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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1972, Az.: BVerwG VII C 19.72

Anfechtung einer Prüfungsentscheidung; Vergabe der Note "nicht genügend" in einer Wiederholungsprüfung; Voraussetzungen für das Bestehen einer zahnärztlichen Vorprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII C 19.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 03.12.1971 - AZ: 1 K 535/71

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 148 - 155
  • DVBl 1973, 188-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1973, 429 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wer innerhalb der zahnärztlichen Vorprüfung die Prüfung nur in einen Fach wiederholen muß, hat die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn er in der Wiederholungsprüfung die Note nicht genügend erhält; eine nochmalige Prüfung ist nicht zulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger studierte Zahnmedizin. Bei der zahnärztlichen Vorprüfung im Sommer 1969 erhielt er in physiologischer Chemie die Note gut (2), in Anatomie die Note befriedigend (3), in Zahnersatskunde die Note mangelhaft (4) und im Fach Physiologie die Note nicht genügend (5). Auch bei der Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie am 23. Oktober 1970 wurden die Leistungen des Klägers mit "nicht genügend" bewertet. Daraufhin fand am 18. Februar 1971 eine zweite Wiederholungsprüfung statt. Der Kläger erhielt wiederum die Gesamtnote nicht genügend, die in dem Zeugnis wie folgt begründet ist: "Speichelsekretion (6); Einteilung u. Funktion des vegetativen Nervensystems (6); Phasen der Herzaktion (6); Hemmungsmechanismen im ZNS [Zentralnervensystem] (5-6)". Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß er die zahnärztliche Vorprüfung damit endgültig nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Münster durch Bescheid vom 4. August 1971 zurück.

2

Mit der Klage beantragte der Kläger,

die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 18. Februar 1971 aufzuheben und

  1. 1)

    die Prüfung für bestanden zu erklären,

  2. 2)

    hilfsweise

    die Prüfungsnote im Fach Physiologie auf "mangelhaft" festzusetzen,

  3. 3)

    weiter hilfsweise

    für das Fach Physiologie einen neuen Prüfungstermin festzusetzen.

3

Er macht geltend: Mit der Note nicht genügend schon bei der ersten Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie habe er die zahnärztliche Vorprüfung bestanden; denn mit je einer Note mangelhaft und nicht genügend liege kein Fall vor, für den § 29 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Zahnärzte die Prüfung im ganzen für nicht bestanden erkläre. In der Wiederholungsprüfung hatten seine Leistungen nicht mehr mit der Note nicht genügend (5), sondern nur noch mit "mangelhaft" (4) oder aber mit "schlecht" (6) bewertet werden dürfen. Er sei nicht gründlich genug geprüft worden.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und ließ die Sprungrevision zu. Zur Begründung führt das Gericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 1971 aus: Mit den Noten nicht genügend in den beiden Wiederholungsprüfungen im Fach Physiologie habe der Kläger bisher die Prüfung nicht im ganzen bestanden. Er habe auch keinen Anspruch auf Abänderung der Prüfungsnote in "mangelhaft". Denn entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 21. Mai 1970 - V A 42/70 -) könne auch in einer Wiederholungsprüfung die Note nicht genügend erteilt werden. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Festsetzung eines neuen Prüfungstermins; denn die bisherigen Prüfungen des Klägers seien nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, eine weitere Prüfung im Fach Physiologie sei nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehen. Insbesondere bestehe für den Kläger, dem es nicht gelungen sei, im Wege der Einzelwiederholung die Prüfung insgesamt zu bestehen, nicht die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung in allen Fächern.

5

Mit der Revision wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach den Anträgen in erster Instanz zu erkennen

bzw. die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

den Kläger mit der Revision zurückzuweisen.

7

Er tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zu.

9

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht.

10

1.

Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, daß er mit der Bewertung seiner Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie als "nicht genügend" die zahnärztliche Vorprüfung bestanden habe.

11

a)

Mit der Note mangelhaft in einem Fach und der Note nicht genügend in einem weiteren (Physiologie) hatte der Kläger bei ausreichenden Leistungen in den beiden anderen Fächern nach der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) - ZPrüfO -, die in der Fassung der Verordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) rechtliche Grundlage für die Prüfung des Klägers war, die zahnärztliche Vorprüfung beim ersten Prüfungsversuch nicht "im ganzen nicht bestanden"; denn dies ist - mit der Folge, daß die Prüfung in allen Fächern wiederholt werden muß gemäß § 29 Abs. 2 ZPrüfO nur dann der Fall, wenn das Urteil

  1. a)

    in einen Fach "schlecht" oder

  2. b)

    in zwei Fächern "nicht genügend" oder

  3. c)

    in drei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"

12

lautet. Er hatte damit wegen der Note nicht genügend in einem Fach die Prüfung aber auch noch nicht im ganzen bestanden; denn gemäß § 29 Abs. 1 ZPrüfO ist bei einem mit "nicht genügend" beurteilten Prüfungsfach die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden und muß in diesem Fach wiederholt werden.

13

b)

Wer innerhalb der zahnärztlichen Vorprüfung gemäß § 29 Abs. 1 ZPrüfO die Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden und deswegen nur dieses Fach zu wiederholen hat, hat die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn er in der Wiederholungsprüfung wiederum nur die Note nicht genügend erhält. Dies ergibt sich aus den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 2 ZPrüfO.

14

Entgegen der Auffassung des Klägers enthält nicht nur § 29 Abs. 2, sondern auch § 29 Abs. 1 ZPrüfO eine Aussage darüber, wann die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden ist, wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung zutreffend darlegt. Wenn § 29 Abs. 1 ZPrüfO für den Fall, daß die Leistung eines Prüflings in einen Fach mit "nicht genügend" beurteilt worden ist, bestimmt, daß die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden sei und wiederholt werden müsse, so geht diese Vorschrift davon aus, daß man mit "nicht genügend" in einem Fach die Vorprüfung nicht bestehen kann. Dies gilt nicht nur - wie der Kläger meint - für den ersten Prüfungsversuch, sondern auch für eine Wiederholungsprüfung. Eine Wiederholung der Prüfung in § 29 Abs. 1 ZPrüfO zu fordern, wäre sinnlos, wenn man bei der Wiederholung mit der gleichen Note wie in der ersten Prüfung die Vorprüfung bestehen könnte. Mit einer erneuten Prüfung in einem Fach will die Prüfungsordnung einem Prüfling Gelegenheit geben, eine bessere Note als "nicht genügend" zu erreichen. § 29 Abs. 1 ZPrüfO kann nicht dahin verstanden werden, die Wiederholungsprüfung diene nur der Feststellung, ob die Leistungen des Prüflings statt mit "nicht genügend" mit "schlecht" zu beurteilen seien und deswegen der Prüfling die Vorprüfung im ganzen nunmehr gemäß § 29 Abs. 2 Buchst. a ZPrüfO nicht bestehe; denn damit würde man der Prüfungsordnung unterstellen, daß sie von der Möglichkeit einer unrichtigen, d.h. hier zu guten Bewertung der Leistungen eines Prüflinge ausgeht. Die Absätze 1 und 2 des § 29 ZPrüfO sind vielmehr im Zusammenhang dahin zu verstehen, daß die zahnärztliche Vorprüfung nicht besteht, wer nicht bei der jeweils geforderten Wiederholung bessere Leistungen als bisher erbringt; dies bedeutet, daß der Prüfling bei der Wiederholung in einem Fach mindestens die Note mangelhaft erzielen naß.

15

§ 30 Abs. 2 ZPrüfO, wonach derjenige die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden hat, der die Wiederholungsprüfung nicht besteht, gilt auch für den Fall der Wiederholung nur eines einzelnen Faches. Wenn in dieser Vorschrift vom Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Rede ist, so bezieht sich dies rein sprachlich auf jede Art der Wiederholung; es war deswegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, den Fall der Wiederholung in nur einem Fach ausdrücklich zu nehmen, wenn man mit der Regelung in § 30 Abs. 2 ZPrüfO auch diesen Fall erfassen wollte. Auch aus dem Sinn der Vorschrift ergibt sich nicht, daß § 30 Abs. 2 ZPrüfO nur den Fall der Wiederholungsprüfung in allen Fächern (§ 29 Abs. 2 ZPrüfO) betrifft. Das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteil vom 21. Mai 1970 - V A 42/70 -) meint allerdings für die entsprechenden Vorschriften in den §§ 27 Abs. 2, 34 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) in der Fassung der Verordnung vom 31. Mai 1965 (BGBl. I S. 447), mit der Richtbestehen der Wiederholungsprüfung könne deshalb die Wiederholung in nur einen Fach nicht gemeint sein, weil sonst die Note nicht genügend den Wert der Note schlecht bekäme. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht: Es ist sachlich vertretbar, wenn die Prüfungsordnung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung das zweite "nicht genügend" im selben Fach ebenso wertet wie bei der Gesamtwiederholung die Note schlecht, z.B. in einem Fach, das in der ersten Prüfung nicht geprüft oder auch besser als "nicht genügend" bewertet wurde. Dies rechtfertigt sich von der verschiedenen Belastung her, der der Prüfung bei der Gesamtwiederholung und bei der Wiederholung nur eines einzigen Faches ausgesetzt ist.

16

Gegen die hier vertretens Auffassung spricht auch nicht die vom Kläger angeführte Erwägung, aus der Regelung über die rechnerische Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung in § 31 Abs. 1 ZPrüfO folge, daß man mit einer Fünf ("nicht genügend") die zahnärztliche Vorprüfung bestehen könne; der Kläger hätte nämlich bei seinen Einzelnoten, die die Summe von 14 ergäben (Anatomie 3, Physiologie 59 physiologische Chemie 2, Zahnersatzkunde 4), die Vorprüfung mit "befriedigend" abgeschlossen. Aus § 31 Abs. 1 ZPrüfO folgt dies jedoch nicht. Die Vorschrift betrifft - schon nach ihrem Wortlaut - nur die "bestandene Prüfung"; wann eine Prüfung bestanden ist, richtet sich nach anderen Vorschriften. Im übrigen übersieht der Kläger, daß ein Prüfung mit einer Fünf auch die Summe von 15 erreichen kann, ohne daß ein Fall des § 29 Abs. 2 ZPrüfO gegeben ist; dies wäre bei dem Kläger der Fall gewesen, wenn er in dem Fach physiologische Chemie nur die Note befriedigend erhalten hätte. Deswegen ist die Schlußfolgerung des Klägers aus § 31 Abs. 1 ZPrüfO jedenfalls nicht zwingend.

17

Mit der Note nicht genügend im Fach Physiologie hatte der Kläger bereits bei der ersten Wiederholungsprüfung am 23. Oktober 1970 die zahnärztliche Vorprüfung endgültig, nicht bestanden; eine weitere (zweite) Wiederholungsprüfung, wie sie der Kläger am 18. Februar 1971 abgelegt hat, verbietet § 30 Abs. 2 Satz 2 ZPrüfO. Die Zulässigkeit einer zweiten Wiederholung der nur in einem Fach zu wiederholenden Prüfung kann nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 12 f.) begründet werden, daß ein Einzelwiederholer sonst schlechter stünde als ein Prüfling, der die Prüfung in allen Fächern gemäß § 29 Abs. 2 ZPrüfO zu wiederholen hat und dabei unter Umständen ein einzelnes Fach zweinal wiederholen kann. Es ist richtig, daß bei einer Wiederholung der Prüfung in allen Fächern eine zweite Wiederholung in einem Fach möglich ist, dann nämlich, wenn in der Wiederholungsprüfung bei sonst ausreichenden Leistungen der Prüfling in einem Fach die Note nicht genügend erhält, in dem er auch bei der ersten Prüfung versagt hatte. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bestallungsordnung für Ärzte (vgl. BVerwGE 35, 353). Der Senat wies aber bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 5.71 - (BVerwGE 38, 322 [327]) für die ärztliche Vorprüfung darauf hin, daß dies gerechtfertigt ist, weil der Wiederholer aller Fächer einer größeren Anforderung gegenübersteht als der Prüfling, der seine Vorbereitung auf ein Fach beschränken kann. Für die zahnärztliche Vorprüfung kann nichts anderes gelten. Wer bei der Wiederholung der Prüfung in nur einen Fach wiederum die Note nicht genügend oder auch schlecht erhält, hat die Vorprüfung endgültig nicht bestanden.

18

2.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch dem Hilfsantrag des Klägers nicht entsprochen, unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 18. Februar 1971 die Prüfungsnote im Fach Physiologie auf "mangelhaft" festzusetzen. Der Kläger kommt zu diesem Antrag, weil er mit dem Oberverwaltungsgericht Münster in dem bereits erwähnten Urteil vom 21. Mai 1970 meint, daß in einer Wiederholungsprüfung die Note nicht genügend nicht gegeben werden dürfe; er hätte entweder die Note mangelhaft oder die Note schlecht erhalten müssen. Der Kläger nimmt dann die Einzelnoten der ersten Wiederholungsprüfung, die besser waren als die Noten in der letzten Prüfung, der zweiten Wiederholungsprüfung am 18. Februar 1971, und meint deswegen, daß er die Note mangelhaft bekommen müßte, weil seine Einzelnoten in dieser Prüfung einen Trend zu dieser Note hin aufweisen würden.

