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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1972, Az.: BVerwG I WB 87/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1972
Aktenzeichen
BVerwG I WB 87/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. September 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mühlenfeld als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Seide als weitere richterliche Mitglieder,
Major Bahr
Hauptfeldwebel Bleyel als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Während einer nunmehr bis zum 31. Dezember 1974 befristeten Übergangszeit können auf der Grundlage des § 42 (früher § 39) SLV Stabs- und Oberstabsfeldwebel sowie Portepee-Unteroffiziere, die eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, bei Eignung auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 (früher § 28) Abs. 1 Nr. 1 und des § 31 (früher § 29) Abs. 1 SLV (Realschule - früher Mittelschule - oder entsprechender Bildungsstand und dreijährige Ausbildung) zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden (BGBl. I 1972, 1750; VMBl 1969, 292).

2

Auf Grund der Bedarfslage wurde von dieser Übergangsregelung durch Erlaß vom 30. September 1969 - P II 1 Az.: 16-05-00 - in begrenztem Umfange hinsichtlich weiterer Berufsunteroffiziere vom Oberfeldwebel aufwärts Gebrauch gemacht ("2. Übergangsregelung"). Solche Unteroffiziere sollten über eine noch durchzuführende Stabsfeldwebelausbildung nebst Prüfung und einen anschließenden achtwöchigen Lehrgang zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden können. Die Zulassung sollte auf Antrag erfolgen, der bis zum 31. März 1970 zu stellen war. Hinsichtlich der Voraussetzungen heißt es in dem genannten Erlaß:

"Die Unteroffiziere müssen die Bildungsprüfung III mit Erfolg abgelegt haben, sofern sie nicht von dieser Prüfung befreit waren oder durch die Teilstreitkraft, der sie angehören, andere Voraussetzungen gefordert werden.

Die Eignung der Bewerber wird auf Grund der Beurteilung ihrer Vorgesetzten und in einem Auswahlverfahren festgestellt. Die Auswahl erfolgt nach dem Bedarf in den einzelnen Fachrichtungen. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Teilstreitkräfte."

3

Der Inspekteur des Heeres regelte daraufhin das Auswahlverfahren im einzelnen durch einen Erlaß vom 20. April 1970 und eine Weisung vom 20. Mai 1970 - Fü H IV 1 Az.: 16-05-00 -. Hierdurch wurde insbesondere festgelegt, daß die Bewertung der der Auswahl zugrunde zu legenden Beurteilungen usw. nach einem vorgeschriebenen Punktsystem zu erfolgen habe. Aus einer Erläuterung hierzu ergibt sich des weiteren, daß maßgebend für die Zulassung zur Ausbildung das Erreichen eines aus Erst- und Zweitwert bestehenden Doppelwertes sein sollte, wobei sich der Erstwert aus dem Zweitwert (Persönlichkeitswert) und den Ergebnissen der zusätzlichen Bewertungsunterlagen, d.h. den Ergebnissen fachrichtungsbezogener Lehrgänge und ziviler, in der Fachrichtung verwertbarer Berufsabschlüsse, ergeben sollte. Der in Zweifelsfällen entscheidende Zweitwert sollte aus den Noten des Feldwebellehrgangs, eines psychologischen Testes, der letzten drei Beurteilungen vor Antragstellung sowie evtl. abgelegten Sprachprüfungen errechnet werden.

4

2.

Unter dem 2. Februar 1970 bewarb sich der Antragsteller nach dieser Sonderregelung um "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes", wobei er als gewünschte Fachrichtung die "Truppenversorgung" bezeichnete. Er fiel damit in die Fachrichtung Nr. 32, für die zusammen mit der Fachrichtung Nr. 33 ein Bedarf von 135 Bewerbern bestand.

5

Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Februar 1971 ab. Für die Auswahl der Bewerber sei die uneingeschränkte Eignung in den einzelnen Fachrichtungen maßgebend. Diese Eignung habe dem Antragsteller auf Grund der in der Auswahlkommission gewonnenen Erkenntnisse nicht zuerkannt werden können.

6

3.

Mit Beschwerde vom 15. März 1971 machte der Antragsteller demgegenüber geltend: Die Auswahlkommission habe ihre Entscheidung auf Grund von Personalunterlagen treffen müssen, die kein objektives Bild der Bewerber ermöglicht hätten. So sei, anders als bisher für die Zulassung zur Stabsfeldwebellaufbahn, für die spätere Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes nicht das bloße Bestehen der einschlägigen Lehrgänge maßgebend, sondern deren Benotung. Auch habe er nicht die Möglichkeit gehabt, seinen derzeitigen Leistungsstand aufzuzeigen. Außerdem hätten widrige persönliche Umstände seine Lehrgangsergebnisse und Leistungen beeinträchtigt. Hinzugekommen seien Mängel des Lehrpersonals und des Beurteilungswesens. Seine Nichtmeldung für einen Stabsfeldwebellehrgang könne er nur auf ein Versehen seiner Dienststelle zurückführen. Schließlich seien die Stabs- und Oberstabsfeldwebel durch den Dienstherrn bevorzugt worden, was zu einer willkürlichen Verringerung der freien Fachoffiziersplanstellen und damit u.U. auch zu seiner Nichtzulassung geführt habe.

7

Der Inspekteur des Heeres wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. Juni 1971 als unbegründet zurück. Von der Vielzahl der Bewerber hätten nur die Geeignetsten berücksichtigt werden können. Der Antragsteller habe den für seine Fachrichtung vom Leiter der SDH festgesetzten Doppelvert 68/63 mit 59/53 Punkten nicht erreicht. Selbst Bewerber mit höherem Doppelwert hätten nicht zugelassen werden können. Was der Antragsteller darüber hinaus vorgetragen habe, habe nach den allein maßgeblichen Richtlinien des BMVg für die Auswahl nicht berücksicht werden dürfen.

8

4.

Zur Begründung der dagegen unter dem 27. Juli 1971 eingereichten weiteren Beschwerde trug der Antragsteller unter Wiederholung seiner Beschwerdegründe vor, daß der Beschwerdebescheid sein Vorbringen nicht gewürdigt habe.

9

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 21. Dezember 1971 zurück. Der Antragsteller habe im Rahmen der 2. Übergangsregelung nicht berücksichtigt werden können, da der von ihm im Rahmen des Auswahlverfahrens erreichte Platz in der Eignungsreihe nicht mehr innerhalb der nach dienstlichen Erfordernissen festgelegten Bedarfsquote gelegen habe. Weil die für alle Bewerber gleichen Bestimmungen des Auswahlverfahrens vorgesehen hätten, daß die nach der alten Form erstellten Beurteilungen heranzuziehen seien, könne darin eine Schlochterstellung des Antragstellers nicht erblickt werden. Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den zur 1. Übergangsregelung gehörenden Bewerbern komme ihm nicht zu, weil er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die jetzt gegen die früheren Beurteilungen erhobenen Einwendungen seien verspätet. Da die Beurteilung des Antragstellers vom 11. Februar 1970 den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Antragsstellung umfaßt habe und zur Berechnung des Punktwertes herangezogen worden sei, gehe die Rüge fehl, das Auswahlverfahren habe den derzeitigen Leistungsstand nicht berücksichtigt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, da andere Bewerber nur auf Grund der festgestellten höheren fachlichen Leistungen zugelassen worden seien.

10

5.

Gegen diesen ihm am 30. Dezember 1971 zugestellten Bescheid begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 1972, beim BMVg eingegangen am 11. Januar 1972, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Er wiederholte und vertiefte sein bisheriges Vorbringen, insbesondere zur Frage seines derzeitigen Leistungsstandes. Hierzu verwies er auf eine ihm am 30. September 1971 ausgesprochene förmliche Anerkennung seines Bataillonskommandeurs. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei dadurch verletzt worden, daß von Bewerbern der 1. Übergangsregelung nicht die Qualifikationen verlangt worden seien wie von denen der 2. Übergangsregelung. Außerdem seien jenen uneingeschränkt Planstellen zur Verfügung gestanden, während für die 2. Übergangsregelung die Auswahl auf den Bedarf abgestellt worden sei. Künftig in die Bundeswehr eintretenden Soldaten sei von vornherein die Möglichkeit gegeben, Offiziere, des militärfachlichen Dienstes zu werden. Sie könnten sich demgemäß, im Unterschied zu ihm, von Anfang an darauf einstellen.

11

Der BMVg legte die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 25. April 1972 mit der Bitte um Zurückweisung vor. Der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe im Gegensatz zu seinem Vortrag nicht die Voraussetzungen des § 28 SLV erfüllt, weil er die erforderliche mittlere Reife oder einen entsprechenden Bildungsstand nicht nachweisen könne. Sein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Bewerbern nach der 1. Übergangsregelung gehe fehl, da bei dieser anders als bei der 2. Übergangsregelung über die Zulassung zur Stabsfeldwebelausbildung vor der Einführung der neuen Laufbahn im Einzelfall entschieden worden sei.

12

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

13

II

1.

Der Antrag ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, sondern zunächst nur die Auswahl zur Stabsfeldwebelausbildung. Die Ausbildung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Teil der Verwendung des Soldaten, über die der Vorgesetzte im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses zu befinden hat. Mit der Ausbildung wird dem Ausgewählten zwar die Möglichkeit zum Aufstieg in die bezeichnete Laufbahn eröffnet. Die Auswahl hierfür und die Teilnahme an der Stabsfeldwebelsausbildung beeinflussen seinen Status noch nicht; sie bleiben Teil der Verwendung. Damit, daß der Antragsteller den Auswahlmodus rügt, greift er eine Maßnahme hoheitlichen Inhalts an, die ihn, seinem Vortrag zufolge, in seinem Rechtskreis im Sinne des § 17 Abs. 1 VBO verletzt. Als verletztes Rechtsgut kommt hier insbesondere die ihm gegenüber bestehende Pflicht zur Fürsorge aus § 10 Abs. 3 SG in Betracht. Der Senat ist damit zur Entscheidung berufen.

14

Mit der Vorlage des Antrags durch den BMVg an den Senat hat das Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 1971 seine Erledigung gefunden.

15

2.

Die Grundlage für die beanstandete Auswahl bildet der Erlaß des BMVg vom 30. September 1969. Der darin angesprochene Sonderfall wird ebenfalls durch § 42 SLV erfaßt und gedeckt. Denn diese Vorschrift besagt nicht, daß der Status des Stabsfeldwebels bereits bei der Einfügung des dem jetzigen § 42 inhaltsgleichen § 39 a.F. in die Soldatenlaufbahnverordnung erreicht gewesen sein muß. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung. Der BMVg hat es daher jedenfalls bis zum 31. Dezember 1974 in der Hand, im Rahmen des ihm durch die Verfassung erteilten Verteidigungsauftrages die Richtlinien aufzustellen, nach denen die Auswahl zur Deckung des Bedarfs an Offizieren des militärfachlichen Dienstes unter Berücksichtigung der Grundgedanken des Laufbahnrechts und des § 42 SLV sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht erfolgen soll. Er hat das zunächst in grundlegenden Zügen in dem genannten Erlaß von 30. September 1969 getan und dabei als Zulassungsvoraussetzungen neben Dienstgrad, Bildungsprüfung und Eignung eindeutig herausgestellt, daß die Auswahl insbesondere nach dem Bedarf in den einzelnen Fachgruppen zu erfolgen hat. Diese Maßnahme ist nicht zu beanstanden. Die Fürsorgepflicht des BMVg und auch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebieten, auch wenn die Dienstgradgruppe der Stabsfeldwebel für die Zukunft in Wegfall kommen sollte, nicht, all denen, die sonst die Aussicht gehabt hätten, Stabsfeldwebel zu werden, statt dessen die Möglichkeit zu eröffnen, unter erleichterten Bedingungen Offizier des militärfachlichen Dienstes zu werden. Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Auswahl im Ergebnis unter den einzelnen Fachrichtungen verschieden sind. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei einer Bedarfsauswahl Gleichheitsüberlegungen jeweils nur in den einzelnen Fachrichtungen aufgestellt werden können. Der Gleichheitsgrundsatz erfordert es nicht, beispielsweise bei einem Überangebot von hervorragenden Unteroffizieren des Stabsdienstes die verhältnismäßig gleiche Menge von Bewerbern zuzulassen, wie etwa in einer nur mäßiges Interesse erzeugenden Fachrichtung anderer Art. Die zuvor angesprochenen Überlegungen zur Berücksichtigung der Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorge können sich daher grundsätzlich nur innerhalb der Auswahl in den einzelnen Fachrichtungen auswirken.

16

3.

Daß der BMVg über die bisher geltenden Bestimmungen hinaus weiteren Unteroffizieren die Möglichkeit eröffnet hat, an einem Stabsfeldwebellehrgang teilzunehmen und sich damit die Grundlage für den Übergang in die neue Laufbahn zu erwerben, greift nicht in den Rechtskreis des Antragstellers ein, zumal die Auswahl an Leistung und Eignung ausgerichtet ist. Ob der BMVg dem ebenfalls den Aufstieg erstrebenden Antragsteller gegenüber die Pflicht zur Fürsorge in ausreichender Weise beachtet hat, hängt hier allein von der Art und Durchführung der Auswahl selbst ab. Das durch den Erlaß vom 20. April 1970 und die dazu ergangene Weisung vom 20. Mai 1970 geregelte Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es überträgt in zulässiger Weise einer Kommission die Befugnis zur Auswahl. Der an die Kommission erteilte Auftrag ist unmißverständlich und gibt zu Bedenken keinen Anlaß.

17

4.

