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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1972, Az.: BVerwG IV B 25.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Stillschweigende Duldung eines Zustandes als Beseitigungshindernis; Nichteinschreiten in ähnlichen Fällen als Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV B 25.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 25.11.1971 - AZ: VGH VIII 889/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl.§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Revisionsgericht auf die Nachprüfung der Verletzung von Bundesrecht beschränkt (vgl.§ 137 Abs. 1 VwGO). Dementsprechend setzt auch die Zulassung der Revision voraus, daß eine Verletzung von Bundesrecht in Betracht kommt. An dieser Möglichkeit fehlt es, soweit der Kläger geltend macht, daß das beklagte Land seine Befugnis zum Einschreiten verwirkt haben könnte. Die damit aufgeworfene Frage beantwortet sich nach Landesrecht. Denn sie stellt sich hier im Zusammenhang mit der ihrerseits im Landesrecht getroffenen Regelung der Zulässigkeit eines ordnungsbehördlichen Einschreitens (vgl. dazu das Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 37.65 - in BVerwGE 27, 129 [131] sowie die Beschlüsse vom 27. Juli 1956 - BVerwG V B 56.56 - [MDR 1956, 633] und vom 9. Dezember 1968 - BVerwG IV B 212.68 - [S. 3]). Im übrigen mag hinzugefügt werden, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die - auch langjährig - stillschweigende Duldung eines Zustandes kein Hindernis ist, später doch noch die Beseitigung zu fordern (vgl. insbesondere das Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG I C 84.57 - in Buchholz BVerwG 406.32 § 10 Baulandbeschaffungsgesetz Nr. 1 S. 1 [4] sowie die Beschlüsse vom 22. Dezember 1965 - BVerwG IV B 108.65 - [S. 2] und vom 13. Juni 1966 - BVerwG IV B 16.66 - [S. 3]).

3

Die Rechtssache hat auch im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Weder in der einen noch in der anderen Richtung enthält die Beschwerdeschrift eine Darlegung zu Rechtsfragen, deren Klärung in einem Revisionsverfahren dazu dienen könnte, "die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern" (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - in BVerwGE 13, 90 [91]). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß bei Verfügungen, mit denen gegen einen baurechtswidrigen Zustand eingeschritten wird, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht schon deshalb vorliegt, weil nicht gleichzeitig auch in ähnlichen Fällen eingeschritten wurde (vgl. die Beschlüsse vom 19. September 1963 - BVerwG I B 39.63 - [S. 3 f.], vom 29. Juni 1966 - BVerwG IV B 174.65 - [S. 5], vom 4. Januar 1968 - BVerwG IV B 17.67 - [S. 2 f.] und vom 3. Mai 1968 - BVerwG IV B 124.67 -[S. 3]). Was andererseits den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anlangt, scheitert das Beschwerdevorbringen schon an der nach § 137 Abs. 2 VwGO den beschließenden Senat bindenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß anders als in der mit der angefochtenen Verfügung geforderten Art rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Noack