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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1972, Az.: BVerwG I WB 17/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG I WB 17/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. April 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

a)

Unter dem 19. Februar 1972 ließ der Antragsteller, Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), durch seinen Bevollmächtigten folgendes Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) und an den zuständigen Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts richten:

"Am 17.2.1972 wurde Herrn K. durch den Obersten Kr., Chef der Abtl. P III 6/SM eröffnet, ihm sei die Sicherheitsstufe entzogen worden und eine Versetzungsverfügung nach F. per 1.2.1972 folge nach.

Die Aufhebung wurde mit der Zugehörigkeit meines Herrn Mandanten zur NPD begründet, deren Mitglieder derzeit grundgesetzwidrig einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind.

Diese rechtswidrige und unbegründete Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung zieht neben dem Entzug der Sicherheitsstufe auch Laufbahnnachteile nach sich und kann nicht hingenommen werden.

Auftragsgemäß lege ich gegen diese Maßnahme

Beschwerde

ein.

Eine ergänzende Begründung nach Eingang der schriftlichen Aufhebungsgründe und der Versetzungsverfügung bleibt vorbehalten.

Wegen der einschneidenden Folgen der angefochtenen rechtswidrigen Maßnahme, beantrage ich gem. § 21 WBO die Entscheidung durch den Wehrdienstsenat.

Da offensichtlich angestrebt wird, vollendete Tatsachen zu schaffen, deren Folgen nicht oder nicht ausreichend beseitigt werden können, beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung, sowohl des ergangenen Bescheides, als auch der angedrohten Versetzungsanordnung.

Ich beantrage weiter, der Wehrdienstsenat möge wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen.

Diese Angelegenheit ist von so erheblicher politischer Bedeutung und stellt Fragen, die unantastbare Prinzipien der freiheitlichen Grundordnung berühren, so daß die Anträge gerechtfertigt sind, zumal in der Bundeswehr mit Ausnahme des Ministers und der sonstigen SPD-Funktionäre niemand an der staatsbürgerlichen Zuverlässigkeit von Offizieren zweifelt, nur weil diese das derzeit falsche Parteibuch haben."

2

b)

Mit Schreiben vom 28. Februar 1972 beschränkte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten den Antrag, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, auf die "Versetzungsanordnung" und äußerte sich insoweit ergänzend wie folgt: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme überwiege nicht. Der Antragsteller diene als Soldat keiner Partei habe seine Pflicht als Berufssoldat stets für die Allgemeinheit erfüllt und werde sie auch in Zukunft so sehen. In der Verfügung, mit der er zum 1. April 1970 zum Kommandeur des mittleren Fernmeldebetriebsbataillons ... in W. versetzt worden sei, sei ihm eine dreijährige Verwendung in dieser Position in Aussicht gestellt worden. Die nunmehr beabsichtigte Versetzung trage ohne Rechtsgrund Strafcharakter und bedeute für seine Familie wegen des damit verbundenen Wohnungswechsels eine zusätzliche Belastung und Härte; sie habe auch Laufbahnnachteile zur Folge und würde zu einer Ansehensschädigung im Kameradenkreise führen. Da dem Antragsteller Zeitpunkt der Versetzung, neuer Standort und neue Dienststelle mitgeteilt worden seien, handele es sich nicht um die bloße Ankündigung einer dienstlichen Maßnahme, sondern um einen Vorbefehl.

3

2.

a)

Der BMVg legte den Antrag mit Schreiben vom 9. März 1972 dem Senat zur Entscheidung vor. Er führte aus: Die Anträge könnten keinen Erfolg haben. Dem Antragsteller sei zwar erklärt worden, daß ihm der Sicherheitsbescheid Stufe II wegen seiner Tätigkeit in der NPD vom Amt für Sicherheit der Bundeswehr (ASBw) entzogen werde, was seine Versetzung zur Fernmeldeschule nach F. zum 1. April 1972 erforderlich mache. Tatsächlich sei ihm aber bisher der Bescheid nicht entzogen und eine Versetzungsverfügung nicht zugestellt worden. Planungen und Vorgänge der innerdienstlichen Willensbildung des BMVg und seiner nachgeordneten Dienststellen unterlägen keiner selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nach den §§ 17 und 21 WBO. Auch eine Maßnahme nach § 17 Abs. 6 WBO oder in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO komme aus diesem Grunde nicht in Betracht. Eine einstweilige Anordnung sei auch nicht nötig, da die innerdienstliche Willensbildung über die weitere Verwendung des Antragstellers noch nicht abgeschlossen sei und eine Versetzung zum 1. April 1972 nicht erfolgen werde.

4

b)

Der Antragsteller ließ u.a. noch mitteilen, er sei seit einigen Jahren Mitglied der NPD, übe in dieser jedoch keine Funktionen aus. Bei dem Personalgespräch vom 17. Februar 1972 habe ihm Oberst Kr. eröffnet, demnächst werde ihm das ASBw den Sicherheitsbescheid Stufe II entziehen, was seine Ablösung als Bataillonskommandeur erforderlich mache. Bedingt durch das in seiner Mitgliedschaft bei der NPD begründete Sicherheitsrisiko sei seine Verwendungsmöglichkeit künftig sehr eingeschränkt. Es komme für ihn nur ein Dienstposten des zbV-Etats an der Fernmeldeschule in F. in Betracht. Oberst Kr. habe ihm dann den Befehl gegeben, seinem Regimentskommandeur unverzüglich fernmündlich mitzuteilen, daß er mit Wirkung vom 1. April 1972 zur Fernmeldeschule versetzt sei. Gleichzeitig sei Oberstleutnant St. mit der Ausfertigung der Versetzungsverfügung beauftragt worden. Der Antragsteller werde auf diese Weise im Widerspruch zu Art. 3 GG wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt.

5

Vorsorglich wurde der Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin beantragt,

der BMVg habe alle Maßnahmen zu unterlassen,

6

die eine Einschränkung der staatsbürgerlichen Rechte des Antragstellers - mit Ausnahme der sich aus § 6 SG ergebenden Pflichten - bedeuteten, die seinen Zugang zu Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades Stufe I und II beschränkten oder unmöglich machten, die als Folge der Entziehung oder Einschränkung der Sicherheitsbescheide Stufe I und II einen Dienstpostenwechsel oder eine Versetzung nach sich zögen.

7

II

1.

a)

Der auf § 17 Abs. 6 gestützte Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Antrags vom gleichen Tage anzuordnen, bezieht sich insoweit nur mehr auf die Ankündigung der Versetzung des Antragstellers nach F.. Auf die behauptete Entziehung des Sicherheitsbescheids Stufe II erstreckt sich dieser Antrag kraft ausdrücklicher Erklärung im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 28. Februar 1972 nicht mehr. In dem noch gegebenen Umfang ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß überhaupt schon eine Maßnahme ergangen ist, deren Vollziehung aufgeschoben werden könnte.

8

Der BMVg hat in seiner Stellungnahme vom 9. März 1972 erklärt, seine innerdienstliche Willensbildung hinsichtlich der weiteren Verwendung des Antragstellers sei noch nicht abgeschlossen, eine Versetzung zum 1. April 1972 werde nicht erfolgen. Dieser Erklärung des BMVg wurde vom Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. April 1972 nicht widersprochen, die Verwirklichung der Versetzungsplanung, die zu diesem Zeitpunkt bereits hätte geschehen sein müssen, also weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht. Die bloße Ankündigung einer bloßen Maßnahme aber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch keine im Wehrbeschwerdeverfahren anfechtbare Maßnahme, weil sie noch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit entfaltet und unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Widerrufs steht. Sie kann deshalb nicht gemäß § 17 Abs. 6 WBO einstweilen außer Vollzug gesetzt werden. Auf die Frage, ob eine solche Ankündigung, wenn sie ihren Empfänger bei entsprechender Eindeutigkeit zu Ausgaben veranlaßt oder ihm sonstige Nachteile einbringt, Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden könnte, ist im gegebenen Rechtsweg und Verfahren nicht einzugehen.

9

2.

Der auf entsprechende Anwendung des § 123 VwGO gestützte Hilfsantrag auf Erlaß einer einstweilige Anordnung ist unzulässig. Für diesen Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht.

10

Der Antrag auf einstweilige Anordnung zielt nicht darauf, dem BMVg ein positives Handeln aufzugeben. Dem BMVg soll vielmehr verboten werden, bestimmte Maßnahmen, die der Antragsteller in Abschnitt V seines Schriftsatzes vom 8. April 1972 näher bezeichnet hat, zu treffen. Auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der das Unterlassen von Maßnahmen zum Gegenstand hat, ist zwar nach den entsprechend anzuwenden den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen statthaft (vgl. Redeck von Oertzen, VwGO 4. Aufl. § 123 Anm. 9). Im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung kommt eine auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Für das Verwaltungsstreitverfahren ist anerkannt, daß dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen regelmäßig dadurch Genüge getan ist, daß er Aussetz des Vollzuges eines Verwaltungsaktes beantragen kann (Eyerman-Fröhler, VwGO 4. Aufl. § 123 Anm. 9). In Wehrbeschwerdesachen gilt nichts anderes (Böttcher/Dau, VBO 2. Aufl. § 17 RdNr. 12) Anders als der Bürger, der eine einstweilige Außervollzugsetzung hoheitlicher Handlungen nur erreichen kann, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt ( § 80 Abs. 1 und 5 VwGO), ist der Soldat nicht nur berechtigt, alle Befehle oder sonstigen Maßnahme von Vorgesetzten anzufechten, er kann auch nach § 17 Abs. 6 WBO hinsichtlich aller derartigen Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Befürchtet er, daß in Zukunft gegen ihn eine rechtswidrige Maßnahme ergriffen wird, so ist er in aller Regel schon dadurch hinreichend geschützt, daß er dann, wenn die befürchtete Maßnahme tatsächlich ergeht, auf einen Antrag nach § 17 Abs. 6 VBO hin schnellen und wirksamen Rechtsschutz durch das Wehrdienstgericht erreichen kann sofern der zuständige Vorgesetzte nicht schon von sich aus nach § 3 Abs. 2 WBO die Vollziehung der Maßnahme einstweilen aussetzt. Bei dieser Rechtslage kann ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Vorgesetzten von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden, allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahms der befürchteten Handlungsweise des Vorgesetzten geeignet ist, den Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen. So liegt der Fall des Antragstellers jedoch nicht. Die Entziehung von Sicherheitsbescheiden ist zwar für einen Stabsoffizier eine einschneidende Maßnahme, die ihn in seiner Verwendungsbreite nachhaltig einschränkt und für seinen gesamten künftigen militärischen Werdegang schwerwiegende Nachteile besorgen läßt. Das gilt jedoch nur dann, wenn diese Maßnahme längere Zeit Bestand hat. Ein zureichendes Bedürfnis, den Antragsteller schon jetzt durch einen vorläufigen Unterlassungsausspruch vor einer derartigen Maßnahme zu bewahren, kann daher gegenwärtig nicht anerkannt werden. Es ist dem Antragsteller vielmehr zuzumuten, zunächst abzuwarten, ob die angekündigten Maßnahmen tatsächlich getroffen werden, und sich dann - evtl. auch mit einem Antrag nach § 17 Abs. 6 WBO - hiergegen zu wenden.

11

3.

Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist demgemäß als unbegründet, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Scherübl
Dr. Schweiger
Saalmann