Daß sich die Auswahlkommission bei der ablehnenden Entscheidung nicht an die ihr gegebenen, zuvor gekennzeichneten Bestimmungen gehalten hat, hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Vielmehr beanstandet er in erster Linie das Auswahlverfahren selbst bzw. die Verwendung bestimmter Unterlagen bei der Auswahl:

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Sein Einwand, die von der Kommission zu verwendenden Personalunterlagen seien nicht geeignet, ein objektives Bild des derzeitigen Leistungsstandes des Bewerbers zu ermöglichen, geht schon deshalb fehl, weil es bei der Auswahl von Bewerbern nicht nur auf die Beurteilung bei der betreffenden Antragstellung ankommen kann, sondern auf das gesamte Entwicklungsbild, wie es sich nur bei Berücksichtigung mehrerer Beurteilungen in einem bestimmten Zeitraum zuverlässig darstellt.

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Die Rüge, die nach den Auswahlgrundsätzen zugrunde zu legenden drei letzten Beurteilungen seien auf eine Weise zustande gekommen, von der sich der BMVg durch die Neufassung der Beurteilungsrichtlinien selbst distanziert habe, was die Unzulässigkeit ihrer Verwendung bei der Auswahl zur Folge haben müsse, geht ebenfalls fehl. Den Vorwurf, daß die ihn früher beurteilenden Offiziere allgemein anerkannte Wertmaßstäbe verletzt hätten mit der Folge, daß der BMVg bzw. die SDH jedenfalls aus diesem Anlaß das Ergebnis dieser Beurteilungen ihrer Wertung nicht unbesehen hätten zugrunde legen dürfen, hat der Antragsteller selbst nicht erhoben. Aber auch aus der Ersetzung des früheren Beurteilungssystems durch ein neues lassen sich gegen die Verwertung der unangefochtenen alten Beurteilungen keine Einwände herleiten. Im übrigen haben die Konsequenzen des alten Wertungssystems die Mitbewerber des Antragstellers in gleicher Weise getroffen wie diesen. Daß der Antragsteller seine Beurteilungen und Lehrgangsergebnisse jetzt zum Teil für sachlich unzutreffend hält, steht ihrer Verwertung nicht entgegen. Er hat von der Möglichkeit, gegen seine Beurteilungen Gegenvorstellungen zu seinen Personalakten zu bringen bzw. vor den entscheidenden Prüfungen auf gesundheitliche Beschwerden hinzuweisen, keinen Gebrauch gemacht. Es stand daher sowohl dem BMVg wie der an seiner Stelle auswählenden Kommission frei, die Beurteilungen der Bewertung so zugrunde zu legen, wie sie sich aus den Personalakten ergaben.

20

Auch daß die Erheblichkeit der Benotung beim Feldwebellehrgang für die Zulassung zur Stabsfeldwebelausbildung seinerzeit nicht bekannt war, vermag die Rechtmäßigkeit ihrer Berücksichtigung nicht zu beeinträchtigen; denn auch dieser Umstand trifft alle Bewerber in gleicher Weise und es entspricht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, von den Teilnehmern an einem Aufstiegslehrgang auch dann beste Vorbereitung und Anstrengung zu erwarten (und sie später danach zu beurteilen), wenn für die Erreichung des Lehrgangszieles das Bestehen des Lehrgangs als solches genügt.

21

Der Umstand, daß sich künftig in die Bundeswehr eintretende Soldaten von vornherein auf die neue Laufbahn und ihre Anforderungen einstellen können, ist für die Rechtmäßigkeit des hier behandelten Auswahlverfahrens unerheblich. Auch diese Soldaten müssen im übrigen damit rechnen, daß sich Laufbahnvoraussetzungen ändern, soweit dadurch nicht ihre bereits erworbenen Rechte und rechtlichen Anwartschaften beeinträchtigt werden.

22

5.

Der Vorwurf schließlich, der BMVg habe die Bewerber der 1. Übergangsregelung gegenüber denen der 2. Übergangsregelung dadurch bevorzugt, daß er von jenen nicht die Bildungsvoraussetzungen verlangt habe wie von diesen, liegt neben der Sache. Der Antragsteller verkennt, daß es sich dabei um Bewerber gehandelt hat, die bereits auf Grund früherer Beurteilungen ihrer Vorgesetzten Berechtigungen oder deren Zusage erlangt hatten, die er mit seinem Antrag erst erreichen will. Die Vorstellung, durch die Auswahl nach der 1. Übergangsregelung sei die Zahl der freien Planstellen so verringert worden, daß für Bewerber der 2. Übergangsregelung die Chancen eingeschränkt worden seien, übersieht, daß der BMVg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch diese weitere Maßnahme erst die Möglichkeit geschaffen hat, auch andere Bewerber zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit kann darin nicht erblickt werden.

23

6.

Die Förmliche Anerkennung schließlich, die der Antragsteller im September 1971 erhalten hat, konnte von der Auswahlkommission schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese nach dem für die Auswahl maßgeblichen Zeitpunkt ausgesprochen wurde.

24

7.

Der Antrag war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.

Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Seide
Bahr
Bleyel