bis zu einer etwaigen Änderung für die nachfolgenden Verfahrensabschnitte verbindlich sind. Im Rahmen ihrer gegen den Flurbereinigungsplan gerichteten Klage können die Kläger deshalb nicht damit gehört werden, ihre Hofstelle sei zu Unrecht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.

3

Mit ihrem Vorbringen, die Abfindungsgrundsätze des § 44 Abs. 4 FlurbG seien im vorliegenden Fall dadurch verletzt, daß ihnen anstelle der günstig geformten Einlageflurstücke spitzwinklige und teilweise weit entfernt gelegene Grundstücke zugewiesen worden seien, haben die Kläger ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn von der Beantwortung einer Rechtsfrage die Entscheidung des Rechtsstreits des Klägers abhängt, sondern nur, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu wahren und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, daß dem vorliegenden Rechtsstreit eine solche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Ob eine Abfindung der Einlage gleichwertig im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG ist, ist eine Tat- und Rechtsfrage, die nur aufgrund der Gegebenheiten des einzelnen Falles beurteilt werden kann. Dies gilt auch für die Behauptung der Kläger, ihre Abfindungsgrundstücke seien ungünstiger geformt als ihre Einlage. Welche Umstände bei der Abfindung in Land berücksichtigt werden müssen, ergibt sich aus § 44 Abs. 2 FlurbG. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß eine wertgleiche Abfindung durch Zuteilung von Grundstücken mit ungünstiger Länge oder nachteiliger Form beeinträchtigt werden kann (Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [RdL 1962, 217]). Hiervon ist das Flurbereinigungsgericht nicht abgewichen. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die von den Klägern beanstandete ungünstige Form einzelner Abfindungsgrundstücke durch eine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsrichtung ausgeglichen werden kann, und daß im übrigen für die durch die Geländebeschaffenheit bedingten Nachteile eine angemessene Mehrzuteilung gewährt worden ist.

4

Schließlich greift auch die von den Klägern erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht durch. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Feststellung, das neu zugewiesene Flurstück 231 entspreche hinsichtlich der Ackerfähigkeit dem von den Klägern als Acker genutzten Einlagegrundstück 1447, aufgrund einer von ihm vorgenommenen Bodenuntersuchung getroffen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es dabei nicht. Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 FlurbG gewährleistet regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte. Das Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen (Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG I C 51.58 -; Beschluß vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 77.65 - [RdL 1966, 111]).

5

Daß die Feststellung der Ackerfähigkeit im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten bereitete, die zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte Veranlassung geben müssen, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Hering
Dr. Fink
Dr. Schwarz