Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1972, Az.: BVerwG VII B 54.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 54.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 05.02.1971 - AZ: III OVG A 15/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1972, 8750
- DÖV 1973, 535 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 24, 739 - 740
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn durch Ortsrecht bei Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr nach dem Frischwasserverbrauch die Absetzung der auf dem Grundstück verbrauchten, der Abwasseranläge nicht zugeführten Wassermenge davon abhängig gemacht wird, daß der gebührenpflichtige Grundstückseigentümer auf seine Kosten einen entsprechenden Nachweis führt.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.083,95 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Rechnungsjahr 1968. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil legte der Kläger Beschwerde ein.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, die der Kläger für die Zulassung der Revision geltend macht, liegen nicht vor.
1.
Die vom Kläger zur Regelung des § 20 Abs. 5 der Abwassersatzung der Beklagten aufgeworfenen Fragen geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach § 20 Abs. 5 der Abwassersatzung sind die auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr vom reinen Wasserverbrauch nur dann abzusetzen, wenn vom Grundstückseigentümer ein entsprechender Nachweis geführt wird. Die Anwendung und Auslegung dieser ortsrechtlichen Vorschrift durch das Berufungsgericht wirft keine klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts auf. Wie der beschließende Senat bereits im Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - (BVerwGE 26, 317 [321]) ausgeführt hat, ist die Belastung des Grundstückseigentümers mit dem geforderten Nachweis über die der Abwasseranläge nicht zugeführte Frischwassermenge bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auf den Einwand des Klägers, eine genaue Messung des auf seinem Grundstück verdampften oder verdunsteten Anteils der bezogenen Frischwassermenge sei technisch nicht möglich, kommt es nach der maßgebenden Auffassung des Berufungsgerichts bei Anwendung des irrevisiblen Rechts nicht an. Das Berufungsgericht hat dargelegt, § 20 Abs. 5 der Abwasser Satzung verlange keine exakte technische Messung, der geforderte Nachweis hätte vom Kläger auch durch Vorlage eines Gutachtens oder auf andere geeignete Weise erbracht werden können. Auch der weitere Einwand des Klägers, der verdampfte Anteil des bezogenen Frischwassers könne von der Beklagten geschätzt werden, wirft keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Nach dem Inhalt des irrevisiblen Rechts hat der Kläger selbst den geforderten Nachweis in geeigneter Weise, notfalls also auch durch ein auf Schätzung beruhendes Gutachten, zu erbringen, um eine Absetzung der auf seinem Grundstück verbrauchten Frischwassermenge bei der Gebührenberechnung zu erreichen. Die Beibringung eines derartigen geeigneten Nachweises ist ihm zuzumuten, auch wenn sie gewisse Kosten verursacht. So hat der beschließende Senat in BVerwGE 26, 317 (321) [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65] es gebilligt, daß der Nachweis z.B. durch - von dem Benutzer auf seine Kosten einzubauende - besondere Wasseruhren, die in den jener Entscheidung zugrunde liegenden Falle eine Messung ermöglichten, gefordert werden könne.
2.
Die Verfahrensrügen des Klägers, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, führen gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision.
a)
Das Berufungsgericht hat das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung der Beklagten über die Höhe der Gebühren für die Stadtentwässerung für das Rechnungsjahr 1968 vom 19. Dezember 1967 geprüft und als Ergebnis seiner Prüfung bejaht. Die hierzu auf S. 8 des Berufungsurteils getroffenen Feststellungen werden durch die diese Satzung betreffenden Entstehungsvorgänge, die die Beklagte bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 26. November 1969 dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat und die somit Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, bestätigt. Aus diesen Vorgängen ergibt sich insbesondere, daß die aufsichtsbehördlich genehmigte Satzung im Meller Kreisblatt am 28. Dezember 1967, also rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahres 1968, bekannt gemacht worden ist.
b)
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger bezogene Frischwassermenge nicht der Abwasseranlage zugeführt, sondern auf seinem Grundstück verbraucht worden ist, durch eigene Beweiserhebungen aufzuklären und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn wie bereits dargelegt wurde, oblag es nach dem vom Berufungsgericht ermittelten Inhalt des irrevisiblen Rechts dem Kläger selbst, den erforderlichen Nachweis der Beklagten gegenüber zu führen. Nach der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellung, die von der Beschwerde nicht angegriffen wird, hat der Kläger aber in dieser Hinsicht keinerlei Anstrengungen unternommen.
c)
Eine ungenügende Sachaufklärung liegt auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht eine Fortgeltung der Vereinbarung vom Jahre 1957 über die Befreiung des Klägers von der Kanalbenutzungsgebühr wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung verneint hat, weil der Kläger seit dem Inkrafttreten der Abwassersatzung vom 5. November 1963 mit der Gestattung der Mitbenutzung der über sein Grundstück verlaufenden Rohrleitung für die gebührenpflichtige Schmutzwasserableitung von seinem Grundstück keine gleichwertige Gegenleistung mehr erbringe. Um die Frage der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des Klägers im Verhältnis zur gebührenpflichtigen Leistung der Beklagten zu beurteilen, brauchte sich bei dem vorliegenden Sachverhalt dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufzudrängen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Gegenleistung des Klägers in der Vereinbarung der Parteien vom Jahre 1957 entsprechend der bis zum Abschluß dieser Vereinbarung an den Kläger gezahlten Entschädigung von 120 DM jährlich oder der dem Kläger durch die Vereinbarung erlassenen Gebührenschuld von damals 157 DM jährlich bewertet worden sei. Diese durch Auslegung des Erklärungsinhalts der seinerzeitigen Vereinbarung vom Berufungsgericht gewonnene Tatsachenfeststellung und deren Würdigung verstoßen weder gegen die allgemeinen Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Gegenleistung des Klägers und dessen Aufwendungen für die über sein Grundstück verlaufende Rohrleitung hätten sich seit 1957 nicht erkennbar erhöht, läßt eine unzureichende Sachaufklärung nicht erkennen. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht ergänzend berücksichtigte, vom Kläger im Berufungsverfahren nicht bestrittene Behauptung der Beklagten, in ihrem Stadtgebiet würden für vergleichbare "Leitungsrechte" keine höheren Entschädigungen gezahlt. Der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht hätte bei der Bewertung seiner Gegenleistung die derzeitigen Kosten einer entsprechenden Kanalleitung prüfen und berücksichtigen müssen, und sein weiteres Beschwerdevorbringen, er sei möglicherweise berechtigt, die Benutzung der über sein Grundstück verlaufenden Rohrleitung durch die Beklagte zu widerrufen, so daß die Beklagte gezwungen sei, mit erheblichem Kostenaufwand eine neue Kanalleitung auf öffentlichem Straßengrund zu errichten, begründen keinen Verfahrensmangel, weil es hierauf nach der maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erkennbar nicht ankommt. Die vom Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind im Rahmen einer Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.083,95 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Willberg