19

Nicht genügende Leistungen können - und müssen - jedoch auch in einer Wiederholungsprüfung in einen einzelnen Fach mit der Note nicht genügend bewertet werden. Die Note nicht genügend ist in § 13 Abs. 1 ZPrüfO als eigenständige Note vorgesehen. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 21. Mai 1970 geht von der Prämisse aus, daß - auf die Zahnärzte bezogen - eine Wiederholungsprüfung nur dann nicht bestanden sei, wenn eine der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 ZPrüfO vorläge. Dies ist aber nicht richtig; nicht nur § 29 Abs. 2, sondern auch § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 ZPrüfO enthält - wie oben unter 1 dargelegt - eine Aussage über das Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung. Bei dieser Rechtslage sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es rechtfertigten, die Note nicht genügend für eine Wiederholungsprüfung in nur einem Fach (§ 29 Abs. 1 ZPrüfO) auszuschließen. Bei einer Wiederholung der Prüfung im ganzen müßte es im Hinblick auf § 29 Abs. 2 ZPrüfO ohnehin bei der Note nicht genügend verbleiben.

20

3.

Auch den weiter hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, für das Fach Physiologie einen neuen Prüfungstermin festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger kann zu einer Prüfung im Fach Physiologie nicht mehr zugelassen werden.

21

a)

Die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins in Fach Physiologie will der Kläger durch den Nachweis erreichen, daß die zweite Wiederholungsprüfung am 18. Februar 1971 fehlerhaft war. Der Sonst kann es offenlassen, ob eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 18. Februar 1971 im Fach Physiologie schon deswegen nicht in Betracht können kann, weil der Kläger bereits mit dem Versagen in der ersten Wiederholungsprüfung die zahnärtzliche Vorprüfung endgülltig nicht bestanden hat und aus diesem Grund auch nach einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 18. Februar 1971 gemäß § 30 Abs. 2. Sätz 2 ZPrüfO zu einer nochmaligen Prüfung nicht mehr zugelassen werden könnte. Denn die Rügen des Klägers, die die Prüfung am 18. Februar 1971 betreffen, können ohnehin eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht rechtfertigen.

22

Mit dem Verwaltungsgericht ist § 28 Abs. 4 ZPrüfO dahin zu verstehen, daß der Prüfer keine anderen als die dort genannten Gebiete prüfen darf, keineswegs aber alle Gebiete prüfen muß. Es gilt auch hier der in der Prüfungsordnung in § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Abs. 2 Satz 2 ausgesprochene Grundsatz, daß die Prüfung nicht fortgesetzt wird, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann. Bei der Bewertung der Einzelleistungen des Klägers in dem Fach Physiologie mit 6, 6, 6 und 5-6 ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, daß weitere Teilgebiete nicht mehr geprüft wurden.

23

Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es als kurze Begründung der Note nicht genügend, wie sie § 13 Abs. 2 ZPrüfO fordert, daß der Prüfer die einzelnen Prüfungsthemen und die Bewertung der jeweils bei einem Prüfungsthema gezeigten Leistungen angibt. Eine weitergehende Begründung der Note in einem Prüfungsfach ist nicht zu verlangen; insbesondere gebieten weder die Gewährleistung des Rechtswegs in Art. 19 Abs. 4 GG noch andere rechtsstaatliche Grundsätze, daß Fragen und Antworten bei einer mündlichen Prüfung festgehalten werden, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1971 (BVerwGE 38, 322 [324 ff.]) für die ärztliche Vorprüfung dargelegt hat.

24

Die Auffassung des Berufungsgerichte, es sei unerheblich, ob sich die Sekretärin des Beklagten über die in einer Wiederholungsprüfung möglichen Noten dem Kläger gegenüber erklärt habe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, Das gleiche gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Prüfung vom 18. Februar 1971 auch dann nicht rechtsfehlerhaft gewesen wäre, wenn - wie der Kläger behauptet - der Prüfer und der bei der. Prüfung anwesende Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht gewußt hatten, daß der Kläger die Prüfung zum zweiten Male wiederholt.

25

b)

Der Kläger kann eine erneute Prüfung in dem Fach Physiologie auch nicht auf dem Umweg über eine Wiederholung der Prüfung in allen Fächern erreichen. Denn er hat mit dem Versagen bei der Wiederholung der Prüfung in nur einem Fach die Vorprüfung nicht bestanden und darf zu einer nochmaligen Prüfung nicht mehr zugelassen werden (§ 30 Abs. 2 ZPrüfO). Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bestallungsordnung (vgl. BVerwGE 38, 322 [327]; Urteil vom 13. Oktober 1972 - BVerwG VII C 9.72 -).

26

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg