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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1972, Az.: BVerwG VII B 36.71

Zulässigkeit einer einmaligen Kanalanschlussgebühr neben einer laufenden Benutzungsgebühr für das Behalten eines Anschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 36.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 15326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.11.1970 - AZ: III OVG A 25/70

Fundstelle

  • GemTag 1973, 53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1972
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. November 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.588 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einmaligen Anschlußgebühren für den Anschluß ihrer Grundstücke an die Regenwasserleitung der öffentlichen Abwasseranlage. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Beschwerde begehrt sie die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

3

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung der Kanalgebührehordnung der Beklagten vom 15. Dezember 1965 in der Fassung vom 16. Februar 1968. Dieses Ortsrecht und seine landesgesetzlichen Grundlagen, nämlich § 109 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (GVBl. S. 55) und § 4 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S. 152) - KAG - können nach § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüft werden. Hierbei ist nach§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO der Inhalt des irrevisiblen Rechts in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben, hat, für das Revisionsgericht, bindend. Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung wirft die vorliegende Rechtssache nicht auf.

5

a)

Zu Unrecht meint die Klägerin, es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, daß sie für das Behalten ihres Anschlusses an die gemeindliche Regenwasserkanalisation zu einer Anschlußgebühr herangezogen werde. Das Berufungsgericht hat dargelegt, die Beklagte sei nach § 4 KAG berechtigt, neben den laufenden Benutzungsgebühren eine einmalige Anschlußgebühr sowohl für das Nehmen eines neuen als auch für das Behalten eines vorhandenen Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage zu erheben; die Anschlußgebühr sei eine Vorausleistung auf die laufenden Benutzungsgebühren, die, sofern sie allein erhoben würden, zwangsläufig höher sein müßten, um die Kosten deröffentlichen Abwasseranlage zu decken. Aus dieser vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Auslegung des irrevisiblen Rechts ergibt sich, daß die Erhebung der einmaligen Anschlußgebühr neben den laufenden Benutzungsgebühren zu keiner doppelten Belastung der Gebührenschuldner führt. Ebensowenig läuft die Erhebung der Anschlußgebühr für das Behalten eines bereits vorhandenen Anschlusses auf eine mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbare Rückwirkung des Ortsrechts hinaus. Denn nach dem vom Berufungsgericht angewendeten irrevisiblen Recht knüpft die Anschlußgebührenpflicht der Klägerin nicht an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt, sondern an das gegenwärtige und zukünftige Behalten des bei Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung vorhandenen Anschlusses an (vgl. Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG VII B 125.69 -). Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, daß sie für ihren bereits seit langem bestehenden Anschluß an die Regenwasserkanalisation nicht mehr zu einer Anschlußgebühr herangezogen würde. Die bloße Erwartung, das geltende. Abgabenrecht werde fortbestehen, wird durch die Verfassung nicht geschützt (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [104]).

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre die Erhebung der Anschlußgebühr für das Behalten des Anschlusses dann unzulässig, wenn die Klägerin bereits früher Gebühren für den Anschluß ihrer Grundstücke an den Regenwasserkanal entrichtet hätte. Dies trifft jedoch nicht zu, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, da das Ortsstatut vom 18. September 1907, das bis zum Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung galt, nur die Leistung eines vom Anschluß unabhängigen jährlichen Beitrages vorsah. Auch diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des irrevisiblen Rechts, die die Klägerin angreift, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil eine Verletzung von Bundesrecht insoweit nicht ersichtlich ist.

7

b)

Klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts bestehen auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Verletzung die Klägerin weiterhin geltend macht. Die gebührenrechtliche Gleichbehandlung der alten und neuen Anschlüsse ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht willkürlich, weil die Anschlußgebühr ein Entgelt für die Benutzung deröffentlichen Abwasseranlage darstellt, die hier in Frage stehende Regenwasserkanalisation aber von den Inhabern alter und neuer Anschlüsse durch die Ableitung des Oberflächenwassers gleichermaßen in Anspruch genommen wird. Die vom Berufungsgericht bei der Auslegung des irrevisiblen Rechts für die streitige Anschlußgebühr für unerheblich gehaltene Frage, ob die Regenwasseranschlüsse der einzelnen Grundstücke im Zuge der Umgestaltung der städtischen Abwasseranlage geändert worden sind und ob die vorhandenen alten Anschlüsse geringere Kosten verursachen als neue Anschlüsse, hat für den Gleichheitssatz keine Bedeutung. Der Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch berührt, daß nach der vom Berufungsgericht gewonnenen Auslegung des einschlägigen Orts- und Landesrechts die im Trennsystem (mit gesonderten Leitungen für Schmutzwasser und Regenwasser) geplante und im Ausbau befindliche Gesamtentwässerungsanlage der Beklagten abwassertechnisch und haushaltsmäßig eine Einheit darstellt und die Einnahmen aus den Anschlußgebühren für Regenwasseranschlüsse seitens der Beklagten auch zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserkanalisation verwandt werden können. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Kostendeckung durch die Gebühren betrifft das im § 4 Abs. 2 KAG landesrechtlich geregelte Kostendeckungsprinzip, das nicht zum Wesen der Gebühr gehört (vgl. Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG VII B 125.69 -).

8

Der Gleichheitssatz und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verlangen nicht, daß die Benutzungsgebühr nach der jeweiligen Kostenverursachung durch den einzelnen Benutzer der gemeindlichen Einrichtung bemessen wird. Erforderlich ist nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung berechnet wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren bezahlt werden (vgl. Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - [KStZ 1969, 77]). Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten für die Anschlußgebühr gewählte Berechnungsgrundlage einer Verbindung von Grundstücksfläche und Geschoßfläche mit differenzierten Gebührensätzen, wonach die Anschlußgebühr für den Anschluß an den Regenwasserkanal ein Viertel der für den Anschluß an den Schmutzwasserkanal bestimmten Gebühr beträgt, gerecht, wie das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten besonderen örtlichen Verhältnisse, neben denen auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes zu beachten ist (vgl.Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - [BVerwGE 26, 317]), zutreffend ausgeführt hat. Mit der Wahl dieser Berechnungsgrundlage hat der Ortsgesetzgeber die äußersten Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens nicht überschritten.

9

2.

Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel der ungenügenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Dazu hätte die Klägerin im einzelnen die nach ihrer Ansicht aufzuklärenden Tatsachen und die Beweismittel angeben und ferner darlegen müssen, daß das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann, wobei in dieser Hinsicht von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist (Beschluß vom 13. April 1970 - BVerwG VII B 79.69 -). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht, in der die Klägerin nur allgemein die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung behauptet.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.588 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg