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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1972, Az.: BVerwG V C 50.71

Übernahme der Tilgungslasten für ein Eigenheim im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt; Notwendigkeit der Übernahme von Tilgungsraten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 50.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.06.1971 - AZ: IV A 56/70

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 22 - 26
  • BVerwG 41, 22 - 26
  • DVBl 1973, 896 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1973, 126
  • DÖV 1973, 755 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 19, 447
  • ZfS 1973, 126
  • ZfSH 1974, 150

Amtlicher Leitsatz

Tilgungslasten für ein Eigenheim zählen jedenfalls dann nicht zu den laufenden Kosten für die Unterkunft, die durch laufende Leistungen zu decken sind, wenn deren Übernahme im Wege eines Darlehns angeboten wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Übernahme des auf sie fallenden Teils der Tilgungslasten für ihr Eigenheim im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum 30. September 1969 auch in Höhe von 1/5 der von ihr geleisteten Tilgungsraten für ihr Hausgrundstück zu gewähren.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten.

3

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

4

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin aufzubringenden Tilgungsraten seien im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Beklagten zu tragen, nicht zu teilen.

6

Eine ausdrückliche Regelung darüber, wie mit Tilgungsraten im Falle der Hilfe zum Lebensunterhalt zu verfahren ist, kann aus dem Bundessozialhilfegesetz nicht entnommen werden. Die Regelung des § 15 a BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann im vorliegenden Falle schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie erst mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) am 1. Oktober 1969, also nach dem hier interessierenden Zeitraum, in Kraft getreten ist. Freilich konnte auch schon vor dem 1. Oktober 1969 notfalls im Wege der vorbeugenden Hilfe nach § 6 Abs. 1 BSHG die Übernahme von Tilgungslasten in Betracht kommen, und zwar dann, wenn ohne die Übernahme der Lasten die Unterbringung des Hilfeempfängers gefährdet war. Indessen ist im vorliegenden Falle jedenfalls bisher nichts festgestellt, was darauf hindeuten könnte, daß die Klägerin ohne die Übernahme der Tilgungslasten ihre Wohnung verlieren würde.

7

Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung der Frage nach der Verpflichtung zur Übernahme der Tilgungslasten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - von der Auslegung des § 3 der Regelsatzverordnung, anzuwenden in der Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), ab.

8

Im Rahmen der der Klägerin zu gewährenden Hilfe sind ihr nach § 12 Abs. 1 BSHG die Kosten der Unterkunft zu erstatten. Da es sich bei den Kosten der Unterkunft um laufende Kosten, auf seiten des Trägers der Sozialhilfe um laufende Leistungen handelt, werden sie, wie § 22 BSHG bestimmt, nach der genannten Vorschrift der Regelsatzverordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Was unter tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen ist, wird weder im Gesetz noch in der Regelsatzverordnung näher erläutert. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht auf § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) verwiesen werden; denn diese Vorschrift befaßt sich mit der näheren Bestimmung des Einkommens des Hilfesuchenden, nicht mit dem Aufwand für die Unterkunft, der in § 3 der Regelsatzverordnung erfaßt werden soll (dazu und zum folgenden auch BVerwGE 37, 13 ff.). Ebensowenig hilft ein Rückgriff auf § 79 BSHG weiter; denn der hier verwendete Begriff der Kosten der Unterkunft ist ebenfalls nicht erläutert, ganz abgesehen davon, daß sich diese Vorschrift nicht mit dem tatsächlichen Unterkunftsbedarf des Hilfesuchenden, sondern mit der Einkommensgrenze beschäftigt.

9

Der Begriff der tatsächlichen Aufwendungen muß unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilfenrechts erläutert werden. Die Sozialhilfe knüpft regelmäßig an die tatsächlich bestehende Notlage an. Aus diesem Grunde sind auch die Hilfen des Gesetzes so eingerichtet, daß der tatsächlich bestehend Notlage gesteuert werden kann. Unter diesen Umständen muß im vorliegenden Falle gefragt werden: Welche Aufwendungen sind erforderlich, um dem Hilfesuchenden eine Wohnung zu erhalten? Notwendig ist die Übernahme von Tilgungsraten zur Erhaltung der Wohnung jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der Träger der Sozialhilfe - wie hier - die Übernahme der Kosten im Wege eines Darlehens anbietet und somit eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der auflaufenden Raten nicht droht.

10

Unzutreffend wäre es, würde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, die Aufwendungen für Unterkunft seien bei der hier vertretenen Auffassung niedriger als dann, wenn der Hilfesuchende zur Miete wohnt. Da die Sozialhilfe nicht gleiche Leistungen in jedem Falle vorsieht, sondern den Leistungsumfang von der jeweiligen Notlage abhängig macht, ist es nur folgerichtig und entspricht dem Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn die Aufwendungen für die Unterkunft um so niedriger sind, je mehr der Hilfesuchende aus eigenen Kräften den Wohnungsaufwand decken kann. Unzutreffend wäre es auch, auf die Regeln über das Schonvermögen (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) hinzuweisen. Zwar soll die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks abhängig gemacht werden. Indessen wird die Klägerin nicht auf die Verwertung ihres Hausgrundstücks verwiesen, wenn ihr die Tilgungsraten nur im Wege eines Darlehens abgenommen werden. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf einzugehen, wie die Tilgungsraten für ein Eigenheim im Rahmen des Wohngeldgesetzes behandelt werden. Sollten sie dort Berücksichtigung finden, so wäre dies ein Teil der Vermögensbildungspolitik. Innerhalb des Bereichs der Sozialhilfe als einer Notfallhilfe ist indessen für eine Vermögensbildung regelmäßig kein Platz.

11

Eine andere als die hier vertretene Auffassung würde aber nicht nur nicht in das System des Sozialhilferechts hineinpassen. Sie würde auch zu praktisch kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten führen.

12

Es liegt auf der Hand, daß der Tilgungsaufwand nicht beliebig von dem Sozialhilfeempfänger bestimmt werden könnte. Dann aber müßten Regeln über die Höhe des Tilgungsaufwandes festgelegt werden. Ob das im Verwaltungswege möglich und tunlich wäre, müßte zweifelhaft sein. Darüber hinaus müßten wegen der vermögensbildenden Wirkung der Tilgungsbeiträge sowohl diejenigen benachteiligt werden, die kein Eigenheim besitzen, als auch die, die zwar ein Eigenheim besitzen, jedoch keine Schulden haben. Nicht weiterführen kann in diesem Zusammenhang die Überlegung, zur Vermögensbildung werde auch durch Mietzahlungen beigetragen. Die Vermögensbildung oder besser gesagt, die Gewinnerzielung tritt hier nämlich nicht bei dem Hilfeempfänger ein, sondern beim Vermieter, für den es gleichgültig ist, von wem er seine Miete erhält.

13

Kann nach alledem die Klägerin von dem Beklagten nicht die Übernahme der Tilgungslasten verlangen, so ist ihre Klage doch nicht abweisungsreif. Die Tilgungslasten sind lediglich ein Rechnungsfaktor bei den laufenden Leistungen für die Unterkunft. Unter diesen Umständen muß geprüft werden, ob die Klägerin nicht durch ihr Eigenheim Lasten der Unterkunft hat, die nicht Tilgungslasten sind und im Wege der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden können. Diese Prüfung ist bisher nicht vorgenommen worden. Für sie ist durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Platz zu schaffen. Bei der anzustellenden Prüfung wird das Berufungsgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, daß nicht solche Lasten Aufnahme unter die Lasten der Unterkunft finden, die bereits mit den regelsatzmäßigen Leistungen aufgefangen werden, und auch nicht solche, die nicht zum notwendigen Aufwand für die Erhaltung (Beibehaltung) der Unterkunft gehören. Ferner wird darauf hinzuwirken sein, daß das nach § 114 Abs. 2 BSHG erforderliche Vorverfahren nachgeholt wird, sofern die Klägerin, was nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Klageantrag nicht sicher ist, Leistungen auch für die Zeit nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1969 verlangen sollte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz