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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1972, Az.: BVerwG V C 49.72

Eingliederungshilfe zum Besuch einer Gehörlosenschule nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Freistellung von der Leistung eines Kostenbeitrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 49.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.12.1971 - AZ: VIII A 1024/69

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 308 - 313
  • DVBl 1973, 422 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 755 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 19, 451
  • NDV 1973, 81

Amtlicher Leitsatz

Zur Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags bei Ersparnissen am häuslichen Lebensunterhalt infolge Unterbringung in einer Anstalt.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Tochter Martina des Klägers ist hochgradig schwerhörig und besucht deshalb eine Sonderschule für Gehörlose. Sie wohnt am Schulort in einem Wohnheim, das der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe unterhält.

2

Zum Besuch der Gehörlosenschule gewährt der Beklagte Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Von dem Kläger und ursprünglich auch von dessen Ehefrau verlangt er einen Kostenbeitrag von 41 DM monatlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen das Beitrags verlangen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Verfahren - nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache - insoweit eingestellt, als es die Ehefrau des Klägers betraf. Im übrigen hat es in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die behördlichen Bescheide aufgehoben, soweit von dem Kläger ein höherer Kostenbeitrag als 30 DM monatlich gefordert wird.

3

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers.

4

II.

Die Revision ist zurückzuweisen.

5

Angefochten ist im vorliegenden Fall ein behördlicher Bescheid, in dem Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Tochter des Klägers gewährt und zugleich von dem Kläger ein Kostenbeitrag für die bewilligte Maßnahme verlangt wird. Bewilligung und Kostenbeitragsverlangen stehen somit in einem untrennbaren Zusammenhang dergestalt, daß der Kostenbeitrag nur für die Zeit der Bewilligung der Hilfe verlangt wird. Die Hilfe wird aber nur für den von den behördlichen Bescheiden erfaßten Zeitraum bewilligt, im allgemeinen also nur für den den behördlichen Bescheiden nächstliegenden Zeitraum (dazu zuletzt Urteil vom 19. Januar 1972 - BVerwG V C 10.71 -). Dies gilt mit Rücksicht auf das die jeweilige Lage erfassende Wesen der Sozialhilfe auch bei einer Bewilligung "bis auf weiteres". Die Bewilligung "bis auf weiteres" stellt lediglich weitere Leistungen bei Fortbestand der Bewilligungsvoraussetzungen in Aussicht. Ist aber die Bewilligung nur für den nächstliegenden Zeitraum erfolgt, der hier durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides umschrieben wird, so hat sich das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Kostenbeitrag bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides verlangt werden durfte.

6

Die Tochter des Klägers hat - wie die angefochtenen Bescheide ausweisen - Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Dieser Umstand hat das Beitragsverlangen des Beklagten ausgelöst. Dann ist es aber schon zweifelhaft, ob es darauf ankommen kann, daß die Beschulungskosten womöglich auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften hätten übernommen werden müssen. Selbst wenn das aber der Fall wäre: Nach den irrevisiblen (§ 137 Abs. 1 VwGO) Ausführungen des Berufungsgerichts gibt es im Lande Nordrhein-Westfalen keine Rechtsvorschrift, die den Kläger von der Leistung eines Kostenbeitrags freistellen würde. Auch das vom Revisionsgericht anzuwendende Bundesrecht läßt nicht erkennen, daß das Verlangen des Beklagten ungerechtfertigt wäre.

7

Das Grundgesetz verbietet in seinem Art. 7 nicht die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag, jedenfalls soweit er sich der Höhe nach auf die bei auswärtiger Unterbringung gemachten Ersparnisse beschränkt. Art. 3 GG könnte mit seinem Bevorzugungsverbot eher für eine Heranziehung in Höhe der gemachten Ersparnisse sprechen, als gegen sie. Jedenfalls verbietet Art. 3 GG nicht die Belastung der Eltern von Kindern, die Eingliederungshilfe beziehen, mit einem Kostenbeitrag nach Maßgabe ihrer durch die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes näher umschriebenen sozialen Leistungsfähigkeit (dazu auch Urteil vom 26. Januar 1966 [BVerwGE 23, 149 [155]]).

8

Das Verlangen des Beklagten nach Leistung eines Kostenbeitrags ist auf § 43 BSHG gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1971 (BVerwGE 38, 205) ausgeführt, daß der Rechtsweg bei Streitigkeiten über das Ersatzverlangen nach§ 43 BSHG zu den Verwaltungsgerichten führt. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG V C 72.71 - dargelegt, daß das Ersatzverlangen statt auf§ 29 BSHG auf § 43 BSHG gestützt werden kann.

9

§ 43 BSHG verpflichtet den Kläger als den Vater der Behinderten (siehe § 28 BSHG), zu den Kosten der Eingliederungshilfe insoweit beizutragen, als ihm die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist. Die Aufbringung der Mittel kann aber, auch wenn das Einkommen des Klägers unter der Einkommensgrenze liegt, nach § 85 Nr. 3 BSHG verlangt werden, soweit bei der Hilfe, die - wie hier - durch Unterbringung in einer anstaltsartigen Einrichtung erbracht wird, Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.

10

Das Berufungsgericht hat die häuslichen Ersparnisse in Anwendung des § 287 ZPO auf 30 DM monatlich geschätzt. Das ist nicht zu beanstanden.

11

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muß es sich bei den Ersparnissen um solche der nach § 43 BSHG in Anspruch genommenen Personen handeln (BVerwGE 38, 205). Ferner müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv entstanden sein (Urteil vom 29. September 1971 [BVerwGE 38, 302 [306]]). Hiernach war zu prüfen, welche Ersparnisse dem Kläger als Vater der Hilfeempfängerin tatsächlich entstanden sind. Diese Ersparnisse lassen sich der Natur der Sache nach nicht im einzelnen feststellen, müssen deshalb - nach Feststellung der die Schätzung begründenden Tatsachen - in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt werden. Ausgangspunkt ist dabei das Einkommen des Klägers auf der einen Seite und der häusliche Bedarf seiner Tochter auf der anderen Seite. Es mag auf sich beruhen, ob nach der Erfahrung des Lebens davon ausgegangen werden kann, daß der Vater regelmäßig im Rahmen seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Kosten der häuslichen Versorgung des Kindes trägt und demnach auch entsprechende Ersparnisse macht, wenn das Kind auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe auswärtig untergebracht wird. Jedenfalls belastet es den Kläger nicht, wenn das Berufungsgericht von dem regelsatzmäßigen Bedarf der Hilfeempfängerin ausgehend die häuslichen Ersparnisse des Klägers ermittelt hat. Der regelsatzmäßige Bedarf orientiert sich am notwendigen Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 BSHG). Daß der Vater einer Hilfeempfängerin dieser zumindest den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er mit den Regelsätzen erfaßt wird, gewährt, kann aber jedenfalls dann angenommen werden, wenn sein Einkommen - wie hier - die für die gesamte Familie zu gewährenden Regelsatzleistungenübersteigt. Dann ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die häuslichen Ersparnisse unter Berücksichtigung des für die Hilfeempfänger auszuwerfenden Regelsatzes errechnet hat. Daß es hierbei zum Nachteil des Klägers einzelne mit dem Regelsatz erfaßte Bedarfsfaktoren berücksichtigt oder unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich.

12

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch geprüft, welche Aufwendungen dem Kläger trotz der auswärtigen Unterbringung seiner Tochter geblieben sind. Kommt es nämlich auf die Höhe der tatsächlichen Ersparnisse an, so müssen auch die mit der auswärtigen Unterbringung verbundenen Aufwendungen berücksichtigt werden.

13

Zu den mit der auswärtigen Unterbringung der Tochter des Klägers verbundenen Aufwendungen hat das Berufungsgericht die Fahrtkosten gezählt. Ob zu Recht, kann auf sich beruhen, denn der Kläger wird hierdurch nicht beschwert.

14

Zu Recht hat das Berufungsgericht andererseits die Kosten für die Beschaffung eines Reisekoffers und für sonstige Reisegegenstände sowie für Ersatzbeschaffung außer Betracht gelassen. Diese Kosten können nicht auf einzelne Monate verteilt werden, sondern sind - regelmäßig auch im Interesse des Hilfesuchenden - in dem Monat auszugleichen, in dem sie entstehen (Urteil vom 1. Juli 1970 [BVerwGE 35, 360]). Nach den mit der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber die hier in Frage stehenden Kosten außerhalb des von den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Zeitraumes entstanden. Es muß dem Kläger oder seiner Tochterüberlassen bleiben, im gegebenen Falle um Aufbringung der Kosten oder deren Berücksichtigung bei dem Kostenbeitrag nachzusuchen.

15

Soweit es sich um den vom Kläger behaupteten zusätzlichen Bedarf an Bekleidung und Wäsche handelt, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß ein durch die auswärtige Unterbringung ausgelöster erhöhter Bedarf nicht vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindende tatsächliche Feststellung, gegen die eine Verfahrensrüge nicht angebracht ist. Es fehlt demnach an dem notwendigen Zusammenhang zwischen Anstaltsunterbringung und Notwendigkeit der Aufwendung. Im übrigen ist auf die unten zu machenden Ausführungen zur Angemessenheit der Aufwendungen zu verweisen.

16

Die Kosten für die Instandhaltung von Schuhen, Kleidung und Wäsche sowie für kleinere Instandsetzungen von Hausrat, Neubeschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Wert sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zusätzlich entstanden und demnach nicht von den häuslichen Ersparnissen abzusetzen.

17

Ebensowenig können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kosten für zusätzliche Verpflegung und Besuchsfahrten anerkannt werden.

18

Nach § 85 Nr. 3 BSHG sind zwar für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die tatsächlichen Ersparnisse maßgebend. Das bedeutet jedoch nicht, daß alle Aufwendungen, die aus Anlaß der auswärtigen Unterbringung entstehen, als ersparnismindernd in Betracht zu ziehen sind. § 85 Nr. 3 BSHG muß als eine die Leistungsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ergänzende Vorschrift gesehen werden. Ebenso wie aber bei der Bemessung der Leistungen selbst bei Berücksichtigung der Wünsche des Hilfeempfängers das Ausmaß der Leistungen nicht unangemessen sein darf (§ 3 Abs. 2 BSHG), so muß es auch bei der Berücksichtigung ersparnismindernder Aufwendungen auf die Angemessenheit ankommen. Wenn das Berufungsgericht meint, Besuchsfahrten seien nicht notwendig, weil die Hilfeempfängerin jeweils zum Wochenende nach Hause komme, so wird lediglich die Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten herausgestellt, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht. Freilich wird den Eltern eines behinderten Kindes die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich vor Aufnahme des Kindes in eine Anstalt ein Bild von der Unterbringung zu machen. Indessen geht es im vorliegenden Fall nicht um diese Frage, sondern um die andere Frage, welche Aufwendungen dem Kläger während der Unterbringung laufend entstehen und anzuerkennen sind.

19

Hinsichtlich der zusätzlichen Verpflegungskosten hat sich das Berufungsgericht auch darauf berufen, daß dem Kläger diese Kosten auch ohne die auswärtige Unterbringung seiner Tochter entstanden wären. Hiergegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben. Infolgedessen handelt es sich bei den geltend gemachten Verpflegungskosten auch nicht um solche Kosten, die durch die auswärtige Unterbringung zusätzlich entstehen.

20

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, es sei unangemessen, ihn mit einem - gemessen an den Gesamtaufwendungen - geringfügigen Betrag an häuslichen Ersparnissen heranzuziehen. Soweit der Kläger damit das Verlangen nach einem angemessenen Verhältnis zwischen dem für die Ermittlung der Ersparnisse erforderlichen Aufwand und dem Kostenbeitrag meint, übersieht er, daß sich der Umfang der Ersparnisse und damit deren relative Geringfügigkeit erst nach Ermittlung der einzelnen schätzungsbegründenden Tatsachen feststellen läßt. Im übrigen mag der im vorliegenden Fall ermittelte Betrag von 30 DM monatlich relativ geringfügig sein, er ist Indessen nicht so geringfügig, daß ohne Verletzung der sozialen Gerechtigkeit von der Einziehung abgesehen werden könnte.

21

Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich noch erörtert, ob das Beitragsverlangen des Beklagten mit Rücksicht auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen des Klägers nach bürgerlichem Recht eingeschränkt ist (Urteil vom 23. Juni 1971 [BVerwGE 38, 205]). Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint. Die dieser Antwort zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden mit der Revision nicht angefochten, infolgedessen kann auch im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß das Beitragsverlangen des Beklagten die Grenzen der Unterhaltspflichten des Klägers beachtet.

22

Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der sich aus§ 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz