Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1972, Az.: BVerwG VII B 18.72
Feststellung des Nachrückens des Beigeladenen als Nachfolger für den ausgeschiedenen Ersten Kreisbeigeordneten als (anfechtbarer) Verwaltungsakt; Anfechtung der Wahlen der kommunalen Vertretungskörperschaften in einem besonderen Wahlprüfungsverfahren innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat im gesetzgeberischen Ermessen des Landesgesetzgebers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 18.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 09.11.1971 - VGH II OE 55/71
Rechtsgrundlagen
- § 55 HGO
- § 23 GKWG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 58 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1973, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1973, 934 (Kurzinformation)
- DokBer A 1973, 117
- DÖV 1973, 527-528 (Volltext mit amtl. LS)
- DöV 1973, 527
- VerwRspr 24, 741 - 742
- VerwRspr. 24, 741
Amtlicher Leitsatz
In der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens für Wahlen, die durch eine Gemeindevertretung vorgenommen werden, ist der Landesgesetzgeber grundsätzlich weder durch § 42 VwGO noch durch Art. 19 Abs. 4 GG gebunden.
Art. 19 Abs. 4 GG fordert weder die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung noch den Eintritt der Rechtsfolge, die § 58 VwGO an die Nichterteilung einer Rechtsmittelbelehrung knüpft.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich als Mitglied des beklagten Kreistages gegen die Feststellung des Vorsitzenden des Kreistages, daß der Beigeladene in die Stelle des Ersten Beigeordneten des Kreisausschusses nachgerückt sei. Seine vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger allein geltend macht, kommt der Rechtssache nicht zu.
1.
Soweit der Kläger die Verletzung von Vorschriften des hessischen Landesrechts, insbesondere der §§ 23 ff., 31 des Hessischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung vorn 1. Juli 1960 (GVBl. S. 143) - GKWG -, des § 55 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103) - HGO - und des § 37 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 131) - HKO - durch das Berufungsurteil rügt, kann die Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil eine Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden könnte (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da die Fragen, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, in einem Revisionsverfahren insoweit mithin nicht geklärt werden könnten, kann deswegen eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 1, 19). Das betrifft vor allem seine Rüge, die Bekanntmachung über das Nachrücken des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten sei entgegen den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer unzuständigen Stelle veranlaßt worden, weiter seine Rüge, in dieser Bekanntmachung - weil in sich unklar - sei keine ordnungsgemäße Feststellung im Sinne des § 31 Abs. 3 GKWG zu. sehen. Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist daher davon auszugehen, daß die Bekanntmachung die Zweiwocheneinspruchsfrist des§ 23 GKWG in Gang zu setzen vermochte.
2.
Bundesrecht wird allerdings mit der Frage berührt, ob in der Bekanntmachung bzw. in der in ihr verlautbarten Feststellung ein Verwaltungsakt zu sehen ist, der gemäß § 42 VwGO der Anfechtungsklage offenstehen könnte. Zwar wird die Frage, ob eine bestimmte Verwaltungshandlung die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, wesentlich durch ihre Ausgestaltung in des zugrundeliegenden materiellen Recht, hier also im Landesrecht, beeinflußt. Der Begriff des Verwaltungsakts gehört aber nicht nur dem materiellen Recht und dem Recht des Verwaltungsverfahrens, sondern auch dem Prozeßrecht an, so daß sich nach Bundesrecht beurteilt, ob ein bestimmter Akt der Verwaltung in der Ausgestaltung, die ihm das materielle und das Verwaltungsverfahrensrecht gibt, das darstellt, was nach den Vorstellungen der Verwaltungsgerichtsordnung den Gegenstand einer Anfechtungsklage bilden kann und bilden soll. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß es sich bei der Feststellung, der Beigeladene solle nach dem Beschluß der Unterzeichner des Wahlvorschlags als Nachfolger für den ausgeschiedenen Ersten Kreisbeigeordneten nachrücken, nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt handele, kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des § 42 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht beanstandet werden. Es kam offenbleiben, ob für dieses Ergebnis allein die Überlegung des Verwaltungsgerichtshofs genügt, der Kreistagsvorsitzende habe mit der streitigen Bekanntmachung keine Regelung eines Einzelfalls getroffen, sondern nur ein Geschehen festgestellt, das unbeeinflußt von seiner Willensbildung zustande gekommen sei. Unzutreffend ist es, wenn die Beschwerde demgegenüber meint, als Verwaltungsakt seien alle hoheitlichen Amtshandlungen anzusehen, die den Verwaltungsgerichten zur Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit unterbreitet werden könnten. Denn nicht jede Amtshandlung, über die eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO) entstehen kann, erfüllt bereits deswegen die Merkmale eines Verwaltungsaktes, die vorliegen müssen, wenn die Anfechtungsklage mit ihren Besonderheiten, von denen hier vor allem das Vorverfahren mit seiner Monatsfrist (und nicht nur einer Zweiwochenfrist) interessiert, zulässig sein soll. Immerhin ließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs aber entgegenhalten, daß der Feststellung des Kreistagsvorsitzenden ein beurteilendes Element innewohne, damit nicht nur das Nachrücken als (faktischer) Vorgang, sondern als ein dem Recht entsprechender Rechtsakt festgestellt werde und mithin ein feststellender Verwaltungsakt vorliege, der der Anfechtung zugänglich sein könne. Diese Überlegung und die Möglichkeit der Anfechtung durch den Kläger unmittelbar auf Grund des§ 42 Abs. 1 VwGO verbietet Dich aber wegen der Besonderheiten, die das Wahlrecht - auch das Kommunalwahlrecht - kennzeichnen, und die hier das Berufungsgericht auch für den vorliegenden Fall festgestellt hat. Danach können die Wahlen der kommunalen Vertretungskörperschaften in einem besonderen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden, das sich nach § 55 Abs. 5 HGO richtet. Diese auf die Wahl der Kreisbeigeordneten entsprechend anwendbare Vorschrift ermöglicht es jedem Gemeindevertreter, gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung nach § 55 Abs. 1 bis 4 HGO durchgeführt werden, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, über den die Gemeindevertretung entscheidet; nach§ 55 Abs. 5 Satz 3 HGO gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, so daß die Klage zulässig ist - und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Gemeindevertreter in seinen Rechten verletzt ist. In welchem Umfang dieses besondere Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt wird, ist Sache des Landesgesetzgebers. In der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens ist der Landesgesetzgeber weder durch§ 42 VwGO noch durch Art. 19 Abs. 4 GG gebunden, da in diesen Verfahren nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern Mängel des Wahlverfahrens und damit die Ungültigkeit der Wahl als solcher - hier des Nachrückens des Beigeladenen - geltend gemacht wird (vgl, Beschluß des beschließenden Senats vom 13. Juni 1968 - BVerwG VII B 78.68 - in BaWüVBl. 1969, 121). Es stand daher auch im gesetzgeberischen Ermessen des Landesgesetzgebers, inwieweit er die Möglichkeiten des Verfahrens nach § 55 Abs. 5 HGO mit der dort vorgesehenen Widerspruchsfrist von einem Monat einräumen oder sich darauf beschränken wollte, den innerhalb von zwei Wochen zu erhebenden Einspruch nach § 23 GKWG zur Verfügung zu stellen. Ob für den hier vorliegenden Fall die Voraussetzungen des§ 55 Abs. 5 HGO vorliegen oder ob nicht vielmehr - wie das Berufungsgericht meint - das Wahlprüfungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit dem § 23 ff. GKWG gegeben war, beurteilt sich nach Landesrecht; die damit zusammenhängenden Fragen können nach dem oben Gesagten mithin nicht zur Zulassung der Revision führen. Ob das eben Gesagte auch Geltung hätte, wenn der Kläger gegen die von ihm beanstandete Feststellung des Nachrückens des Beigeladenen nicht nur in seiner Stellung als Mitglied des Kreistages vorgehen, sondern sich auch auf die Verletzung eigener Rechte berufen würde, kann offenbleiben; denn eine solche Rechtsverletzung hat er nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.
3.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache weiter nicht wegen der Frage zu, ob die Zweiwochenfrist des § 23 GKWG in Lauf gesetzt wurde, obwohl eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden ist. § 58 VwGO, auf den sich der Kläger beruft, gilt nur für die von der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsmittel. Diese Vorschrift ist ferner weder Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze noch Ausfluß eines verfassungsrechtlichen Gebots. Daß Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Anwendung zudem die Verletzung eines subjektiven Rechts voraussetzt, nicht die Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen fordert, ist überwiegend anerkannt (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 51 zu Art. 19 Abs. 4; Bettermann in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte III/2, 1959, S. 808; BFH in JZ 1955, 347); der beschließende Senat teilt diese Auffassung.
4.
Landesrecht betrifft schließlich die Frage, ob die Fristversäumung hier dadurch geheilt worden ist, daß der Kreistag das durch das Landesrecht eingeräumte Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ohne sich auf die Fristversäumung zu berufen; gleiches gilt für die Frage, ob die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe beim Hessischen Minister des Innern und beim Regierungspräsidenten hätten umgedeutet werden können in den durch § 23 GKWG zugelassenen Einspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.