Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1973, Az.: BVerwG IV B 202.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verfassungsmäßigkeit eines von verwandten Regelungen anderer Länder oder des Bundes abweichenden Landesgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 202.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 20.10.1972 - AZ: 1 A 66/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde erblickt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darin, daß das Berufungsgericht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt habe: Es habe nämlich der Regelung des § 7 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl. S. 229) - LBO Rh.Pf. - über die Zulässigkeit der Bebauung von Bauwichen mit Grenzgaragen keine nachbarschützende Wirkung zuerkannt, während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der nach Ansicht der Beschwerde inhaltsgleichen Vorschrift des § 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV. NW S. 373) - BauO NW - nachbarschützende Wirkung zuerkenne (zu vgl. sein Urteil vom 19. Oktober 1967 - VII A 1049/66 [BRS 18 Nr. 83]). Hieraus ergibt sich jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage des allein revisiblen Bundesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), die das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren klären könnte.
Das Bauordnungsrecht, dem die angeführten Vorschriften angehören, fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, was die Beschwerde auch richtig erkennt. Was in diesem Zusammenhang den bundesrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) angeht, so steht fest und bedarf keiner weiteren Klärung,
"daß die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen anderer Länder oder des Bundes abweicht"
(so BVerfGE 27, 175 [179] mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil vom 19. November 1954 - BVerwG II C 151.54 - in BVerwGE 1, 242 [244] und Beschluß vom 22. Dezember 1969 - BVerwG VII B 115.68 - mit weiteren Hinweisen). Ob zwei mehr oder weniger inhaltsgleich erscheinende Regelungen in den Landesgesetzen zweier Bundesländer gleichen oder unterschiedlichen Inhalt haben, entscheiden die obersten Verwaltungsgerichte der Länder irrevisibel. Das Revisionsgericht müßte deshalb in dem vorliegenden Fall ohne eigene Prüfungsbefugnis davon ausgehen, daß nach der irrevisiblen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die Vorschrift des § 7 LBO Rh.Pf. bezüglich des Nachbarschutzes einen anderen Inhalt hat als § 7 BauO NW nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz könnte das Revisionsgericht darin nach der oben erwähnten eindeutig geklärten Rechtslage nicht erblicken. Der Versuch der Beschwerde, durch Geltendmachung des bundesrechtlichen Gleichheitssatzes das Revisionsgericht zu veranlassen, das zulässigerweise unterschiedliche irrevisible Recht der Bundesländer gleichzurichten, muß aus verfassungs- und aus revisionsrechtlichen Gründen erfolglos bleiben.
Hiernach ist die Beschwerde mit Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. .
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen
Dr. Korbmacher
Noack