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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1972, Az.: BVerwG VI C 8/72

Gewährung von Trennungsgeld nach Ablehnung von verfügbarer familiengerechter Wohnung; Begriff der "zwingenden persönlichen Gründe"; Berufstätigkeit der Ehefrau am bisherigen Familienwohnsitz; Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 8/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1971 - AZ: OVG I A 591/70

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 84 - 89
  • DÖD 1973, 81
  • DÖV 1973, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1973, 191
  • FamRZ 1973, 391
  • RiA 1973, 79
  • VerwRspr 24, 698 - 702
  • ZBR 1973, 351

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter oder Soldat, der nach seiner Versetzung eine familiengerechte Wohnung am neuen Dienstort ablehnt, weil seine Ehefrau am bisherigen Dienstort berufstätig bleiben will, kann grundsätzlich kein Trennungsgeld mehr erhalten.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist Berufsoffizier bei der Bundeswehr. Seit 1958 verheiratet wohnte er mit seiner Ehefrau und einer im Jahre 1960 geborenen Tochter in C..., seinem (damaligen) Dienstort. Die Ehefrau ist seit 1963 als Angestellte im öffentlichen Dienst Gymnastik- und Sportlehrerin an der Sprachheilschule in C..., Sonderschule für sprach- und hörbehinderte Kinder. Mit Wirkung vom 1. April 1967 wurde der Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung nach P... versetzt und dort in die Liste der Wohnungssuchenden des Standortbereichs eingetragen. Durch Verfügung vom 28. April 1967 wurde ihm antragsgemäß für den Zeitraum vom 11. April 1967 bis zum 10. April 1969 Trennungsgeld nach Maßgabe des § 2 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808) - TGV - bewilligt.

2

Mit Schreiben vom 5. April 1968 wies die Standortverwaltung Wahn dem Kläger eine etwa 70,5 qm große Wohnung zu, die zum 16. April 1968 beziehbar werden sollte, und bat ihn, sich über die Annahme oder Ablehnung bis zum 11. April 1968 zu erklären. Der Kläger lehnte am 10. April 1968 ab und führte zur Begründung an, seine Ehefrau befinde sich zur Zeit reit Kindern ihrer Schule zur Wintererholung im K... W... und werde ihren Dienst in Celle erst am 21. April 1968 wiederaufnehmen; außerdem sei die plötzliche Lösung ihres Vertragsverhältnisses als Lehrerin nicht möglich (Kündigungsfrist; Treueverhältnis zum Arbeitgeber; berufsethische Gründe). Dies untermauerte er mit Bescheinigungen des Schulleiters und des Schulrats.

3

Daraufhin stellte die Standortverwaltung die Zahlung des Trennungsgeldes mit Ablauf des 15. April 1968 ein, weil die Gründe für die Ablehnung der alsdann zur Verfügung stehenden familiengerechten Wohnung nach den Richtlinien für die Wohnungsvergabe vom 15. Februar 1966 nicht anerkannt werden könnten. Die dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerden wurden von der Wehrbereichsverwaltung III zurückgewiesen.

4

Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger vom 16. April 1968 bis zum 1. Juni 1969 Trennungsgeld weiterzugewähren.

5

Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die dem Klagebegehren entgegenstehende, auch auf Soldaten anzuwendende Vorschrift des § 2 Nr. 1 TGV sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch § 15 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG - gedeckt. Die Zahlung von Trennungsgeld sei hier zu Hecht eingestellt worden, weil der Kläger nicht "aus zwingenden persönlichen Gründen" im Sinne von Satz 5 der erstgenannten Vorschrift am Umzug gehindert gewesen sei; Berufstätigkeit der Ehefrau am bisherigen Familienwohnsitz sei regelmäßig kein solcher Grund. Lediglich die vorübergehende, dienstlich bedingte Abwesenheit der Ehefrau des Klägers von Celle (Wintererholung mit den Schulkindern) könnte als zwingendes persönliches Hindernis gelten; insoweit hätte der Kläger aber um kurzfristige Verschiebung des Einzugstermins nachsuchen müssen, statt die Wohnung abzulehnen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen; es liege kein schutzwürdiges Vertrauen vor, denn er habe gewußt oder wissen müssen, daß ihm vom Zeitpunkt der Zuweisung einer angemessenen Wohnung an Trennungsgeld nicht mehr zustehe.

6

Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren weiter; er macht sich die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu eigen. Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner von der Revision angegriffenen Auffassung, daß die hier streitige Vorschrift des § 2 Nr. 1 TGV durch § 15 BUKG im Sinne des Art. 80 GG gedeckt sei, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dem Beschluß vom 1. September 1971 - BVerwG VI B 26.71 - ist zunächst unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Leitsatz in RdA 1970, 255) klargestellt und als eindeutig bezeichnet worden, daß § 15 Abs. 1 BUKG nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Hierzu hat der Senat insbesondere ausgeführt:

"Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes als eines die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Regelung der Erstattung der dem Beamten durch einen dienstlich oder aus zwingenden persönlichen Gründen veranlaßten Wohnungswechsel entstehenden notwendigen Mehraufwendungen. Damit ist bereits im wesentlichen der Rahmen der Regelung abgegrenzt. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 BUKG, unter welchen Voraussetzungen neben dem Ersatz der sonstigen Umzugsauslagen dem Beamten Trennungsentschädigung zu gewähren ist, Er regelt dabei, unter welchen Voraussetzungen (Versetzung, Abordnung usw.), für welche Art von Aufwendungen (für getrennte Haushaltsführung usw., zu der der Beamte auf Grund der Versetzung usw. gezwungen ist) und in welchem Umfang (in Höhe der notwendigen Mehrauslagen) Trennungsentschädigung zu gewähren ist. Damit sind Zweck, Inhalt und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend deutlich bestimmt. Das allein ist für die Beurteilung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entscheidend."

9

Hieran anschließend hat der Senat es aber auch weiter als eindeutig bezeichnet, daß die hier streitige Vorschrift des § 2 Nr. 1 TGV die Grenzen' der gesetzlichen Ermächtigung in §15 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht überschreitet. Anknüpfend an die vorstehend zitierten Darlegungen, unter Herausarbeitung des wechselseitigen Pflichtenverhältnisses zwischen Dienstherrn und Bedienstetem und des dadurch geprägten Inhalts der Fürsorgepflicht gerade im Bereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BUKG hat der Senat ausgeführt:

"Daraus, daß nach der gerade genannten Vorschrift Trennungsentschädigung nur zu gewähren ist, wenn (und soweit) der Beamte aus Anlaß einer Versetzung usw. gezwungen ist, getrennten Haushalt zu führen, die Wohnung am bisherigen Wohnort beizubehalten oder das Umzugsgut unterzustellen, folgt, daß auch bei einer Versetzung usw. der Beamte in erster Linie dafür verantwortlich ist, sich eine Wohnung zu beschaffen-, und er den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögern darf, will er nicht den Anspruch auf Trennungsentschädigung, insbesondere auf Trennungsgeld, verlieren (vgl. dazu auch BVerwGE 30,99 und Urteil vom 3. Oktober 1968 - BVerwG II C 82.67 - [DÖD 1969, 113])."

10

Inzwischen hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 -, betreffend die Einzugsgebietsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 TGV (F. 1968), sich ebenfalls zu der Auffassung bekannt, daß § 15 Abs. 1 BUKG nicht nur zur Bestimmung des Trennungsgeldes nach Art und Höhe ermächtige, sondern daß sich die Ermächtigung auch auf die Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld erstrecke und dabei Fälle auszuschließen gestatte, die "an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit gemessen nicht ausgleichsbedürftig" seien.

11

An dieser übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden mit öffentlichem Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, gegen die durchgreifende Argumente nicht vorgebracht sind, ist festzuhalten.

12

Ist somit das Klagebegehren an § 2 Nr. 1 TGV zu messen, so liegt die Frage nahe, ob es nicht bereits - zumindest teilweise - an der in Satz 5 dieser Vorschrift normierten Jahresfrist als Höchstfrist scheitern muß; doch kann dies und damit auch die Frage nach der Berechnung der Frist auf sich beruhen. Offenbleiben kann auch, ob das Gesamtverhalten des Klägers ihn entgegen seiner Einlassung hierzu nicht etwa als schlechthin umzugsunwillig erscheinen ließ, was die Gewährung von Trennungsgeld ohne weiteres ausgeschlossen hätte. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es an einer in der Trennungsgeldverordnung ausdrücklich normierten Voraussetzung fehlt: Da der Kläger nicht (mehr) wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Familienumzug verhindert war, durfte ihm das Trennungsgeld nur noch dann weitergewährt werden, wenn er "aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert" war; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Berufungsgericht ohne revisible Fehler verneint worden. Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Beamten oder Soldaten an dessen bisherigem Dienstsitz und das dadurch bedingte Interesse des Bediensteten an der Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung regelmäßig nicht als "zwingender" Grund im Sinne der eben angeführten Vorschrift gelten kann, folgt mittelbar bereits aus der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft an die durch eine Versetzung usw. "erzwungene" getrennte Haushaltführung an; sie wurzelt in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit, wobei diese Kriterien aber zugleich auch Begrenzungscharakter haben (vgl. obiges Zitat aus dem Urteil des II. Senats). Diese Begrenzungsfunktion tritt besonders dann in den Vordergrund, wenn die Fortdauer getrennter Haushaltführung im Gegensatz zur ursprünglichen Situation nach einer Versetzung nicht mehr entscheidend geprägt ist durch diese Versetzung, also eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme, sondern durch Umstände, die dem Bereich des Bediensteten zuzurechnen sind dergestalt, daß man die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn "billigerweise" gerade nicht erwarten kann. Bei persönlichen Gründen - und gerade solchen von nur vorübergehendem Hinderungscharakter, wie er nach der streitigen Vorschrift für die Weitergewährung von Trennungsgeld zusätzlich vorausgesetzt wird - stellt sich regelmäßig besonders nachdrücklich die Frage, ob sie wirklich "zwingend" im Sinne jener Vorschrift sind. Wenn, wie hier, eine geeignete Familienwohnung am neuen Dienstort zur Verfügung steht, der Bedienstete (der nach obigem Beschlußzitat "in erster Linie" für die Beschaffung einer Familienwohnung am neuen Dienstort und den Umzug dorthin "verantwortlich" ist) aber diese Wohnung mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau am bisherigen Dienstort nicht bezieht, kann die Weitergewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nicht als Gebot einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden "Billigkeit" gelten, würde vielmehr Sinn und Wesen des Trennungsgeldes geradezu verändern. Deshalb würde es auch die Zweckbestimmung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV verfehlen, wollte man trotzdem ein durch "zwingende" persönliche Gründe bedingtes vorübergehendes Umzugshindernis bejahen. Das ist besonders klar für die typischen Falle, in denen die Ehefrau zwecks Mehrung der Familieneinkünfte berufstätig ist. Aber selbst wenn berufsethische Gründe im Vordergrund stehen sollten, hier z.B. vielleicht der voller Anerkennung werte Wunsch, sich dem Dienst an behinderten Schulkindern (noch) nicht zu entziehen, würde ein auf zwingenden persönlichen Gründen beruhendes vorübergehendes Umzugshindernis im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV grundsätzlich nicht bejaht werden können: Auch das würde auf eine Veränderung des Wesens der Einrichtung hinauslaufen, denn Belange der aufgezeigten Art liegen unbeschadet ihrer Wichtigkeit ganz außerhalb der Zweckbestimmung des Trennungsgeldes, Ein Bediensteter, der sich durch solche Belange gehindert erachtet, mit seiner Familie eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen, wird dazu zwar nicht gezwungen, kann andererseits aber von seinem Dienstherrn nicht die Übernahme der ihm durch fortdauernde Familientrennung entstehenden Mehrkosten verlangen.

13

Ob Gründe der streitigen Art u.U. übergangsweise doch als zwingend im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV gelten können, mag nicht immer auszuschließen sein, wenn es sich z. B. um die Bindung durch eine Kündigungsfrist handelt. Hier wird aber um Trennungsgeld für einen Zeitraum gestritten, dessen Beginn mehr als ein Jahr nach der Versetzung datiert. Eine längere Zeit für die Lösung von Bindungen der Ehefrau eines Beamten oder Soldaten und für die Vorbereitung gemeinsamen Übersiedeins kann billigerweise nicht erwartet werden. Die Besonderheit, daß die Ehefrau des Klägers gerade in dem Zeitpunkt sich mit den Schulkindern auf einer Reise befand, als eine Familienwohnung zur Verfügung gestellt wurde, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen, aber zutreffend beurteilt worden. Das gilt auch für die Frage, ob dem Kläger etwa Vertrauensschutz gebührt, weil die Trennungsgeldzahlung noch vor Ablauf der ursprünglichen Bewilligungsdauer eingestellt worden ist.

14

Gegen das gewonnene Ergebnis bestehen Bedenken weder aus Art. 3 GG (Gleichbehandlung) noch aus Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Der erkennende Senat stimmt insoweit überein mit den einschlägigen Darlegungen des von der Beklagten im Berufungsrechtszuge auszugsweise mitgeteilten rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz vom 9. Dezember 1970 - 2 A 29/69 - (Bundeswehrverwaltung 1971, 66). Die Revision hat sich nicht auf jene Verfassungsvorschriften berufen, so daß es eines weiteren Eingehens hierauf an dieser Stelle nicht bedarf.

15

Das gewonnene Ergebnis steht, soweit ersichtlich, auch nicht in Widerspruch zur Kommentarliteratur. Gerade auch in dem Erläuterungswerk zum Umzugskostenrecht von Kopicki-Irlenbusch, das der Kläger für seine These der Unvereinbarkeit des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV mit § 15 BUKG anführen zu können geglaubt hat, wird ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß Berufstätigkeit der Ehefrau nicht als zwingender Grund im Sinne der erstgenannten Vorschrift gelten kann (§ 2 TGV Anm. 6 Buchst. a).

16

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 400 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier