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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1972, Az.: BVerwG I WB 57/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1972
Aktenzeichen
BVerwG I WB 57/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mühlenfeld als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Major Kaufmann, Hauptfeldwebel Ellmer als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Während einer bis zum 31. Dezember 1972 befristeten Übergangszeit können auf der Grundlage des § 39 SLV Stabs- und Oberstabsfeldwebel sowie Portepee-Unteroffiziere, die eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, bei Eignung auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 SLV (Mittelschule oder entsprechender Bildungsstand und drei jährige Ausbildung) zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden (VMBl 1969, 292).

2

Auf Grund der Bedarfslage wurde von dieser Übergangsregelung durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 30. September 1969 - P II 1 Az.: 16-05-00 - in begrenztem Umfange hinsichtlich weiterer Berufsunteroffiziere vom Oberfeldwebel aufwärts Gebrauch gemacht ("2. Übergangsregelung"). Solche Unteroffiziere sollten über eine noch durchzuführende Stabsfeldwebelausbildung nebst Prüfung und einen anschließenden achtwöchigen Lehrgang zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden können. Die Zulassung sollte auf Antrag erfolgen, der bis zum 31. März 1970 zu stellen war. Hinsichtlich der Voraussetzungen heißt es in dem genannten Erlaß: "Die Unteroffiziere müssen die Bildungsprüfung III mit Erfolg abgelegt haben, sofern sie nicht von dieser Prüfung befreit waren oder durch die Teilstreitkraft, der sie angehören, andere Voraussetzungen gefordert werden. Die Eignung der Bewerber wird auf Grund der Beurteilung durch ihre Vorgesetzten und in einem Auswahlverfahren festgestellt. Die Auswahl erfolgt nach dem Bedarf in den einzelnen Fachrichtungen. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Teilstreitkräfte."

3

Bei der Unterrichtung der in Frage kommenden Unteroffiziere sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die Ausnahmeregelung aus Gründen des Bedarfs nur jenen Personenkreis umfassen könne, der vor Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Aussicht gehabt habe, in absehbarer Zeit den bisherigen Dienstgrad Stabsfeldwebel zu erreichen.

4

2.

a)

Unter dem 19. Februar 1970 bewarb sich der Antragsteller nach dieser Sonderregelung um die "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachiichen Dienstes". In der hierzu erstellten Sonderbeurteilung, die seine Gesamtleistung als "voll befriedigend" bewertete, wurde seine Eignung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes bejaht. Der Antragsteller gehörte in den Bereich der K-Gruppe 03 = Stabsdienst, für den nach einer Aufschlüsselung des BMVg vom 1. Juli 1970 ein Bedarf von 40 (nach einem Schreiben der Stammdienststelle der Luftwaffe - SDL - vom 20. Oktober 1970 von 42) Anwärtern bestand, für den jedoch nach einer Aufstellung vom 17. August 1970 207 (nach dem Schreiben vom 20. Oktober 1970 208) Bewerbungen eingegangen waren.

5

b)

Nachdem die inzwischen auf der Grundlage eines Erlasses des BMVg vom 9. Juni 1970 gebildete Auswahlkommission einstimmig zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Antragsteller an 131. Stelle stehe, teilte die SDL ihm mit Bescheid vom 25. August 1970 mit, daß er nicht habe berücksichtigt werden können, weil vor alldem der Bedarf der Luftwaffe in den einzelnen Fachgebieten maßgebend sei; es stehe ihm aber frei, die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach § 28 SLV zu beantragen.

6

3.

a)

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 1970 Beschwerde ein. Er begründete sie damit, daß bei der Entscheidung über seinen Antrag seine besondere Situation nicht berücksichtigt worden sei. Diese bestehe darin, daß er nur infolge zweier ungerechter Personalentscheidungen im Jahre 1967 die Ausbildung zum Stabsfeldwebel noch nicht durchlaufen und den entsprechenden Dienstgrad deshalb noch nicht innehabe. Den Rat, Antrag nach § 28 SLV zu stellen, verstehe er nicht, wenn auf seinem Fachgebiet die Zahl der Bewerber zu groß sei.

7

b)

Der BMVg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15. April 1971 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Auswahlverfahrens habe keine Beanstandungen ergeben. Die Mitglieder der Auswahlkommission hätten die Bewerbung unter Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen sorgfältig geprüft. Die innerhalb der Eignungsreihenfolge nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählten Bewerber seien bis zur Erreichung der festgesetzten Bedarfsquote zugelassen worden. In den einzelnen Fachgruppen sei der Bedarf ausschließlich nach dienstlichen Erfordernissen festgelegt. Die Überprüfung der Bewerbung des Antragstellers in einer weiteren für ihn in Betracht kommenden Fachrichtung habe ebenfalls keinen Erfolg gehabt.

8

4.

a)

Gegen diesen am 22. April 1971 zugestellten Bescheid begehrte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Mai 1971, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Die in dem angefochtenen Bescheid gegebene Begründung treffe seinen Fall nicht. Er sei dadurch benachteiligt worden, daß man ihn nicht auf die Stelle versetzt habe, deren Aufgaben er jahrelang verrichtet habe, und daß seine bereits ausgesprochene Kommandierung auf eine entsprechende Stelle beim LTG 62 infolge eines Fehlers des Sachbearbeiters wieder rückgängig gemacht worden sei. Waren diese für ihn nachteiligen Entscheidungen nicht getroffen worden, hätte er schon seit 1967 die Ausbildung zum Stabsfeldwebel durchlaufen kennen. So aber sei ihm durch die Einführung der neuen Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Möglichkeit zum Aufstieg genommen worden.

9

b)

Der BMVg legte den Antrag dem Senat mit Schreiben vom 4. Juni 1971 mit der Bitte um Zurückweisung vor. Für die Besetzung einer freien Stabsfeldwebelstelle habe der Antragsteller 1967 nicht berücksichtigt werden können. Die Versetzung auf die Stelle des LTG 62, für die seine Einplanung vorgesehen gewesen sei, wäre für die Zusage zur Stabsfeldwebelausbildung ohne Bedeutung gewesen. Infolge der Vielzahl der einzuplanenden Bewerber sei "registrierten" Bewerbern nur noch in dringenden Bedarfsfällen (bei Mangel-ATN) die Zusage erteilt worden. Die Bewerbung des Antragstellers gemäß § 39 SLV habe keinen Erfolg haben können, da er in der Bewertungsreihenfolge an 131. Stelle und somit weit außerhalb der Bedarfsquote gelegen habe.

10

Nachdem der Antragsteller den Vortrag des BMVg zum Teil bestritten hatte, legte der BMVg in einem Schriftsatz vom 27. August 1971 dar, die Einplanung eines Soldaten auf eine Stabsfeldwebelstelle oder seine Versetzung auf eine solche sei für das Auswahlverfahren, nach den Auswahlbestimmungen ohne Bedeutung; es hätten sogar Hauptfeldwebel und Oberfeldwebel, die bereits Stabsfeldwebelstellen innegehabt hätten, wieder auf Hauptfeldwebel- bzw. Oberfeldwebelstellen zurückversetzt werden müssen. Eine verbindliche Zusage zur Stabsfeldwebelausbildung habe der Antragsteller niemals erhalten.

11

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1971 führte der BMVg weiter aus, daß die Personalunterlagen aller bis zum Stichtag registrierten 1532 Bewerber nach den gleichen Grundsätzen und einheitlichen Maßstäben ausgewertet worden seien, sowohl vor wie nach Ergehen des Erlasses vom 9. Juni 1970. Abweichungen des Wortlauts der einschlägigen Erlasse hätten nicht zu unterschiedlicher Behandlung der Anträge geführt. Aus einer Note von Fü L I 1 an P II 5 vom 9. März 1972 ergibt sich, daß insbesondere die vom Wortlaut des Erlasses vom 9. Juni 1970 abweichende Auswertung der Personalunterlagen nach den Bestimmungen der SDL vom 28. November 1969 durch mündliche Weisung von Fü L ausdrücklich genehmigt wurde.

12

c)

Unter dem 1. Juni 1972 trug der Antragsteller noch vor, er sei nun in ein Auswahlverfahren geraten, in dem vorausgegangene Benachteiligungen nicht mehr hätten gewürdigt werden können; die zugrunde gelegten Beurteilungen seien ohne Voraussicht ihrer Bedeutung für das Auswahlverfahren gefertigt worden. Der Minister habe Bewerbern, die von der Auswahlkommission zurückgewiesen worden seien, außerhalb des normalen Verfahrens auf Intervention von Politikern angenommen. Auch habe er entgegen seinen eigenen Bestimmungen Bewerbern, die als sogenannte registrierte Bewerber gegolten hätten, deren Anträge abgelehnt worden seien und die keine Ausnahmefälle bei Mangel-ATN gewesen seien, noch nachträglich Zusagen erteilt.

13

d)

Diese Behauptungen wurden vom BMVg bestritten. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

14

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

15

II

1.

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, sondern zunächst nur die Auswahl zur Stabsfeldwebelausbildung. Die Ausbildung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Teil der Verwendung des Soldaten, über die der Vorgesetzte im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses zu befinden hat. Mit der Ausbildung wird dem Ausgewählten zwar die Möglichkeit zum Aufstieg in die bezeichnete Laufbahn eröffnet. Die Auswahl hierfür und die Teilnahme daran beeinflussen seinen Status jedoch noch nicht; sie bleiben Teil der Verwendung. Damit, daß der Antragsteller den Auswahlmodus rügt, greift er eine Maßnahme hoheitlichen Inhalts an, die ihn, seinem Vortrag zufolge, in seinem Rechtskreis im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO verletzt. Als verletztes Rechtsgut kommt hier insbesondere die ihm gegenüber bestehende Pflicht zur Fürsorge aus § 10 Abs. 3 SG in Betracht. Der Senat ist damit zur Entscheidung berufen.

16

2.

Der Senat hat auch in der Sache selbst zu erkennen, obwohl Zweifel bestehen, ob der BMVg zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Bescheid der SDL berufen war oder der Inspekteur der Luftwaffe, wovon auch die Rechtsmittelbelehrung der SDL ausgegangen war. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob es, wie der BMVg an anderer Stelle vorgetragen hat, zutrifft, daß letztlich die Laufbahn des Antragstellers berührende Aufgaben der SDL in die Fachaufsicht der Abteilung P des BMVg fallen, so daß sich schon hieraus die Zuständigkeit des BMVg ergab. Denn jedenfalls zeigen Ausführungen des BMVg in einem Schriftsatz vom 14. Juli 1971, daß über die für Fragen dieser Art gegebenen Zuständigkeitsgrundlagen Zweifel bestanden, und daß damit gemäß § 9 Abs. 3 WBO die Möglichkeit bestand, durch den BMVg selbst eine Klärung herbeiführen zu lassen, wer für den Erlaß des Beschwerdebescheides zuständig ist.

17

3.

Die Grundlage für die beanstandete Auswahl bildet der Erlaß des BMVg vom 30. September 1969. Der darin angesprochene Sonderfall wird durch § 39 SLV erfaßt und gedeckt. Denn diese Vorschrift besagt nicht, daß der Status des Stabsfeldwebels bereits bei der Einfügung des § 39 in die Soldatenlaufbahnverordnung erreicht gewesen sein muß. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung. Der BMVg hat es daher jedenfalls bis zum 31. Dezember 1972 in der Hand, im Rahmen des ihm durch die Verfassung erteilten Verteidigungsauftrages die Richtlinien aufzustellen, nach denen die Auswahl zur Deckung des Bedarfs an Offizieren des militärfachlichen Dienstes unter Berücksichtigung der Grundgedanken des Laufbahnrechts und des § 39 SLV sowie unter Beachtung der Fürsorgepflicht erfolgen soll. Er hat das zunächst in grundlegenden Zügen in dem genannten Erlaß vom 30. September 1969 getan und dabei als Zulassungsvoraussetzungen neben Dienstgrad, Bildungsprüfung und Eignung eindeutig herausgestellt, daß die Auswahl insbesondere nach dem Bedarf in den einzelnen Fachgruppen zu erfolgen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Fürsorgepflicht des BMVg und die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebieten, auch wenn die Dienstgradgruppe der Stabsfeldwebel für die Zukunft in Wegfall kommt, nicht, all denen, die sonst Aussicht gehabt hätten, Stabsfeldwebel zu werden, statt dessen die Möglichkeit zu eröffnen, unter erleichterten Bedingungen Offizier des militärfachlichen Dienstes zu werden. Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Auswahl im Ergebnis unter den einzelnen Fachrichtungen verschieden sind. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei einer Bedarfsauswahl Gleichheitsüberlegungen jeweils nur in den einzelnen Fachrichtungen angestellt werden können. Der Gleichheitsgrundsatz erfordert es nicht, beispielsweise bei einem Überangebot von hervorragenden Unteroffizieren des Stabsdienstes die verhältnismäßig gleiche Menge von Bewerbern zuzulassen, wie etwa in einer nur mäßiges Interesse erzeugenden Fachrichtung anderer Art. Die zuvor ausgesprochenen Überlegungen zur Berücksichtigung der Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorge können sich daher grundsätzlich nur innerhalb der Auswahl in den einzelnen Fachrichtungen auswirken.

18

4.

Ob der BMVg dem Antragsteller gegenüber die Pflicht zur Fürsorge in ausreichender Weise beachtet hat, hängt allein von der Art und Durchführung der Auswahl selbst ab. Das durch Erlaß vom 9. Juni 1970 geregelte Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es überträgt in zulässiger Weise einer Kommission die Befugnis zur Auswahl. Der an die Kommission erteilte Auftrag ist unmißverständlich und gibt zu Bedenken keinen Anlaß.

19

Fraglich konnte allerdings zunächst erscheinen, ob und in welcher Weise sich die auf Grund des genannten Erlasses gebildete Auswahlkommission an diesen gehalten hat. Nach den bereits vorher ergangenen Bestimmungen der SDL über die Durchführung der Auswahl vom 28. November 1969 war dem Soldaten

  1. 1.

    ein abschlägiger Bescheid bereits dann zu erteilen, wenn ein höherer Vorgesetzter mit mindestens der Disziplinargewalt eines Regimentskommandeurs die Eignung verneinte;

    kamen nicht

  2. 2.

    - wie vorgeschrieben - neben der Sonderbeurteilung die drei letzten Beurteilungen zur Bewertung, sondern die der letzten vier Jahre;

    wurden

  3. 3.

    die Sprachkenntnisse nur bei gleicher Punktzahl als Unterscheidungsmerkmal herangezogen, während sonst eine Auspunktung nicht erfolgte;

    wurde

  4. 4.

    nur für sogenannte Grenzfälle, d.h. wenn weniger als zehn Punkte über Zulassung oder Ablehnung entscheiden, eine Kommission eingesetzt;

    galt das gleiche schließlich

  5. 5.

    für Bewerber mit disziplinaren oder gerichtlichen Strafen oder für solche, deren Zulassung auf Grund des Aktenbildes bereits zweifelhaft erschien.

20

Eines näheren Eingehens darauf, ob diese Besonderheiten, wie vom BMVg erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen, nicht zur Anwendung gekommen sind, die Kommission stattdessen allein auf der Grundlage des Erlasses des BMVg vom 9. Juni 1970 gearbeitet und ausgewählt hat, bedarf es jedoch nicht. Es steht fest, daß die Kommission in allen Fällen in der durch den Erlaß vom 9. Juni 1970 festgelegten Besetzung entschieden hat. Ob sie im übrigen über die ihr durch diesen Erlaß erteilten Richtlinien hinausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann wäre die ablehnende Entscheidung im Falle des Antragstellers nicht rechtswidrig.

21

Die Erlasse des BMVg vom 30. September 1969 und 9. Juni 1970 enthalten keine Verfahrensgarantien zugunsten der Bewerber, wie sie etwa sonst in den geltenden Prüfungsordnungen oder in den Beurteilungsbestimmungen festgelegt sind. Der BMVg hätte die Auswahl auch selbst vornehmen und dabei unter Berücksichtigung der allgemein im Soldatengesetz und in der Laufbahnverordnung niedergelegten Grundsätze sein Ermessen walten lassen können. Da eine derartige Art der Auswahl schon in Anbetracht der Zahl der in Frage kommenden Bewerber auszuscheiden hatte, war es selbstverständlich und nicht zu beanstanden, daß der BMVg die Auswahl einem von ihm bestimmten Gremium übertrug und diesem für die Auswahl gewisse Richtlinien an die Hand gab, die die Beachtung der zuvor erwähnten Grundsätze sicherstellte. Zu diesem Zweck weist der Erlaß vom 30. September 1969 zunächst nur auf das Vorhandensein der Bildungsprüfung III, auf die Beurteilung durch den Vorgesetzten und auf den jeweiligen Bedarf in den Fachrichtungen hin. Als auswählendes Gremium wird durch den Erlaß vom 31. Oktober 1969 für den Bereich der Luftwaffe die Stammdienststelle bestimmt, wobei die Zusammensetzung der Auswahlkommission durch Erlaß vom 9. Juni 1970 geregelt wird. Dieser Erlaß ist es sodann auch, der unter Nr. 3 b ausdrücklich festlegt, daß die Auswahlkommission die geeigneten Bewerber feststellt. Sie ist es also, die anstelle des Ministers die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese zu treffen hat, der damit ein weites Wertungsermessen übertragen wird und die darüber hinaus nach der Nr. 3 d sogar das Recht hat, geeignete Bewerber, für die in einem Fachgebiet kein Bedarf besteht, mit deren Zustimmung für andere Fachgebiete vorzusehen.

22

Daß der Erlaß vom 9. Juni 1970 dem auswählenden Gremium sodann auch die Orientierungsgrundlage an die Hand gibt, ist selbstverständlich.

23

Diese Grundlage sollte nach der Nr. 3 a in einer "Auswertung der Personalunterlagen" gefunden werden. Die Kommission war mithin in der Lage, ihrer Auswahl diese Unterlagen zugrunde zu legen und nicht etwa genötigt, eine eigenständige Prüfung von Eignung, Befähigung und Leistung, z.B. nach der Art des Stabsoffizierlehrgangs, abzuhalten. Die Auswertung sollte sodann zwar nach der gleichen Nr. 3 a die Bildungsnachweise, die drei letzten Beurteilungen, die Ergebnisse der Feldwebellehrgänge und die abgelegten Sprachprüfungen umfassen. Diese Aufzählung besagt jedoch ebensowenig etwas darüber, ob nur diese vier Beurteilungsgrundlagen Bedeutung erlangen sollten, wie darüber, ob beispielsweise den letzten drei Beurteilungen untereinander gleicher Wert zuzuerkennen sei oder welchen Wert beispielsweise eine Sprachprüfung beanspruchen könne, die für die betrefende Fachrichtung keine Bedeutung hat. Sie sagt schließlich auch gar nichts darüber, ob und in welcher Weise einschlägige Zivilberufe, Kenntnisse und Prüfungen zu berücksichtigen seien. Die SDL war vielmehr lediglich gehalten, insoweit nach den von ihr für alle Berufssoldaten festgelegten Wertungen vorzugehen. Sie hatte somit in dem ihr zuerkannten Bewertungsrahmen ein freies, lediglich am Auswahlzweck orientiertes Ermessen und konnte daher z.B. ohne weiteres davon ausgehen, daß der aus Anlaß der Bewerbung erstellten Sonderbeurteilung größerer Wert zukommt als den vorangehenden, weil nämlich diese nicht nur über die bisherigen Leistungen des Bewerbers Auskunft gibt, sondern erstmals auch über seine Gesamteignung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes (Nr. 91 der Beurteilungsbestimmungen vom 30. November 1969). Sie konnte auch sagen, daß einer zivilberuflichen Ausbildung oder einer Sprachprüfung für die in Frage kommende Fachrichtung besondere Bedeutung nur in Grenzfällen zukomme. Denn ihr oblag die Bestenauslese und nicht lediglich die Errechnung des arithmetischen Mittels, die - sofern das der Sinn des Verfahrens wäre - auch einem weniger qualifizierten Gremium hätte übertragen werden können. Der Erlaß vom 9. Juni 1970 ist keineswegs so zu verstehen, als habe die Auswertung nur die daselbst aufgeführten vier Beurteilungsgrundlagen zu erfassen. Der Begriff des "Umfassens" ist weiter. Die Formulierung "sie umfaßt" hat lediglich den Sinn, daß diese vier Beurteilungsgrundlagen auf jeden Fall von der Prüfung umfaßt werden sollen.

24

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann keine Rede davon sein, daß die SDL in ihrer Wertungsarbeit durch bestimmte zugunsten des Bewerbers festgelegte Verfahrensgarantien eingeschränkt gewesen sei. Die rechtliche Bedeutung der Erlasse erschöpft sich vielmehr in der Übertragung der Auswahltätigkeit auf die SDL nach Maßgabe bestimmter am Zweck des Verfahrens orientierter allgemeiner Richtlinien, die die SDL dem BMVg gegenüber zwar einzuhalten verpflichtet war, die sie aber im Rahmen der Zweckorientierung auch modifizieren konnte und die - abgesehen von der Frage nach einheitlicher Behandlung aller Bewerber - für diese keine einklagbaren Rechte entstehen ließ.

25

Im Ergebnis ist es daher ohne Belang, ob die SDL über den reinen Wortlaut der Erlasse des BMVg hinausgegangen ist oder nicht. Dafür, daß sie die eingangs aufgezeigten Grenzen der Auswahl nach Eignung, Leistung, Bedarf usw. verlassen hat, fehlt selbst unter Berücksichtigung der fünf erwähnten Besonderheiten jeglicher Anhalt. Soweit sie sich in ihrem Verfahren innerhalb der ihr durch den Erlaß vom 9. Juni 1970 gesetzten Grenzen gehalten hat, wurde diese Art ihrer Auswahl bereits von dem ihr durch die Erlasse übertragenen Ermessensbereich gedeckt. Soweit sie aber zusätzliche Überlegungen im Sinne der fünf erwähnten, durch mündliche Weisung von Fü L ausdrücklich genehmigten Besonderheiten angestellt hat, erhielt dies in jedem Falle die nachträgliche Billigung des BMVg. Das ergibt sich aus dem Schriftsatz des BMVg vom 9. Dezember 1971, in dem es am Schluß heißt: "Wie die mehrfache Überprüfung des umfangreichen Gebietes der 2. Übergangsregelung zu § 39 SLV ergeben hat, wurden die anfallenden Aufgaben von den beteiligten Offizieren und Dienststellen in ausgezeichneter Weise gelöst." Eine derartige nachträgliche Billigung war hier zulässig, da das Verfahren keine besonderen Garantien zugunsten der Bewerber enthält.

26

Es konnte daher im Ergebnis nur darauf ankommen, ob die Kommission bei ihrer Auswahltätigkeit, insbesondere bei der Anwendung der von ihr entwickelten Verfahrensgrundsätze den Gleichheitsgrundsatz verletzt, das heißt im Falle des Antragstellers mit anderen Maßstäben gemessen hat als in den Fällen anderer Bewerber, Soweit der Antragsteller in dieser Hinsicht vorbringt, der BMVg habe andere Bewerber bevorzugt, hätte es an ihm gelegen, diese Behauptungen durch genauere Angaben zu belegen. Dies um so mehr, als der BMVg ein derartiges Verhalten nachdrücklich in Abrede gestellt hat. Der Antragsteller hat sich aber auf den einschlägigen Schriftsatz des BMVg vom 20. Juni 1972 überhaupt nicht geäußert, geschweige denn Bewerber benannt, die seiner Meinung nach außerhalb des Auswahlverfahrens nach der 2. Übergangsregelung zu § 39 SLV zugelassen worden sind.

27

Schließlich hatte die Kommission zwar, wie dargelegt, die Möglichkeit, im Rahmen ihres Auftrags die bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte selbst festzulegen. Wenn sie das nur generell und in einer für alle zu beurteilenden Anträge geltenden Weise tat und wenn sie sich dabei im Einklang mit § 3 SG nur an Eignung, Befähigung und Leistung orientierte, so ist das nicht zu beanstanden. Zur Rücksichtnahme auf besondere, bei einem bestimmten Bewerber vorliegende Umstände und Härten war sie nicht gehalten und nach ihren eigenen Richtlinien auch nicht imstande. Es muß daher im Zusammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers um Zulassung nach der 2. Übergangsregelung offenbleiben, ob dieser in seiner bisherigen Laufbahn durch einen Fehler in der Sachbearbeitung benachteiligt worden ist und andernfalls die Ausbildung zum Stabsfeldwebel schon seit 1967 hätte durchlaufen und eine Stabsfeldwebel-Stelle hätte besetzen können; das um so mehr, als der Antragsteller seinerzeit keine Rechtsbehelfe eingelegt hat. Hätten aber Härten überhaupt nach den Richtlinien der Auswahlkommission berücksichtigt werden können, so wäre das ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz nur im Grenzfall bei im übrigen gleichen Voraussetzungen möglich gewesen. Bei einem Bedarf von 40 Anwärtern wäre der Antragsteller als 131. Bewerber seiner K-Gruppe auch dann nicht zum Zuge gekommen.

28

5.

Der Antrag war demgemäß zurückzuweisen.

Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Saalmann
Kaufmann
Ellmer