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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1973, Az.: BVerwG VII C 9.70

Ausschluss von der Gewährung des Härteausgleichs von Personen bei Bestehen des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in von einer keine diplomatischen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland unterhaltenden Regierung geführten Gebieten; Entziehung von Schmuck und Edelmetallgegenständen im Konzentrationslager Auschwitz; Befriedigung eines Anspruchs auf Rückerstattung bei Übersiedlung eines Anspruchsberechtigten in ein von einer keine diplomatischen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland unterhaltenden Regierung geführtes Gebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII C 9.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.06.1969 - AZ: V B 17.69

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 301 - 305
  • BVerwGE 41, 301-305
  • DokBer A 1973, 189
  • MDR 1973, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
  • RZW 1973, 169

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluß solcher Personen von der Gewährung des Härteausgleichs, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, durch § 44 a Abs. 3 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und den Grundsatz der Gewaltenteilung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der mindestens seit dem 8. Oktober 1964 in P. wohnhafte Kläger beantragte am 23. Mai 1966 bei der Oberfinanzdirektion B. die Gewährung von Härteausgleich gemäß § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes - BRüG - in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) für Schmuck und Edelmetallgegenstände, die ihm und seiner Mutter im Juni 1944 im Konzentrationslager Auschwitz entzogen worden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag gemäß § 44 a Abs. 3 BRüG ab, weil der Kläger am 8. Oktober 1964 seinen Wohnsitz in P. gehabt habe. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat sein Urteil vom 19. Juni 1969 im wesentlichen damit begründet, dem Kläger könne nach § 44 a Abs. 3 Satz 1 BRüG ein Härteausgleich nicht gewährt werden, weil er am 8. Oktober 1964 seinen Wohnsitz in einem Gebiet gehabt habe, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhalten habe. Diese Regelung widerspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG.

2

Der Kläger hat Revision eingelegt.

3

Er beantragt, das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1968 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 11. Januar und 25. März 1968 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

4

§ 44 a Abs. 3 BRüG sei verfassungswidrig. Er verstoße zunächst gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da er den Kläger wegen seiner Heimat benachteilige. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Regelung des § 44 a Abs. 3 BRüG systemwidrig sei. Nach § 45 Abs. 1 würden die Ansprüche von Berechtigten, die in Gebieten ohne diplomatische Beziehungen zur Bundesrepublik wohnten, zwar nicht befriedigt, aber doch festgestellt. Eine Befriedigung könne jedoch erfolgen, wenn die Berechtigten in ein anderes Gebiet übersiedelten. Dies werde jedoch in den Fällen des Härteausgleichs nach § 44 a durch den Absatz 3 systemwidrig ausgeschlossen. Ferner verstoße die Regelung des § 44 a Abs. 3 BRüG gegen das verfassungsrechtliche Verhältnis von Exekutive und Legislative, da die Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens von einem politischen Akt der Exekutive - der Aufnahme diplomatischer Beziehungen - abhänge.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Nach ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor.

7

Der ... vertritt den gleichen Standpunkt.

8

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger kann ein Härteausgleich nach § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes - BRüG - in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) wegen der Bestimmung in Absatz 3 nicht gewährt werden, nach der empfangsberechtigte Personen ausgeschlossen sind, die am 8. Oktober 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhielt. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere weder gegen Art. 3 GG (1) noch den Grundsatz der Gewaltenteilung (2).

9

1)

Der Gleichheitssatz ist weder in seinen Absatz 3 (a) noch in seinem Absatz 1 wegen der allgemeinen Schlechterstellung von Geschädigten, die unter die diplomatische Klausel fallen (b) noch wegen der Regelung in § 44 (c) oder § 45 Abs. 1 BRüG (d) verletzt.

10

a)

Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf u.a. niemand wegen seiner Heimat benachteiligt werden. Diese Voraussetzung liegt nicht vor; denn § 44 a Abs. 3 BRüG knüpft die gerügte Benachteiligung nicht an die Heimat, sondern an die fehlenden diplomatischen Beziehungen der Regierung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts des Geschädigten an.

11

b)

Die unterschiedliche Behandlung nach § 44 a Abs. 3 BRüG zwischen den durch die diplomatische Klausel Betroffenen und den übrigen Härteausgleichsberechtigten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Die unterschiedliche Behandlung beider Personenkreise ist nicht unsachlich. Fehlende diplomatische Beziehungen zu einem Staat zeigen, daß die Verhältnisse zwischen diesem und der Bundesrepublik Deutschland noch nicht normalisiert sind. Das kann zur Folge haben, daß ein Transfer unmöglich oder erschwert ist; insbesondere ist aber in diesem Fall nicht sichergestellt, daß die Leistungen der Bundesrepublik auch wirklich den oder die Geschädigten erreichen. Eine unterschiedliche Regelung sieht auch nicht erst § 44 a BRüG vor. Der bereits vorher in Kraft getretene § 45 BRüG benachteiligte auch solche Betroffenen, die ihre Rückerstattungsansprüche rechtzeitig angemeldet haben und damit nicht auf den Härte aus gleich des § 44 a BRüG angewiesen sind, indem er die Befriedigung der Ansprüche untersagte, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Die Benachteiligung von Entschädigungs- und Rückerstattungsberechtigten durch die sogenannte diplomatische Klausel ist von den dafür zuständigen Gerichten auch stets als vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen worden (so BGH in RzW 1966, 333 [335] und in 1968, 40 f.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 31 [36]) hat diese Frage zwar offengelassen, aber doch zum Ausdruck gebracht, daß politische Erwägungen vielleicht den Ausschluß aller Personen rechtfertigen könnten, die in Staaten leben, mit denen keine diplomatischen Beziehungen bestehen (BVerfG a.a.O. 39).

12

c)

Nicht gerechtfertigt ist weiter die Rüge des Klägers, der Gesetzgeber habe zumindest insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, als die Regelung in § 44 a Abs. 3 BRüG im Gegensatz zur Vorschrift des § 44 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 BRüG die Gewährung und nicht nur die (derzeitige) Befriedigung des Härteausgleichs ausschließe. Eine unzulässige Durchbrechung des vom Gesetzgeber selbst entwickelten Systems liegt insoweit nicht vor. § 44 BRüG kommt als echter Härte aus gleich nur demjenigen zugute, der Rückerstattungsansprüche durch rechtzeitige Anmeldung erlangt hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Härte aus gleich keinen Anspruch im Sinne von § 45 BRüG begründet, wie der ... meint, weil eine Anwendung des § 45 auf den Härteausgleich nach § 44 BRüG schon praktisch nicht in Frage kommt. § 44 BRüG sieht nämlich einen Härteausgleich zur Milderung einer bestehenden Notlage vor; eine Notlage kann aber nicht dadurch gemildert werden, daß der Ausgleich nur festgestellt, nicht aber an den Notleidenden geleistet wird (so auch Blessin-Wilden, Komm, zum BRüG, § 44 RdNr. 22). Im Gegensatz zu § 44 BRüG verfolgt § 44 a BRüG nicht den Zweck, eine konkrete, ausschließlich den einzelnen betreffende Notlage zu berücksichtigen, sondern soll allgemein ohne Rücksicht auf die Lage des einzelnen einen Ausgleich dafür darstellen, daß Rückerstattungsberechtigte die Anmeldung möglicherweise nur wegen der besonders ungünstigen Beweisvoraussetzungen unterlassen haben, die vor der Novellierung des Bundesrückerstattungsgesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz zur Begründung eines Rückerstattungsanspruchs gefordert wurden. Beide Vorschriften - § 44 und § 44 a - sind somit viel zu unterschiedlich, um eine systematisch gleiche Regelung zu erfordern.

13

d)

Dagegen kann nicht bezweifelt werden, daß die Regelung in § 44 a Abs. 3 BRüG gegenüber den rechtzeitig angemeldeten Rückerstattungsansprüchen von Betroffenen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, im System anders und für die Betroffenen ungünstiger ist. Während nämlich die rechtzeitig angemeldeten Rückerstattungsansprüche nach § 45 BRüG nur nicht befriedigt werden, solange die diplomatische Klausel dies verhindert, wird der Härteausgleich nach § 44 a solchen Geschädigten nicht gewährt, die am 8. Oktober 1964 von der diplomatischen Klausel erfaßt wurden. Aber auch insoweit liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, weil diese Abweichung durch sachliche Gründe getragen wird. Der Gesetzgeber war nämlich schon deshalb zu einer Schlechterstellung der nach § 44 a BRüG Betroffenen berechtigt, weil diese im Gegensatz zu den Geschädigten, auf die die Vorschrift des § 45 BRüG anzuwenden ist, ihre Ansprüche nicht fristgemäß angemeldet hatten (vgl. dazu BVerfGE 23, 229 [240]). Darüber hinaus erstrebte der Gesetzgeber zulässigerweise eine schnelle Abwicklung des Härteausgleichs nach § 44 a BRüG. Diesem Ziel hätte eine bloße Feststellung bei Ungewisser späterer Befriedigung im Wege gestanden. Ob der Gesetzgeber nicht dieses Ziel auch dadurch hätte erreichen können, daß er den maßgebenden Zeitpunkt auf den Ablauf der Anmeldefrist statt auf den 8. Oktober 1964 gelegt hätte und ob sich hieraus rechtliche Folgerungen ergeben, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch noch bei Ablauf der Anmeldefrist seinen Wohnsitz in der T. hatte und mit dieser auch zu diesen Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen bestanden.

14

2)

Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist durch die Regelung des § 44 a Abs. 3 BRüG nicht verletzt. Der Gesetzgeber durfte mit Recht davon ausgehen, daß die Exekutive die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen nicht davon abhängig machen würde, Ansprüche aus § 44 a BRüG zu ermöglichen oder zu verhindern. Ihm ging es vielmehr ausschließlich um das Bestehen geregelter Beziehungen zu dem maßgebenden Zeitpunkt, so daß das Gesetz die Voraussetzungen für einen Anspruch lediglich an Handlungen der Exekutive anknüpft, dieser aber keine Regelungsmöglichkeit einräumt. Im übrigen lag der maßgebende Zeitpunkt, was der Kläger an anderer Stelle rügt, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und nur sechs Tage nach der Ausfertigung des Gesetzes, so daß praktisch mit dessen Verkündung die Gebiete feststanden, deren Bewohner auf Grund der diplomatischen Klausel von der Gewährung des Härteausgleichs ausgeschlossen waren.

15

Da der Kläger mit seiner Revision ohne Erfolg bleibt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg