Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1972, Az.: BVerwG VIII C 154.71
Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit eines ungarischen Berufsoffiziers; Aufrechterhaltung eines früher abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 154.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.03.1970 - AZ: VI 63/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1972, 8742
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1972
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A beanspruchen kann.
Der Kläger ist in Budapest geboren. Seine Eltern und seine Großeltern waren deutscher Abstammung. Sein Vater war königlich-ungarischer Rechnungsoffizier. Im Elternhaus wurde deutsch gesprochen. Der Kläger beherrscht die deutsche Sprache fließend.
Im Jahre 1916 trat er in die Militär-Unterrealschule in K. ein. Die Unterrichtssprache war Deutsch. Nach dem ersten Weltkrieg, als seine Eltern schon gestorben waren, wurde er der königlich-ungarischen Militär-Oberrealschule in Budapest zugeteilt. Dort war die Unterrichtssprache Ungarisch. Nach dem Abitur besuchte er die königlich-ungarische L.-Militärakademie, an der ebenfalls in ungarischer Sprache unterrichtet wurde. Er verließ sie im Jahre 1929 als Oberleutnant und trat in den Dienst der königlich-ungarischen Luftwaffe.
Im Jahre 1935 nahm er nach entsprechender Aufforderung durch das ungarische Wehrmachtsministerium einen ungarischen Namen an. Im Jahre 1942 wurde er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt. Nachdem die ungarische Wehrmacht der deutschen Heeresleitung unterstellt worden war, wurde er im Jahre 1944 reaktiviert, zum Major befördert und als Leiter der Mobilmachungsabteilung im ungarischen Wehrmachtsministerium eingesetzt. Im Mai 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, wurde im Oktober 1945 an Ungarn ausgeliefert, dort vom Volksgericht wegen Teilnahme am Krieg auf deutscher Seite zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt, jedoch im Herbst 1956 im Zusammenhang mit dem ungarischen Volksaufstand freigelassen. Er flüchtete nach Österreich, von wo aus er im November 1961 in die Bundesrepublik Deutschland kam.
Seinen Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, er sei kein deutscher Volkszugehöriger gewesen. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe durch die Madjarisierung seines Namens im Jahre 1935 gegenüber den Behörden und gegenüber jedermann den Willen bekundet, seine deutsche Abstammung solle nach außen hin nicht mehr in Erscheinung treten, und er wolle sich mit seinem Namen nicht mehr von einem Ungarn unterscheiden. Deshalb habe er sich später erneut zum deutschen Volkstum bekennen müssen, wenn er im maßgebenden Zeitpunkt als deutscher Volkszugehöriger habe angesehen werden wollen. Ein solches Bekenntnis habe der Kläger später nicht mehr abgelegt.
Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. Er erhebt Sachrügen und meint, § 6 des Bundesvertriebenengesetzes sei verletzt; seine Namensänderung sei flicht als Bekenntnis zum ungarischen Volkstum anzusehen; darin habe nur ein Treuebekenntnis gegenüber dem ungarischen Staat gelegen; die Namensänderung sei auf Druck seiner vorgesetzten Behörde hin geschehen. Im übrigen bekämpft er die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs mit anderen Tatsachen und hält dessen Folgerungen für widerspruchsvoll.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Er hat die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises A für den Kläger abgelehnt, weil der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen sei (§ 15 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 [BGBl. I S. 1566] - BVFG -). Dieser Auffassung ist zu folgen. Der Kläger könnte den Vertriebenenausweis A nur beanspruchen, wenn er Vertriebener wäre (§ 2 Abs. 1, § 1 BVFG). Vertriebener wäre er nur dann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllte. Das setzt, weil er nicht deutscher Staatsangehöriger war, voraus, daß er deutscher Volkszugehöriger war, als er das Aussiedlungsgebiet Ungarn verließ. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmt sich nach den Voraussetzungen, des § 6 BVFG. Danach ist es erforderlich, daß sich der Vertriebene in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und daß dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, sog. Bestätigungsmerkmale, bestätigt wird. Der maßgebende Zeitpunkt, in dem der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen sein muß, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllen soll, ist die Zeit vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in Ungarn eingeleiteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Das ist frühestens und in dem für den Kläger günstigsten Fall die Zeit der Besetzung durch die sowjetrussischen Truppen Ende des Jahres 1944. In diesem Zeitpunkt war der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs muß der Senat aus Gründen der Beweislastverteilung davon ausgehen, daß sich der Kläger bei der Volkszählung im Jahre 1941 in Ungarn nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Bei dieser Volkszählung wurde sowohl nach der Muttersprache als nach der Nationalität gefragt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gab der Befragte nur dann ab, wenn er die Frage nach der Nationalität mit deutsch beantwortete. Nur darin lag die im Bewußtsein und mit dem Willen abgegebene Bekundung, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören (BVerwGE 26, 344). Die Angabe, die Muttersprache sei Deutsch, enthielt keine solche Bekundung. Das hat der Senat entschieden (Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - [ZLA 1969, 36]). Daran hält er fest. Ob in Ungarn-deutschen Kreisen diese Aussage als Bekenntnis gewertet wurde, kann dahinstehen. Es kommt darauf an, ob sie nach § 6 BVFG ein Bekenntnis ist. Das ist sie nicht. Der Kläger hat bei dieser Volkszählung nur angegeben, seine Muttersprache sei Deutsch. Wie er die Frage nach seiner Nationalität beantwortete, konnte er nicht mehr sagen. Deshalb bleibt ungeklärt, ob er sich aus diesem Anlaß zum deutschen Volkstum bekannte. Die Nachteile aus der Ungeklärtheit dieser Frage hat der Kläger zu tragen. Ihn trifft dafür die materielle Beweislast.
Die Volkszählung im Jahre 1941 war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die dem Stichtag für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit des Klägers nächstliegende Gelegenheit, sich bei einer amtlichen Befragung zum deutschen Volkstum zu bekennen und dadurch die Erfordernisse des § 6 BVFG zu erfüllen. Da der Senat davon ausgehen muß, daß sie der Kläger nicht wahrnahm, ergibt dieser Sachverhalt nicht, daß er deutscher Volkszugehöriger war.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof unterstellt, der Kläger habe sich im Jahre 1930, als er 25 Jahre alt war, dadurch bei einer amtlichen Befragung zum deutschen Volkstum bekannt, daß er bei der Volkszählung in Ungarn die Frage nach der Muttersprache mit deutsch beantwortete. Er ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs deutscher Abstammung, und seine Muttersprache ist Deutsch. Daher war der Kläger, nach der Unterstellung des Verwaltungsgerichtshofs, im Jahre 1930 deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG.
Ob dies wirklich so war, hängt davon ab, ob die Erklärung des Klägers bei der Volkszählung im Jahre 1930, seine Muttersprache sei Deutsch, als Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehen war. Das braucht jedoch aus Rechtsgründen nicht geklärt zu werden. Es kann bei der Unterstellung verbleiben, denn die im Jahre 1930 bestehende deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers wirkte nach Auffassung des Senats nicht etwa fort, bis sie auf Grund eines Verlusttatbestandes erlosch.
Das Bekenntnis, durch das nach § 6 BVFG die deutsche Volkszugehörigkeit geprägt ist, hat keine Dauerwirkung. Es steht in dauernder Auseinandersetzung mit bekenntniswidrigen Einflüssen und hat sich immer wieder neu zu bewähren. Die deutsche Volkszugehörigkeit ist daher immer wieder neu durch Bekenntnis zu begründen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 116.65 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8 = ZLA 1969, 38) ausgeführt, ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis sei nur dann beachtlich, wenn es bis zu dem rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aufrechterhalten wurde in einer durch das Gesamtverhalten des Ausweisbewerbers zum Ausdruck gebrachten Weise. Das ist nach Auffassung des Senats nur dann geschehen, wenn das Gesamtverhalten selbst wieder als Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehen ist, also die Bekenntniserfordernisse erfüllt. Daran fehlt es beim Kläger.
Eine Aufrechterhaltung des, wie unterstellt, im Jahre 1930 abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne dieser Darlegungen, liegt nicht in dem im Jahre 1935 durchgeführten Namenswechsel. Der Verwaltungsgerichtshof hat anscheinend in der Madjarisierung des zuvor deutschen Namens des Klägers im Jahre 1935 ein Gegenbekenntnis des Klägers zum ungarischen Volkstum gesehen. Ob dem zu folgen wäre (vgl. BVerwGE 26, 344 [349]), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Deshalb kommt es nicht auf die Einwendungen des Klägers an, mit denen er die Annahme eines Bekenntnisses zum ungarischen Volkstum bekämpft. Denn zu prüfen ist, ob in der Namensänderung ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum lag. Das ist, ohne daß es näherer Begründung bedürfte, zu verneinen. Ob der Kläger dabei unter Zwang gehandelt hat und wie stark der Zwang war, ist ohne Belang. Diese Frage hätte allenfalls dann rechtliche Bedeutung, wenn zu prüfen wäre, ob der Namenswechsel ein Bekenntnis zum ungarischen Volkstum wäre. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist allein, daß sich der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, dadurch nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Von einem Aufrechterhalten eines im Jahre 1930 abgelegten Bekenntnisses kann auch nicht sprechen, wer, wie der Kläger, bei der darauffolgenden und dem maßgeblichen Stichtag nächsten Volkszählung die für sein Bekenntnis entscheidende Frage nach der Nationalität nicht mit deutsch beantwortete. Dies gilt um so mehr, weil der Kläger infolge seines Namenswechsels besonderen Anlaß hatte, ein eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzulegen, wenn es ihm damit ernst war.
Der Kläger hat auch nicht durch andere Umstände sein, wie unterstellt, im Jahre 1930 abgelegtes Bekenntnis aufrechterhalten. Die Teilnahme des Klägers an den Schwabenbällen in den Jahren 1935, 1936 und 1937 enthält kein Bekenntnis. Sie ergibt allenfalls eine deutschfreundliche Haltung. Ihr fehlt die Aussage, daß sich der Kläger bewußt und gewollt mit dem deutschen Volkstum identifiziere. Das gleiche gilt, wie dargelegt, für die Angabe des Klägers bei der Volkszählung im Jahre 1941, seine Muttersprache sei Deutsch.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof eine deutschfreundliche Gesinnung des Klägers festgestellt und zugrunde gelegt, daß der Kläger auf deutscher Seite gekämpft hat. Keiner dieser Umstände enthält ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Diese Beurteilung gilt auch für die unterbliebene Rückänderung des Namens des Klägers seit dem Wiener Abkommen vom 30. August 1940, die Stellung des Klägers als ungarischer Offizier, seine Treue zum ungarischen Staat, die Vorgänge bei der Verabschiedung des Klägers aus der ungarischen Wehrmacht im Jahre 1942, seine damals offenbar erfolgte Verurteilung, Degradierung, Freilassung, Reaktivierung, Beförderung und Wiederverwendung im ungarischen Wehrmachtsministerium. Keiner dieser Vorgänge kann als Kundgeben des Willens in dem Bewußtsein verstanden werden, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören.
Daher hat der Kläger sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das er, wie unterstellt, im Jahre 1930 ablegte, bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufrechterhalten. Er ist deshalb kein deutscher Volkszugehöriger. Daher ist seine Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf