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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1973, Az.: BVerwG I WB 10/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 10/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 83 - 87

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Februar 1973,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind unzuständig.

  2. II.

    Die Sache wird an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verwiesen.

Gründe

1

I

Mit Beschluß vom 17. Januar 1973 hat die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd die am 27. Oktober 1972 bei der 4. Kammer des Truppendienstgerichts F rechtshängig gewordene und nach § 2 Abs. 3, § 4 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 24. November 1972 (VMBl 490) auf das Truppendienstgericht Süd übergegangene Wehrbeschwerdesache des Antragstellers "zuständigkeitshalber" an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Gegenstand der verwiesenen Sache ist ein Bescheid des Inspekteurs des Heeres vom 26. September 1972 über eine weitere Beschwerde des Antragstellers vom 1. August 1972. Durch Bezugnahme auf § 22 WBO n.F. bringt der Verweisungsbeschluß zum Ausdruck, daß sich die Verweisung auf die am 24. November 1972 in Kraft getretene Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Anfechtung solcher Entscheidungen stützt (vgl. Art. III Nr. 14 f des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 - BGBl I 1481).

2

II

1.

Die Verweisung der Sache an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen sachlicher Unzuständigkeit der Wehrdienstsenate und mangels eines entsprechenden Antrags rechtsfehlerhaft.

3

a)

Die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Entscheidung sachlich nicht zuständig; die sachliche Zuständigkeit liegt weiterhin beim verweisenden Truppendienstgericht:

4

Zwar ist durch das unter I a.E. zitierte Gesetz, die Zuständigkeit für die Anfechtung von Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte über weitere Beschwerden von den Truppendienstgerichten auf die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts übergegangen. Dieser Zuständigkeitswechsel ergreift aber nicht die Fälle, die bei Inkrafttreten des genannten Gesetzes bereits bei einem Truppendienstgericht rechtshängig waren. Denn nach dem Grundsatz der "perpetuatio fori" wird - bei Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung - die Zuständigkeit eines Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt. Dieser Grundsatz ist zwar in der Wehrbeschwerdeordnung, die das Verfahren nicht in allen Einzelheiten regelt, sondern sich auf wenige grundlegende Vorschriften beschränkt (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Dezember 1968 - I WB 31/68), nicht ausdrücklich festgelegt. Er gilt aber in sämtlichen vergleichbaren Verfahrensordnungen (§ 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 90 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 VwGO; § 66 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 FGO; § 118 Abs. 4 AGG; § 94 Abs. 3 SGG) und ist daher auch auf das Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Eine Übergangsbestimmung, derzufolge die Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit auch rechtshängige Verfahren erfassen soll, ist im Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts nicht getroffen (insoweit gilt für die örtliche Zuständigkeit auf Grund des § 4 der unter I zitierten Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten anderes). Eine Verweisung der Sache vom Truppendienstgericht an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts kam demzufolge schon aus Zuständigkeitsgründen von vornherein nicht in Betracht.

5

b)

Darüber hinaus fehlte es an einem Verweisungsbegehren des Antragstellers. Da die Verweisung einer Sache innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit in der Wehrbeschwerdeordnung nicht geregelt ist, ist in ihr naturgemäß das Erfordernis der Beantragung einer Verweisung nicht niedergelegt. Sämtliche vergleichbaren Verfahrensordnungen, welche die Verweisung innerhalb der gleichen Gerichtsbarkeit regeln, machen den Erlaß eines Verweisungsbeschlusses wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit eines Gerichts von einem Antrag des Klägers abhängig (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 83 Abs. 1 VwGO; § 70 Abs. 1 FGO; § 48 Abs. 1 AGG i.V.m. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 98 Abs. 1 SGG). Bei der Ausfüllung der insoweit in der Wehrbeschwerdeordnung bestehenden Lücke ist daher auch der Grundsatz heranzuziehen, daß eine solche Verweisung des Antrags bedarf.

6

2.

Die Sache war an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen:

7

Zwar ist in den vergleichbaren Verfahrensordnungen der weitere Grundsatz enthalten, daß ein Verweisungsbeschluß das Gericht, an das verwiesen worden ist, in dem Sinne bindet, daß es an einer Zurückverweisung gehindert ist (vgl. § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO; § 70 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz FGO; § 98 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dieser Grundsatz gilt aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den genannten Bestimmungen bei Instanzverkürzung und beim Fehlen jeder gesetzlichen Grundlage für den ursprünglichen Verweisungsbeschluß von vornherein nicht in der gleichen Allgemeinheit wie die unter 1. wiedergegebenen, hier eindeutig verletzten Regeln (vgl. Körting in DÖV 1972, 91 und die dort zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen). Davon abgesehen nimmt § 70 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz FGO den Bundesfinanzhof ausdrücklich von der bindenden Kraft einer Verweisung an ihn aus. Da dem Bundesfinanzhof nach § 37 FGO in einigen Fällen erst- und letztinstanzliche Zuständigkeiten zugewiesen sind, hat diese Ausnahme von der bindenden Wirkung eines Verweisungsbeschlusses den Sinn, das für den Gerichtszweig zuständige oberste Bundesgericht nicht an rechtswidrige Verweisungsbeschlüsse eines an sich zuständigen, im Rechtsmittelzug nachgeordneten Gerichts zu binden, weil hier das sonst unter Umständen gegebene Korrektiv der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein Gericht höherer Ordnung fehlt (vgl. § 36 Nr. 6 ZPO; § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO; § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO; § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 276 Anm. 3 B; Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 83 RdNr. 16). Dem Bundesfinanzhof ist bewußt die Möglichkeit eingeräumt, fehlerhafte Verweisungen an ihn selbst im Interesse richtiger Anwendung der die sachliche Zuständigkeit betreffenden Normen rückgängig zu machen. Gleichzeitig bestimmt er damit abschließend das zuständige Gericht.

8

Die Regelung des § 70 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz FGO kommt der Sach- und Rechtslage am nächsten, die besteht, wenn eine Sache von einem Truppendienstgericht zu Unrecht an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen wird. Denn auch das Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sieht einen dreistufigen Rechtszug nicht vor. Die grundsätzlich von einem dreistufigen Aufbau der Gerichtsbarkeit ausgehenden einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 50 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bieten sich daher schon aus diesem Grunde für eine entsprechende Anwendung nicht in gleicher Weise an. Darüber hinaus kann der Senat mit einer Sache, für die das Truppendienstgericht zuständig ist, nicht einmal als Rechtsmittelgericht befaßt werden. Der Senat nimmt deshalb für sich die Befugnis in Anspruch, Sachen, die unter Verkennung von Zuständigkeitsnormen an ihn verwiesen worden sind, an das verweisende Truppendienstgericht zurückzuverweisen. Daran sieht sich der Senat um so weniger gehindert, als der Antragsteller durch die Zurückverweisung keinen Nachteil erleidet, was schon deshalb von Bedeutung ist, weil der Sinn der genannten Ruckverweisungsverbote vorwiegend gerade darin besteht, einen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei oder mehr Gerichten nicht "auf dem Rücken der Beteiligten auszutragen".

9

3.

Dieser Verweisungsbeschluß läßt die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Truppendienstgerichts, an das zurückverwiesen wird, unberührt.

Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Seide