Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1972, Az.: BVerwG II WD 12/72
Fahrerflucht als Dienstvergehen; Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen; Begriff des Verkehrsunfalls; Verkehrsunfall als Tatbestandsvoraussetzung der Verkehrsunfallflucht; Nachprüfungsbeschluss als Teil der in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten; Bindung des Disziplinargerichts an die Feststellungen des Strafgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 12/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG - 23.12.1971 - AZ: E 2 VL 22/71
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 2 StGB
- § 316 StGB
- § 273 Abs. 1 StPO
- § 62 Abs. 3 S. 2 WDO
Fundstelle
- BVerwGE 43, 351 - 353
Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 10. Mai 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Leußer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Glöckner, Bundesrichter Dr. Knackstedt als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts E vom 23. Dezember 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diese Kammer zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Beschuldigte ist Soldat auf Zeit. Seine zuletzt auf zwölf Jahre verlängerte Dienstzeit wird am 30. September 1972 enden.
II
Gegen den Beschuldigten kam es 1970 zu einem Strafverfahren, in dem er durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 19. Juli 1971 - 2 Ds 77/71 - wegen fahrlässigen Vergehens nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 800 DM verurteilt wurde. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt:
"Am Mittag des 12.12.1970 fuhr der Angeklagte mit dem Zeugen B. zunächst in das Hotel J. in St., um dort den Geburtstag des Zeugen B. zu feiern. Die beiden trafen dort auch den Zeugen B., der mit ihnen zusammen mehrere Gläser Bier trank. Anschließend beschlossen der Angeklagte und die beiden Zeugen B. und Si., noch die Gaststätte 'T.schänke' in St. zum Weiterfeiern aufzusuchen. Dies geschah auch. Hier nahmen vor allen Dingen der Angeklagte und der Zeuge B. erhebliche Mengen alkoholische Getränke zu sich. Im Laufe der Zeit entstand eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen Si., und deswegen entfernte sich dann der Zeuge Si.. Bis gegen 19.30 Uhr wurde dann weitergetrunken. Dann beschlossen der Angeklagte und der Zeuge B., noch einen Lokalwechsel zu machen. Sie waren sich darüber einig, daß der Wagen des Angeklagten stehen bleiben sollte. Die beiden begaben sich dann schließlich auch zu Fuß von der Gaststätte 'Teichschänke' zu der Gaststätte 'A.brunnen' am Bahnhof in St.. Hier tranken beide weiter. Später verlor der Zeuge B. den Angeklagten aus dem Auge. Der Angeklagte war erheblich angetrunken und ging schließlich doch noch zu seinem Wagen, der an der Gaststätte 'T.schänke' stand, zurück und befuhr mit diesem Wagen unsinnigerweise die Hauptstraße in St. in Richtung Em., obwohl er an sich in die entgegengesetzte Richtung zur Kaserne fahren mußte. In der Höhe des Hauses Nr. 31 auf der Hauptstraße geriet der Angeklagte nach links von der Fahrbahn ab, überfuhr den Gehweg und dann einen bereits umgefahrenen und total geschädigten Gartenzaun. Im Garten blieb der Angeklagte mit seinem Vagen stecken und hatte ganz erhebliche Schwierigkeiten, wieder herauszufahren. Schließlich gelang ihm dies, nachdem der Eigentümer dieses Zaunes und Grundstückes, der Zeuge D., wach geworden war und nach unten gekommen war. Der Zeuge versuchte noch, den Angeklagten zum Bleiben zu veranlassen, er hatte jedoch auch den Eindruck, daß der Angeklagte ganz erheblich angetrunken war, und plötzlich fuhr der Angeklagte weg. Da der Zeuge jedoch das Kennzeichen sich notiert hatte, war es keine Schwierigkeit, den Angeklagten später als Täter festzustellen.
Von dem Angeklagten wurde eine Blutprobe entnommen, diese wurde an das Rechtsmedizinische Institut gesandt und dabei wurde festgestellt, daß die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten mindestens 2,2 Promille betrug."
Weiter hat das Strafurteil folgendes ausgeführt.
"Rechtlich gesehen mußte das Gericht hier im vorliegenden Falle feststellen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten ein fahrlässiges Vergehen nach dem § 316 StGB begangen hat. Eine Verkehrsunfallflucht konnte deswegen dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, weil ein Verkehrsunfall im technischen Sinne überhaupt nicht entstanden ist, denn der Zaun, über den der Angeklagte gefahren ist, war schon praktisch total geschädigt, und durch das Darüberfahren des Angeklagten ist im Grunde genommen kein weiterer Schaden entstanden. Eine Freisprechung insoweit erübrigt sich, da das Verhalten des Angeklagten als eine gesamte und einzige Tat nach dem § 316 StGB gesehen werden mußte.
Gemäß § 51 Abs. 2 StGB mußte dem Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen und vor allen Dingen nach der Überzeugung des Gerichts, das sich dem Gutachten ohne Bedenken anschließen konnte, diese Rechtswohltat zugebilligt werden, da der Angeklagte ganz erheblich unter Alkohol gestanden hat und es praktisch unerklärlich ist, warum er sich hinterher eigentlich noch in seinen Wagen gesetzt hat und dann noch eine Straße befahren hat, die in entgegengesetzter Richtung zur Kaserne lag."
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Jägerdivision vom 9. März 1971 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 28. Oktober 1971 als Dienstvergehen zur Last gelegt,
er habe, dienstlich als Militärkraftfahrlehrer verwendet, am 12. Dezember 1970 gegen 23.45 Uhr auf der Hauptstraße in St., mit seinem Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er nach vorausgegangenem Alkoholgenuß nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen (Blutalkoholgehalt zur Tatzeit mindestens 2,2 Promille), und sei in diesem Zustand auf ein fremdes Grundstück gefahren.
Im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils sowie die weiteren vorstehend zitierten Ausführungen wörtlich wiedergegeben worden. Ergänzend hat die Anschuldigungsschrift als Einlassung des Beschuldigten angegeben: Er habe bereits in der Gaststätte 'T.schänke' seinem Kompaniefeldwebel zu verstehen gegeben, daß er an diesem Abend nicht mehr fahren wolle, er habe bis etwa 23.40 Uhr erhebliche Mengen Bier und Schnaps getrunken, ohne hierzu nähere Angaben machen zu können. Warum es schließlich doch zu der Fahrt mit seinem Vagen und zu dem Vorfall auf dem fremden Grundstück gekommen sei, wisse er nicht mehr.
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts E hat den Beschuldigten durch Urteil vom 23. Dezember 1971 wegen Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit freigesprochen. In den Urteilsgründen hat die Kammer zunächst eigene Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf getroffen, dann die strafgerichtliche Verurteilung erwähnt und anschließend das Strafurteil in dem oben zitierten Umfang wiedergegeben. In dem Abschnitt III des Urteils hat die Kammer das Strafurteil als eines von mehreren Beweismitteln genannt und weiter folgendes ausgeführt:
"Die Kammer hatte übereinstimmende Zweifel, ob der Beschuldigte zur Tatzeit nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen war.
Die Kammer hat danach beschlossen, diese tatsächliche Feststellung nochmals zu prüfen.
Bei der Prüfung ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschuldigte zur Zeit der Tat wegen alkoholbedingter krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB).
Die Tatsache, daß der Beschuldigte nach stundenlangem, übermäßigem Alkoholgenuß mit seinem Wagen bei wohlbekannten Ortsverhältnissen sinnlos in eine der Kaserne und dem 'A.brunnen' entgegengesetzte Richtung gefahren ist, zeigt deutlich, daß der Beschuldigte überhaupt nicht mehr wußte, was er tat, und nicht mehr fähig war, vernünftig zu handeln. Dieser Zustand entsprach den obigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte war in diesem Zustand nicht mehr fähig, eine schuldhafte strafbare Handlung zu begehen.
Er konnte deshalb auch durch seine Fahrt als solche ein schuldhaftes Dienstvergehen im Sinne des § 23 Soldatengesetz (SG) nicht mehr begehen.
Wie weit die möglicherweise fahrlässige Volltrunkenheit des Beschuldigten ein eigenes Dienstvergehen darstellte, hatte das Truppendienstgericht nicht zu beurteilen, weil dieses Dienstvergehen nicht Gegenstand der Anschuldigung war.
Die Anschuldigungsschrift beschränkt sich vielmehr darauf, daß der Beschuldigte schuldhaft in fahruntüchtigem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat."
Das Protokoll der Hauptverhandlung enthält keinerlei Hinweis auf die Verkündung eines Nachprüfungsbeschlusses nach § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO.
Gegen das ihm am 27. Januar 1972 zugegangene Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 8. Februar 1972 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise, den Beschuldigten zu einer Laufbahnstrafe zu verurteilen. Den Hauptantrag hat der Wehrdisziplinaranwalt wie folgt begründet:
Die Kammer habe sich von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils in einem wesentlichen Punkt gelöst, ohne dabei die erforderliche Sachaufklärung vorgenommen zu haben. Wenn die Kammer geglaubt habe, die Feststellungen des Strafurteils zur Frage der Zurechungsfähigkeit nicht übernehmen zu können, so hätte sie den vom Amtsgericht vernommenen Sachverständigen und den Zeugen Döweling zu dieser Fra ge hören müssen. Aus dem unvernünftigen Verhalten des Beschuldigten könne allein noch nicht auf seine Zurechnungsunfähigkeit geschlossen werden. Dieses Verhalten habe auch das Strafurteil berücksichtigt.
Zum Hilfsantrag führt die Berufungsbegründung aus:
Die Kammer habe zu Unrecht ein im Vollrausch begangenes Fehlverhalten als nicht angeschuldigt angesehen. Gegenstand der Anschuldigung sei nicht nur eine schuldhafte Teilnahme des Beschuldigten in fahruntüchtigem Zustande am öffentlichen Straßenverkehr, sondern auch die schuldhafte Volltrunkenheit. Bei Trunkenheit im Straßenverkehr sei die Rauschtat gegenüber der schuldhaften Begehung wegen der größeren Gefährdung das schwerere Dienstvergehen und folglich von einer Anschuldigung wegen schuldhafter Trunkenheitsfahrt mitumfaßt. Da der Beschuldigte Militärkraftfahrlehrer sei, müsse sein Dienstvergehen mit einer Laufbahnstrafe geahndet werden.
III
Die zulässige und in vollem Umfang eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Kammer wegen schwerer Mängel des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Die Kammer hat den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt und zudem die Anschuldigungsschrift unrichtig ausgelegt.
1.
Die Kammer hat ihrer Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war. Nach § 62 Abs. 3 WDO waren die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils solange bindend, als die Kammer nicht einstimmig ihre nochmalige Nachprüfung beschlossen hatte. Die Bindung erstreckte sich auch auf die in der Zubilligung einer lediglich verminderten Zurechnungsfähigkeit und in der Verurteilung zum Ausdruck gekommene Feststellung, der Beschuldigte sei nicht zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen. Auch zu diesem Punkt konnte die Kammer nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses abweichende Feststellungen treffen.
Einen solchen Nachprüfungsbeschluß hat die Kammer ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht gefaßt, und verkündet. Nach § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 70 WDO muß das Protokoll den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und auch die im Laufe der Verhandlung ergangenen Entscheidungen enthalten. Dazu gehört auch ein Nachprüfungsbeschluß nach § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO. Wenn dort vorgeschrieben ist, daß "dies ... in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen" ist, so darf daraus nicht gefolgert werden, eine Aufnahme des Nachprüfungsbeschlusses in das Protokoll sei entbehrlich. Die Erwähnung des Beschlusses im Urteil hat den Zweck, den Beteiligten verständlich zu machen, inwieweit das Urteil einerseits auf der bindenden Wirkung strafgerichtlicher Feststellungen, andererseits auf eigenen Feststellungen des Wehrdienstgerichts beruht. Die Aufnahme in das Protokoll hingegen ist erforderlich, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob ein solcher Beschluß in der Hauptverhandlung verkündet und damit den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wurde, zu den nun zu treffenden eigenen Feststellungen des Gerichts Beweisanträge zu stellen.
Gehört somit ein Nachprüfungsbeschluß zu den nach § 273 Abs. 1 StPO in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten, so muß nach § 274 StPO aus dem Fehlen jedes Hinweises auf einen Nachprüfungsbeschluß im Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 1971 zwingend geschlossen werden, daß ein solcher Beschluß nicht in der Hauptverhandlung verkündet wurde. Die Beteiligten hatten damit weder Gelegenheit, Beweisanträge zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten zu stellen, noch konnten sie in ihren Schlußvorträgen sich zu dem Sachverhalt äußern, den die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Wenn, wie auch der Schlußvortrag des Verteidigers als naheliegend erscheinen läßt, die Kammer erst bei der Urteilsberatung einen Nachprüfungsbeschluß faßte, so hätte sie nochmals in die Beweisaufnahme eintreten und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Sie verletzte den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie erst in der Urteilsbegründung die Beteiligten mit einem anderen als dem bis zum Schluß der Beweisaufnahme als bindend feststehenden Sachverhalt überraschte. Dieser Mangel wiegt schon für sich allein so schwer, daß er zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen mußte.
Daß dieser Verfahrensmangel mit der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich gerügt wurde, hinderte den Senat nicht, ihn seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 WDO kann das Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen. Anders als bei der Revision im Strafverfahren (§ 352 Abs. 1 StPO) ist nicht erforderlich, daß die Berufungsbegründung die Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensmangel gesehen wird. Sofern nur überhaupt die Berufungsbegründung den Anforderungen genügt, die daran nach § 93 Abs. 2 WDO zu stellen sind, eröffnet sie bei einer in vollem Umfang eingelegten Berufung auch die unbeschränkte Nachprüfung des Senats, ob und inwieweit schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
2.
Das angefochtene Urteil beruht weiter auf einer unzutreffenden Auslegung der Anschuldigungsschrift. Zu Unrecht hat die Kammer eine Trunkenheitsfahrt im Zustand des Vollrausches für nicht angeschuldigt gehalten. Zwar konnte der Auffassung des Wehrdisziplinaranwalts nicht gefolgt werden, es handele sich insoweit um den gleichen, sogar schwereren Vorwurf. Im Falle des Vollrausches wird das schuldhafte Herbeiführen dieses Zustandes vorgeworfen, die darin - schuldlos - begangene Pflichtverletzung ist Bedingung der Strafbarkeit. Bei der Trunkenheit am Steuer geht dagegen der Vorwurf dahin, schuldhaft in einem - möglicherweise schuldlos herbeigeführten - Zustand alkoholbedinger Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt zu haben.
Eine Auslegung der Anschuldigungsschrift mußte hier jedoch zu der Feststellung führen, daß auch das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Volltrunkenheit angeschuldigt werden sollte. Hierzu war vorab festzustellen, daß nach § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO der Wehrdisziplinaranwalt bei der Anschuldigungsschrift uneingeschränkt und uneinschränkbar an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden war (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 18 Rz. 3). Er konnte also nicht - auch nicht hilfsweise - neben der vom Strafgericht festgestellten Trunkenheitsfahrt im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit auch noch eine durch die strafgerichtlichen Feststellungen ausgeschlossene Rauschtat anschuldigen, ohne gegen § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO zu verstoßen. Unter diesen Umständen hätte es einer besonders sorgfältigen Prüfung der Kammer bedurft, ob mit der Anschuldigungsschrift auch für den Fall eines Lösungsbeschlusses nur der sich aus den strafgerichtlichen Feststellungen ergebende Vorwurf erhoben, ein Vorwurf schuldhaften Vollrausches hingegen ausgeschlossen werden sollte. Diese Prüfung konnte hier nur zu dem Ergebnis führen, daß die Trunkenheitsfahrt auch für den Fall angeschuldigt werden sollte, daß - abweichend vom Strafurteil - das Wehrdienstgericht zum Ergebnis kommen sollte, der Alkoholgenuß habe nicht nur eine Fahruntüchtigkeit, sondern darüber hinaus einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch bewirkt. Die in der Anschuldigungsschrift durch Wiedergabe der strafgerichtlichen Feststellungen gegebene Sachverhaltsschilderung ließ auch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß der Beschuldigte den von der Kammer angenommenen Vollrausch schuldhaft herbeigeführt hätte; bei einem Alkoholgenuß in so erheblicher Menge konnte sich der Beschuldigte nicht im Zweifel sein, daß er sich damit möglicherweise in einen Zustand des Vollrausches versetzte. Gründe, die sein Verschulden an der Herbeiführung des Rauschzustandes ausschließen könnten - etwa der Umstand, daß man ihm heimlich Schnaps in das Bier geschüttet hätte -, waren, nicht ersichtlich. Dabei war zur Feststellung schuldhaften Vollrausches nicht erforderlich, daß der Beschuldigte schon beim Betrinken mit der Möglichkeit rechnete, im Zustand des Vollrausches Pflichtverletzungen zu begehen. Dann würde vielmehr eine Verantwortlichkeit für die im Rausch begangene Tat (actio libera in causa) in Betracht kommen, eine Möglichkeit, die die Kammer angesichts der Bekundungen des Disziplinarvorgesetzten über vorangegangene alkoholbedingte Pflichtwidrigkeiten im übrigen nicht hätte ungeprüft lassen dürfen. Es kam vielmehr allein darauf an, ob der Beschuldigte bei den von ihm genossenen Mengen Alkohol wußte oder wissen mußte, daß er damit einen Vollrausch herbeiführen konnte. Mehr brauchte die Anschuldigungsschrift für den Vorwurf schuldhafter Herbeiführung des Vollrausches nicht darzutun. Diesen Anforderungen genügte die Anschuldigungsschrift mit der Schilderung der sich über ungefähr elf Stunden erstreckenden Zechtour. Wenn die Anschuldigungsschrift ferner die Einlassung des Beschuldigten, er wisse nicht, warum es doch noch zu der Fahrt gekommen sei, nachdem er bis 23.40 Uhr erhebliche Mengen Bier und Schnaps getrunken hatte, wiedergegeben hat, so sprach dies weiter dafür, daß der Wehrdisziplinaranwalt die Möglichkeit eines Vollrausches einbezog und nur durch § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an einer Hilfsanschuldigung gehindert war, keinesfalls aber den Vorwurf auf den Fall schuldhafter Trunkenheitsfahrt beschränken wollte. Schließlich gelangte das angefochtene Urteil zur Annahme der Zurechnungsunfähigkeit ohne weitere eigene Tatsachenfeststellungen allein auf Grund des im Strafurteil festgestellten und insoweit mit gleichen Worten auch in der Anschuldigungsschrift wiedergegebenen Verhaltens des Beschuldigten. Wenn aber die Sachverhaltsschilderung im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift nach Ansicht der Kammer auf Vollrausch schließen ließ, so blieb es unverständlich, wie sie einen solchen Vorwurf als durch die Anschuldigungsschrift ausgeschlossen ansehen konnte.
3.
In der mit der Berufungsbegründung geltend gemachten mangeinden Sachaufklärung konnte der Senat einen so schweren Verfahrensmangel, daß die Aufhebung und Zurückverweisung auch aus diesem Grunde in Betracht gekommen wäre, hingegen nicht sehen. Die Kammer hat aus - insoweit nicht angezweifelten - Feststellungen des Strafurteils über das Verhalten des Beschuldigten den Schluß gezogen, wer sich so verhalte, müsse zurechnungsunfähig gewesen sein. Das angefochtene Urteil ließ also insoweit erkennen, wie die Kammer zu ihrer Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit gelangte. Wenn sie sich die Sachkunde zutraute, aus den auch dem Gutachten des Sachverständigen zugrunde liegenden Feststellungen zu vom Gutachten abweichenden Schlüssen zu gelangen, so bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Ob die Entscheidung der Kammer insoweit einer sachlichen Nachprüfung standhalten würde, darüber hatte der Senat nicht zu befinden.
Angesichts der Schwere der festgestellten Verfahrensverstöße hielt der Senat es für geboten, von der in § 97 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückzuverweisen. Zwar hätte der Senat die Fehler der Kammer auch in eigener Sachentscheidung korrigieren können. Da aber die Kammer in Verkennung des Umfangs der Anschuldigungsschrift es unterlassen hatte, Feststellungen zur Frage schuldhaften Vollrausches zu treffen, wäre dem Beschuldigten möglicherweise insoweit eine Instanz genommen worden. Die Zurückverweisung erschien deshalb in diesem Falle erforderlich, um sicherzustellen, daß der Sachverhalt in zwei Instanzen ordnungsgemäß geprüft werden kann.
IV
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war dem Endurteil vorzubehalten.
Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt