Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1972, Az.: BVerwG VI B 17.72
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; Verfahrensmangel bei Angriffen auf die Gutachtenwürdigung; Auslegung auf unterschiedlicher rechtssystematischer Grundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 17.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.02.1972 - AZ: 2 A 32/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1973, 509
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die vom Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1969 - BVerwG II C 97.65 - (BVerwGE 32, 1; ZBR 1969, 215) liegt nicht vor. In jenem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der ohne Zustimmung seines Dienstherrn in das Ausland übergetretene Beamte ausnahmsweise dann nicht kraft Gesetzes entlassen ist, wenn er zweifelsfrei erkennbar den Entschluß, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, auf Grund einer heftigen seelischen Erregung gefaßt hat und ohne diese Erregung nicht gefaßt hätte. Das Berufungsgericht äußert zwar - rein theoretische - Bedenken gegen "den rechtssystematischen Zusammenhang, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Rechtserheblichkeit eines solchen Erregungszustandes stellt", kommt jedoch dann selbst zu dem gleichen Ergebnis, daß nämlich seine theoretischen Überlegungen, auf die deshalb auch nicht näher eingegangen zu werden braucht, "gleichwohl eine Berücksichtigung der Bewußtseinslage, in der der Beamte sich zur Aufenthaltsnahme im Ausland entschlossen hat", nicht ausschließen. Das Berufungsgericht hat demgemäß, auch die Bewußtseinslage des Klägers eingehend geprüft, wenn aber zwei Gerichte lediglich aus unterschiedlichen rechtssystematischen Erwägungen - wobei offenbleiben kann, ob hier unterschiedliche wirklich vorliegen - die gleiche Rechtsauslegung einer Vorschrift für erforderlich halten - wie es hier der Fall ist -, dann führen solche Erwägungen jedenfalls nicht zu einer entscheidungserheblichen Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 1972 gestellten Antrages,
ein weiteres fachärztliches Gutachten der Universitäts-Nervenklinik in M. einzuholen, daß der Kläger sich in Südamerika in einein eine partiell reifliche Überlegung ausschließenden Krankheitszustand befunden hat,
durch verkündeten Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO, weist keinen Verfahrensfehler auf. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung diese Ablehnung damit begründet, daß der Sachverhalt durch das vorliegende Gutachten für hinreichend geklärt gehalten werde, soweit es in diesem Verfahren auf medizinisch-psychologische Fragen ankomme. Das Berufungsgericht hat sodann in seinem Urteil das bereits vorliegende Gutachten eingehend gewürdigt und kommt zu dem Ergebnis, aus der Minderung der Steuerungsfähigkeit der sexuellen Verhaltensweisen des Klägers lasse sich nicht der Schluß ableiten, seine Einsicht- und Handlungsfähigkeit sei bezüglich seiner gesamten Lebensführung so gestört gewesen, daß sein hier zu beurteilendes Vorhalten unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten als irrelevant anzusehen sei. Das Berufungsgericht stützt sich dabei insbesondere auf die Feststellung des Gutachtens, daß an der intellektuellen Leistungsfähigkeit des Klägers kein Zweifel anzumelden sei, daß sie vielmehr bei allseits voller Orientierung als durchschnittlich zu bezeichnen sei.
Die vom Kläger beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder eines Oborgutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO ). Unterbleibt die Einholung eines weiteren Gutachtens, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich eine weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Dies ist der Fall, wenn ein vorliegendes Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG VI C 92.64 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 60] mit weiteren Nachweisen, vom 19. Dezember 1968 [BVerwGE 31, 149, 156], vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 - sowie Beschlüsse vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 - und vom 8. Februar 1972 - BVerwG VI B 47.71 -). Diese Voraussetzungen sind von der Beschwerde weder behauptet noch ersichtlich. Mit den Angriffen, die der Kläger gegen die Würdigung des Gutachtens durch das Berufungsgericht erhebt, werden Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Gutachtens und bei der Beurteilung der sich daraus ergebenden Fragen nicht in fehlerhafter Weise seine Sachkunde bei der Beantwortung medizinischer Fragen überschätzt, sondern sich wie in dem durch Urteil vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9] entschiedenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und der Feststellungen und Folgerungen des Sachverständigen im Rahmen der ihm gemäß § 108 Abs. 1 VwGO obliegenden freien Beweiswürdigung (vgl. auch hierzu Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 - gehalten.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert