Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1973, Az.: BVerwG I D 25.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 25.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.08.1972
Rechtsgrundlagen
- § 2 BDO
- § 5 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO
- Art. 1 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 46, 64 - 69
- DVBl 1974, 380 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1973, 101
- DÖD 1973, 205
- ZBR 1979, 155
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit der Disziplinarmaßnahme der Ruhegehaltskürzung.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Januar 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hardraht, ferner
Zollbetriebsinspektor ... Postoberschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, vom 9. August 1972 aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Fernmeldeoberwarts a.D. ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Dreißigstel auf die Dauer von fünf Monaten gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 60 Jahre alte Fernmeldeoberwart a.D. F. M. durchlief nach Besuch der Volksschule eine Lehre als Schriftsetzer und arbeitete später in seinem Beruf bei mehreren Buchdruckereien als Gehilfe. Von 1933 bis 1934 war er im Arbeitsdienst und arbeitete danach bei der Reichsautobahn und mehreren anderen Firmen. Am 2. November 1936 trat er als Postfacharbeiter bei dem Postamt seines Wohn- und Geburtsortes Rotenburg in den Postdienst ein. Während des gesamten zweiten Weltkrieges war er Soldat bei der Artillerie, zuletzt als Wachtmeister. Bei Kriegsende geriet er in amerikanische Gefangenschaft, aus der er im Juni 1945 entlassen wurde. Er wurde nunmehr bei der Post als Telegrafenbauarbeiter bei dem Bautrupp Rotenburg eingesetzt, im März 1949 zum Postschaffner im Beamtenverhältnis auf Widerruf und im März 1952 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Dezember 1956 wurde er zum Telegrafenleitungsaufseher (später Fernmeldewart) und im November 1962 zum Fernmeldeoberwart befördert.
M. war als Entstörer mit einem diensteigenen Personenkraftwagen (Marke VW) eingesetzt. Nach dem Vorfall, der hier zur Aburteilung steht, wurde er abgelöst und als bauausführende Kraft beim Fernmeldebaubezirk Rotenburg verwendet.
Im Oktober 1971 wurde M. sodann dienstunfähig krank. Der Amtsarzt stellte dauernde Dienstunfähigkeit fest. Mit Ablauf des 30. Juni 1972 wurde M. nunmehr in den Ruhestand versetzt.
Die über ihn abgegebenen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Lediglich während der Vorermittlungen des jetzigen Verfahrens ist er weniger günstig beurteilt worden. In diesen Beurteilungen wird ausgeführt, daß seine dienstliche Führung verschiedentlich zu wünschen übrig lasse. Offenbar hätten familiäre Schwierigkeiten zu einer charakterlichen Labilität beigetragen. Er neige auch offensichtlich zum Alkohol, was aber nicht hinreichend bemerkt worden sei. M., der erst in den Vorermittlungen hierzu gehört worden ist, bestreitet diese Beanstandungen. Sie stehen auch in einem gewissen Widerspruch zu dem Bericht des Amtsvorstehers des Fernmeldeamts 1 in Bremen vom 16. Februar 1972, in dem zu der Frage Stellung genommen wird, ob dem Beamten bei der Zurruhesetzung Dank und Anerkennung für geleistete treue Dienste ausgesprochen werden sollte. Dort heißt es, daß sich auch nach den letzten Beurteilungen des Beamten keine Beanstandungen hinsichtlich seiner Führung und Leistungen ergeben hätten.
M. ist seit Oktober 1937 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Söhne und eine Tochter hervorgegangen. Die beiden älteren Söhne (34 und 31 Jahre alt) sind bei der Bundesbahn tätig, der jüngere Sohn (24 Jahre alt) bei der Krankenkasse. Alle drei Söhne sind selbständig und wohnen nicht mehr bei den Eltern. Die 20 Jahre alte Tochter ist Verkäuferin und lebt noch bei den Eltern. Sie verdient monatlich 400 DM netto.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten aus der Besoldungsgruppe A 4 (Endstufe) beträgt ab 1. Januar 1973 942,08 DM brutto. M. mußte für den Schaden, den er durch den hier abzuhandelnden Unfall angerichtet hatte, insgesamt 750 DM an die Bundespost zahlen. Der Betrag wurde in Monatsraten von 40 DM von seinen Bezügen einbehalten. Die Zahlungen dürften im Dezember 1972 geendet haben. Seit dem 1. März 1972 bezieht er ferner Rente aus der Arbeiterrentenversicherung in Höhe von 290,30 DM monatlich. Er bewohnt ein eigenes Grundstück, das einen Einheitswert von 11.000 DM hat, und muß für Abgaben und Lasten monatlich 88 DM aufbringen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet, aber durch die Krankheit der Ehefrau beeinträchtigt. Diese erhält eine Invalidenrente von 80 DM.
M. der früher niemals ernstlich krank war, leidet jetzt an einer Herzleistungsstörung mit Bluthochdruck, die zu einer Gefäßsklerose geführt hat, ferner an einer Lebererkrankung, Magenkrankheit, Abnutzung der Wirbelsäule, Krampfadern und Spreizfüßen. Die Ehefrau leidet seit der Geburt des letzten Kindes an einer Hüftgelenkentzündung. Sie ist jetzt auf der linken Seite von der Hüfte abwärts gelähmt und geht am Stock. Außerdem leidet sie an Zuckerkrankheit. Über den Gesundheitszustand der Kinder ist nichts Nachteiliges bekannt.
II.
Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) verurteilte M. am 10. Juni 1971 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 700 DM Geldstrafe, hilfsweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten. Das Urteil wurde durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig. M. bezahlte Geldstrafe und Kosten in zwei Beträgen.
Durch Verfügung vom 27. März 1972 leitete der Präsident der Oberpostdirektion Bremen das förmliche Disziplinarverfahren gegen M. vor dessen Eintritt in den Ruhestand ein. Von der Durchführung einer Untersuchung wurde mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts abgesehen. In der Anschuldigungsschrift vom 14. Juni 1972 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem beschuldigten Beamten vor, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
vor Beginn und während des Dienstes am 5. März 1971 trotz absoluten Alkoholverbots für Fahrer von Dienstkraftwagen Alkohol in erheblichem Umfange zu sich genommen und mit dem ihm anvertrauten Postdienstfahrzeug im Zustande absoluter Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen sowie einen Unfall verursacht habe, bei dem er selbst schwer verletzt wurde und am Dienstkraftfahrzeug Totalschaden entstand.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 9. August 1972, zu der nur der Verteidiger erschienen war, auf Einstellung des Verfahrens.
Sie stellte auf Grund ihrer gesetzlichen Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des Strafurteils sowie der eigenen Angaben M. in den Vorermittlungen folgenden Sachverhalt fest:
In der Nacht zum 5. März 1971 feierte M. mit einigen Freunden und nahm dabei erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Gegen 3.30 Uhr war er wieder zu Hause. Um 7.30 Uhr trat er seinen Dienst an. Sein Vorgesetzter erteilte ihm den Auftrag, Schaltarbeiten in Visselhövede auszuführen. M. fuhr mit seinem Dienstwagen dorthin. In einer Arbeitspause trank er eine Flasche Bier und einen Korn. Eine dienstliche Fahrt am Nachmittag unterbrach er in einer Gaststätte in Kirchwalsede, wo er Kaffee und Korn trank. Gegen 15 Uhr wollte er sodann mit seinem Dienst-Pkw in Richtung Rotenburg fahren, obwohl er hätte wissen müssen und können, daß er auf Grund der zuvor genossenen Alkoholmenge fahruntüchtig sein würde. Auf der Kreisstraße 6 in Richtung Rotenburg fahrend kam er bei Kilometer 18,0 nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr in einen Straßengraben. Er mußte mit einer Beckenverletzung in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Das Postfahrzeug erlitt Totalschaden. Die Blutalkoholkonzentration betrug zur Zeit der Fahrt gegen 15.45 Uhr 1,98 Promille.
M. war zur Erledigung seiner Aufgaben auf ein Dienstfahrzeug angewiesen, mit dem er im Monat durchschnittlich 1.200 bis 1.500 km zurücklegte. Am 27. Oktober 1965 war ihm das Alkoholmerkblatt für Kraftwagenführer der Deutschen Bundespost (Kf 134) ausgehändigt worden. Außerdem hatte er an dem regelmäßigen Verkehrsunterricht teilgenommen, zuletzt am 24. Februar 1971. An diesem Tage war wie auch sonst auf die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr hingewiesen worden. Wegen des Verlustes des Führerscheins und der besonderen Fahrerlaubnis der Deutschen Bundespost, die er seit 1965 besaß, mußte M. als Entstörer abgelöst und als bauausführende Kraft im Fernmeldebaudienst beim Fernmeldebaubezirk Rotenburg eingesetzt werden. Ihm war bekannt, daß er nach den für ihn maßgebenden Dienstvorschriften der Deutschen Bundespost als Fahrer eines Dienstfahrzeuges im Genuß alkoholischer Getränke allgemein mäßig, eine angemessene Zeit vor Dienstantritt und während des Dienstes sowie der Dienstpausen völlig enthaltsam sein mußte.
Die Kammer wertete den übermäßigen Alkoholgenuß vor Dienstantritt als zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG i.V. mit § 33 Abs. V der Kraftfahrvorschrift der Post). Sie führte dazu aus, M. habe als Fahrer eines Dienstkraftwagens der Post bereits angemessene Zeit vor Dienstantritt keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Mit dieser Pflicht sei es nicht vereinbar, daß er bis in die späte Nacht hinein erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen habe, obwohl der Dienst morgens um 7.30 Uhr begann und damit zu rechnen war, daß er alsbald ein Kraftfahrzeug führen mußte. Über diese Pflichten sei er dienstlich immer wieder belehrt worden. Daher sei der Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet.
Mit dem weiteren Alkoholgenuß während des Tages habe M. vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Das spätere Führen des Kraftfahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand sei nicht nur eine Straftat, sondern zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG i.V. mit § 33 der Kraftfahrvorschrift der Post). Insoweit sei mit dem Strafurteil von einer fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen. Das Gesamtverhalten des Beamten stelle sich als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.
Die Kammer war der Meinung, daß das Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 6 i.V. mit § 76 Abs. 3 Satz 1 BDO einzustellen sei 5 weil hier die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheine.
Dazu führte sie aus: Wenn M. noch im Dienst wäre, hätte zwar eine Gehaltskürzung verhängt werden müssen; denn Trunkenheitsfahrten im Dienst unter Verletzung dienstlicher Anordnungen seien nicht leichtzunehmen. Andererseits sei M. bisher noch niemals in seinem Dienst beanstandet worden; eine schwerere Disziplinarmaßnahme wäre daher nicht in Betracht gekommen. Der Verhängung einer Ruhegehaltskürzung gegen ihn als jetzigen Ruhestandsbeamten an Stelle der Gehaltskürzung stehe aber die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO entgegen.
Diese Einstellungsvorschrift betreffe nicht nur diejenigen Fälle, in denen bei einem aktiven Beamten auf eine Geldbuße oder einen Verweis zu erkennen wäre, vielmehr auch einen Fall wie hier, in dem vom Zweck der Disziplinarmaßnahme her gesehen eine Ruhegehaltskürzung nicht gerechtfertigt sei. Disziplinarmaßnahmen dienten nicht dem Zwecke der Vergeltung oder Sühne. Alle Maßnahmen unterhalb der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt seien reine Erziehungsmaßnahmen, Eine Einwirkung mit dem Ziel der Erziehung sei indes bei einem Ruhestandsbeamten nur noch beschränkt möglich, weil dieser nur noch einen eingeschränkten Pflichtenkreis habe. Ein Ruhestandsbeamter könne nur ein Dienstvergehen im Rahmen des § 77 Abs. 2 BBG begehen. Dieser eingeschränkte Pflichtenkreis schließe nicht die von M. während der aktiven Dienstzeit verletzten Pflichten ein. Unter diesen Umständen habe es keinen Sinn, diesen mit einer Disziplinarmaßnahme zu belegen, um ihn zur künftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Das könnte höchstens in Betracht kommen, wenn die Pflichtverletzungen nach Art und Umständen zu der Befürchtung Anlaß geben könnten, M. werde in Zukunft dazu neigen, seine Ruhestandspflichten zu verletzen. Insofern fehle es aber an jedem Zusammenhang zwischen den festgestellten Pflichtverletzungen und den verbleibenden Pflichten eines Ruhestandsbeamten.
Die Frage der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme neben einer kriminellen Strafe im Sinne von § 14 BDO stelle sich hier nicht, weil der Gegenstand der Anschuldigung über den vom Amtsgericht strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt hinausgehe. Jedoch habe die Überlegung, ob ein angeschuldigter Ruhestandsbeamter zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden könne oder müsse, über den Fragenkreis des § 14 BDO hinaus Bedeutung. Es sei nicht gerechtfertigt, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die ihren Zweck nicht erreichen könne. Auch ein generalpräventiver Zweck, d.h. eine erzieherische Einwirkung auf die Beamtenschaft im allgemeinen, könne hier die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigen. Zwar könne die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben der erzieherischen Einwirkung auf den betroffenen Beamten auch generalpräventive Wirkungen äußern. Es sei jedoch schon fraglich, ob generalpräventive Überlegungen für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme mitbestimmend sein könnten. Jedenfalls dürften aber generalpräventive Überlegungen allein nicht die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertige, für die sonst kein Raum wäre. Anderenfalls würde man den betroffenen Ruhestandsbeamten als Objekt benutzen, um andere potentielle Täter abzuschrecken. Ein solches Vorgehen verstieße gegen die Menschenwürde und wäre daher verfassungswidrig.
Man könne diesen Erwägungen nicht entgegenhalte, daß das Ergebnis einer gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten widerspreche. Es seien auch keine negativen Wirkungen eines solchen Ergebnisses zu befürchten. Ein Beamter, der sich immer pflichtgemäß verhalten habe, werde nicht plötzlich vor Eintritt in den Ruhestand mutwillig ein Dienstvergehen begehen in der Erwartung, daß er disziplinarisch nicht mehr verfolgt werden könne. Im übrigen sei eine Gleichbehandlung auch sonst nicht immer gewährleistet. Ein Beamter, der, statt in den Ruhestand zu treten, entlassen und nachversichert würde, könne ebenfalls nicht mehr disziplinarisch belangt werden. Auch sei eine Degradierung eines inzwischen in den Ruhestand getretenen Beamten nicht mehr möglich, ebensowenig die Verhängung einer Geldbuße oder eines Verweises. Aus dieser Besserstellung der Ruhestandsbeamten gegenüber aktiven Beamten hätten sich aber bisher negative Auswirkungen in bezug auf die Pflichttreue der Beamtenschaft nicht ergeben.
Gegen das ihm am 13. September 1972 zugestellte Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt durch Schriftsatz vom 9. Oktober 1972, eingegangen am 10. Oktober 1972, Berufung eingelegt mit dem Antrage,
eine angemessene Ruhegehaltskürzung zu verhängen.
Er hat die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt und zur Begründung ausgeführt: Die Auffassung der Kammer, daß aus Rechtsgründen eine Ruhegehaltskürzung nicht verhängt werden dürfte, treffe nicht zu. Schon die Heranziehung der Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO begegne Bedenken, denn diese Bestimmung enthalte lediglich die Regelung, daß das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen sei, wenn eine Ruhegehaltskürzung nicht gerechtfertigt erscheine.
Weiter sei die Annahme der Kammer, daß eine erzieherische Einwirkung auf Meyer nicht mehr in Betracht komme, nicht zutreffend. Der Beamte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und eine nicht unerhebliche Labilität erkennen lassen. Aus dem Umstand, daß für eine künftige Begehung von sogenannten Ruhestandsdelikten kein konkreter Anhalt gegeben sei, folge nicht ohne weiteres die Verneinung einer disziplinaren Reaktion aus Erziehungsgründen. Eine Ruhegehaltskürzung habe eine spezialpräventive Bedeutung auch insofern, als sie den Ruhestandsbeamten zu einem allgemeinen Wohlverhalten veranlassen solle. Der Ruhestandsbeamte bleibe überdies für die Offentlichkeit erkennbar mit der Beamtenschaft weiter eng verbunden, so daß auch ein allgemeines Fehlverhalten geeignet sei, dem Ansehen der Beamtenschaft zu schaden. Dieser Gesichtspunkt habe in der Vorschrift des § 162 BBG seinen Ausdruck gefunden. Im vorliegenden Falle sei eine Ruhegehaltskürzung aber auch aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt Das Bedürfnis einer Einwirkung auf die Beamtenschaft im allgemeinen könne unter Umständen im Einzelfalle das Interesse an einer spezialpräventiven Wirkung übersteigen. Aus Art. 1 Abs. 1 GG ergäben sich hierbei keine Hindernisse. Diese Bestimmung stelle nur eine Antwort des Verfassungsgebers auf Gewalt, Unterdrückung und Willkür dar, wie sie in der Geschichte vorgekommen sei. Der Gesichtspunkt des Schutzes der Menschenwürde stehe dagegen der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten, wie im vorliegenden Falle, nicht entgegen.
Die Berechtigung einer Ruhegehaltskürzung ergebe sich schließlich auch aus dem Gerechtigkeitsprinzip, das gerade im Disziplinarrecht eine besondere Bedeutung habe. Wenn von einer Ruhegehaltskürzung bei einem inzwischen in den Ruhestand getretenen Beamten aus den von der Kammer angestellten Erwägungen abgesehen würde, sei zu befürchten, daß die aktiven Beamten dieses Ergebnis mit Recht als unbefriedigend empfinden würden. Das Ergebnis könne sich auch auf die Haltung derjenigen Beamten, bei denen der Ruhestand alsbald bevorstehe, ungünstig auswirken.
Im übrigen befinde sich die Kammer letzten Endes im Widerspruch zu der höchst richterlichen Rechtsprechung, insbesondere den zu § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO n.F. ergangenen Entscheidungen. Diese Rechtsprechung habe nicht nur für die Aberkennung, sondern auch für die Kürzung des Ruhegehalts Bedeutung. Das lasse sich insbesondere auch aus der in § 14 BDO getroffenen Regelung, aber auch aus § 117 Abs. 4 BDO erkennen.
In der Hauptverhandlung hat der Bundesdisziplinaranwalt den Antrag aus der Berufungsschrift dahin formuliert, daß auf eine Ruhegehaltskürzung von 1/20 auf die Dauer von 5 Monaten erkannt werden möge.
Der Verteidiger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
III.
Die Berufung hat Erfolg.
Da sie wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt worden ist, sind die von der Kammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und ihre disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat unangreifbar geworden. Es ist allein noch über das Disziplinarmaß zu entscheiden.
Mit Recht hat die Kammer das Dienstvergehen dahin gewertet, daß gegen einen im Dienst befindlichen Beamten auf die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung zu erkennen wäre. Das Dienstvergehen hat ein recht erhebliches Gewicht. Denn M. hat im Status eines aktiven Beamten nicht nur dem für ihn als Fahrer eines Dienstkraftwagens der Post geltenden Verbot des Alkoholgenusses vor Dienstantritt und während des Dienstes in starkem Maße zuwidergehandelt, sondern auch im Dienst eine Trunkenheitsfahrt mit ganz erheblichem Blutalkoholgehalt unternommen, die neben einer eigenen schweren Gesundheitsschädigung zum Totalschaden an dem Dienstfahrzeug geführt hat. Andererseits reicht aber eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme aus, weil es sich bei dem Dienstvergehen um die erstmalige Verfehlung eines in langen Dienstjahren bewährten, bisher tadelfreien Beamten handelt.
Der Kammer ist auch darin beizustimmen, daß das Maßnahmenverbot des § 14 BDO hier nicht eingreift, weil M. nicht wegen desselben Sachverhalts, der als Dienstvergehen festgestellt worden ist, bereits strafgerichtlich verurteilt worden ist, vielmehr nur wegen der Trunkenheitsfahrt eine Bestrafung durch den Strafrichter hat hinnehmen müssen (vgl. u.a. BVerwGE 43, 136).
Hingegen ist die Ansicht der Kammer nicht haltbar, daß das Disziplinarverfahren auf Grund des § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO einzustellen sei, weil bei M. als einem jetzigen Ruhestandsbeamten eine Kürzung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheine. Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO ist eine reine Prozeßvorschrift. Sie setzt keine materiellen Maßstäbe für die Einstellung des Verfahrens, sondern regelt nur das prozessuale Vorgehen in den Fällen, in denen wegen des geringen Gewichts des Dienstvergehens der für Ruhestandsbeamte beschränkte Rahmen der zulässigen Disziplinarmaßnahmen nicht paßt. Die materielle Grundlage für eine Einstellung nach § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO befindet sich dagegen in § 5 Abs. 2 BDO. Dort ist bestimmt, daß bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig sind. Dabei tritt die Ruhegehaltskürzung an die Stelle der Gehaltskürzung bei einem im Dienst befindlichen Beamten, die Aberkennung des Ruhegehalts an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst, wie aus § 12 BDO deutlich wird, Eine unterhalb der Ruhegehaltskürzung liegende Disziplinarmaßnahme ist wegen der Beschränkung des Maßnahmerahmens in § 5 Abs. 2 BDO unzulässig, hier greift die Einstellungsvorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 6 ein. Ist aber das festgestellte Dienstvergehen so erheblich, daß nach seinem Gewicht eine der gegen Ruhestandsbeamte zulässigen Disziplinarmaßnahmen angebracht ist, so muß diese Maßnahme auch disziplinargerichtlich verhängt werden. Die in § 14 BDO hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts vorgeschriebene Prüfung, ob diese Maßnahme erforderlich ist, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, beschränkt sich auf die Fälle, in denen wegen desselben Sachverhalts bereits anderweit eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist und es darum geht, ob eine zusätzliche Disziplinierung geboten ist. Eine ausdehnende Anwendung dieser Sonderbestimmung ist nicht zulässig. Der einzige zulässige Weg dem Zwang der Verhängung der für angemessen erachteten Disziplinarmaßnahme auszuweichen, nämlich die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen nach § 76 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO, ist hier schon deswegen nicht gangbar, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts fehlt.
Die von der Kammer aus dem Zweck aller Disziplinarmaßnahmen, soweit sie in dem Maßnahmenkatalog unterhalb der Degradierung liegen, hergeleiteten Bedenken gegen die Berechtigung der Verhängung einer Ruhegehaltskürzung in dem hier zu entscheidenden Falle stellen im Grunde eine Anzweiflung der generellen gesetzlichen Maßnahmeanordnung der Kürzung des Ruhegehalts in § 5 Abs. 1 und 2 BDO dar, und zwar vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde nach Artikel 1 Abs. 1 GG, den die Kammer offenbar darin erblickt, daß bei einem Ruhestandsbeamten mangels Erziehungsbedürftigkeit als alleiniger Zweck der Disziplinarmaßnahme nur die Generalprävention übrig bleibe, womit aber der Ruhestandsbeamte in unzulässiger Weise zu einem Objekt zur Abschreckung anderer degradiert werde. Diese Zweifel hätten der Kammer allenfalls Anlaß geben können, nach Artikel 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerwGG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 5 BDO, soweit er die Ruhegehaltskürzung betrifft, mit dem Grundgesetz einzuholen, statt sie auf dem von ihr eingeschlagenen Wege zu lösen.
Der Senat sieht jedoch zu einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anlaß, weil er die Bedenken der Kammer für unbegründet hält. Denn diese Bedenken gehen von einer zu engen Auffassung von dem Zweck der Disziplinarmaßnahmen aus.
Gewiß dienen Disziplinarmaßnahmen nicht dem Zwecke der Vergeltung oder Sühne. Es trifft auch zu, daß die Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in erster Linie eine Erziehungsfunktion haben in dem Sinne, daß sie den betroffenen Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten veranlassen sollen. Darin erschöpft sich aber der Zweck solcher Disziplinarmaßnahmen nicht. Vielmehr dienen diese wie alle Disziplinarmaßnahmen letztlich der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Die Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums als Zweck der Disziplinarmaßnahme ist auch dort legitim, wo es sich um die Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte handelt. In Anbetracht dessen, daß das Beamtenverhältnis "auf Lebenszeit" begründet ist, wird ein Beamter durch seinen Eintritt in den Ruhestand nicht zu einer völlig außerhalb der Beamtenschaft stehenden Person (vgl. BVerwGE 33, 155, 158) [BVerwG 15.05.1968 - I D 44/67]. Er hat Versorgungsansprüche und behält das Recht, seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. weiterzuführen (§ 81 Abs. 3 BBG). Andererseits hat er noch gewisse Pflichten zu erfüllen (§ 77 Abs. 2, § 165 Abs. 2 BBG) und muß für die Dienstvergehen einstehen, die er - wie im vorliegenden Fall - während des aktiven Beamtenverhältnisses begangen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a BDO). Er verliert seine Rechte als Ruhestandsbeamter automatisch bei strafgerichtlicher Verurteilung zu bestimmten Freiheitsstrafen oder wegen bestimmter Straftaten (§ 162 BBG). Alle diese Regelungen machen deutlich, daß das mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründete Treueverhältnis über die Versetzung in den Ruhestand hinaus fortwirkt und daß auch von einem Ruhestandsbeamten ein gewisses Wohlverhalten erwartet wird.
Der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Integrität des Beamtentums muß als maßgebend dafür angesehen werden, daß es im Laufe der historischen Entwicklung des disziplinaren Rechts von der ursprünglichen Freistellung der Ruhestandsbeamten von einer disziplinaren Verfolgung zu der heute geltenden - wenn auch gegenüber den aktiven Beamten eingeschränkten - disziplinaren Verfolgbarkeit der Ruhestandsbeamten gekommen ist. Während noch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 keine Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten kannte und die Fortführung eines bei Eintritt in den Ruhestand bereits anhängigen förmlichen Disziplinarverfahrens lediglich mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegehalts und der Amtsbezeichnung zuließ (§ 75 a.a.O.), sah bereits der Entwurf einer Reichsdienststrafordnung in der vom Reichsrat am 12. November 1931 beschlossenen Fassung (abgedruckt bei Foerster-Simons "Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs" von Okt. 1925 bis Dez. 1931, Anhang S. 308 ff) die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen einen Ruhestandsbeamten vor, wenn sich dieser vor Eintritt in den Ruhestand eines Dienstvergehens schuldig gemacht hatte, das die Dienstentlassung gerechtfertigt hätte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 d. Entw.). Noch weiter ging z.B. schon das Badische Beamtengesetz in der Fassung vom 13. Februar 1931 (Bad.GVBl S. 93), das in seinem § 117 bestimmte, daß die Vorschriften über die Dienstbestrafung auch in Ansehung der Ruhestandsbeamten gelten, sofern sie die ihnen obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt haben, wobei an die Stelle der gegen aktive Beamte zulässigen Strafversetzung bei einem Ruhestandsbeamten die Minderung des Ruhegehalts bis zur Hälfte des gesetzlich zustehenden Betrages treten sollte (vgl. auch RDStH 1, 160/161). Die Einbeziehung der Ruhestandsbeamten in die disziplinare Verfolgbarkeit in der auch heute noch geltenden Form erfolgte schließlich durch die Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (§§ 11, 12 a.a.O.). Diese - überdies auch in der Zeit des Bestehens des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (s. Ges. v. 12. August 1949, WiGBl 1949, 253) nicht aufgegebene - Regelung wurde in der BDO in der vom 1. Januar 1953 an geltenden Fassung übernommen und findet sich auch in der Neufassung der BDO wieder, die durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 eingeführt worden ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2). Die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung vom Jahre 1972 (BGBl I S. 1665, § 54, 59, 60) hat an gleichartigen Regelungen ebenfalls festgehalten.
Daß der Gesetzgeber bei der Novellierung der BDO im Jahre 1967 die disziplinare Verfolgbarkeit der Ruhestandsbeamten insbesondere auch, die Disziplinarmaßnahme der Ruhegehaltskürzung wohlüberlegt beibehalten hat, obgleich dem Bundestag ein Fraktionsantrag vorgelegen hatte (BT-Drucksache V/313), in dem (unter Nr. 11) die Abschaffung der Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte gefordert wurde, und obgleich diese Forderung auch bei den Beratungen der Novelle im Innenausschuß des Deutschen Bundestages erhoben worden war, läßt erkennen, daß er die von der Kammer in den Vordergrund gestellte Erziehungsfunktion nicht als den alleinigen oder auch nur tragenden Zweck der Disziplinarmaßnahme der Ruhegehaltskürzung angesehen hat. Es muß vielmehr angenommen werden, daß andere Gesichtspunkte für ihn maßgebend gewesen sind. Als solche kommen die oben genannten in Betracht: Die Generalprävention, die gerechte Gleichbehandlung und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Zur Gleichbehandlung als Ausfluß des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, daß ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden soll als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesem Gedanken trägt bei der Vollstreckung auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und 7 BDO Rechnung. Die Gesichtspunkte rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Androhung der Ruhegehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte in § 5 Abs. 1 und 2 BDO auch aus verfassungsrechtlicher Sicht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, die Vereinbarkeit dieser Gesetzesbestimmung mit dem Grundgesetz in Zweifel zu ziehen.
Der Hinweis der Kammer auf die Rechtsstellung eines entlassenen Beamten paßt aus dem Grunde nicht, weil ein solcher früherer Beamter keinen beamtenrechtlichen Status mehr hat und von hiermit verknüpften Bindungen freigeworden ist. Zudem kann er nach § 2 Abs. 2 BDO auch wegen früher begangener Dienstvergehen verfolgt werden, sobald er einen Status als Beamter oder Ruhestandsbeamter wieder erhält.
Bei Bemessung der nach alledem hier zulässigen und auch gebotenen Verhängung der Ruhegehaltskürzung ist neben dem Gewicht des Dienstvergehens und dem Persönlichkeitsbild des Ruhestandsbeamten auch dessen wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Während einerseits das Dienstvergehen keineswegs am unteren Rand der auf diesem Gebiete möglichen Dienstpflichtverletzungen liegt, weil die Trunkenheitsfahrt bei dem erheblichen Blutalkoholgehalt in hohem Maße leichtfertig war und eine beträchtliche Schädigung der Postverwaltung bewirkt hat, ist andererseits der bisher tadelfreien dienstlichen Führung und Unbescholtenheit des Ruhestandsbeamten sowie dem Umstände Rechnung zu tragen, daß dessen Wirtschaftslage durch zusätzliche Aufwendungen belastet wird, die durch die Körperbehinderung der Ehefrau bedingt sind und keineswegs durch deren Eigenrente ausgeglichen werden.
Eine Ruhegehaltskürzung um 1/30 auf die Dauer von 5 Monaten erscheint erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff BDO.
Amelung
Dr. Hardraht