Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1973, Az.: BVerwG 4 C 40/71
Nutzungen; Bebauungsplan; Kleingartennutzung; Nutzungsarten; Baulandswidrig; Gebietscharakter; Verschlechterung; Zwischennutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 40/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 42, 30
Redaktioneller Leitsatz
1. Obwohl sonstige Nutzungen nicht von § 29 erfaßt werden, ist es möglich sie durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu regeln. Diese wirken als Rechtsnormen nämlich aus sich heraus. Der Bebauungsplan kann daher auch negative Festsetzungen enthalten, wie z.B. den Ausschluß der Kleingartennutzung.
2. Deswegen ist aber nicht alles, was vom Bebauungsplan nicht zugelassen ist, ausgeschlossen: Vielmehr handelt es sich dabei um nur baulands- bzw. baugebietswidrige sonstige Nutzungsarten. Diese verhindern die Verwirklichung des Plans oder sind zumindest geeignet, sie wesentlich zu erschweren, wenn sie dessen Gebietscharakter völlig zuwiderlaufen, indem sie z. B. die vorhandene Situation nicht unerheblich verschlechtern. Gleiches gilt für Zwischennutzung.