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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1972, Az.: BVerwG II WD 41/71

Nachprüfungsbeschluss als Teil der in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten; Bindung des Disziplinargerichts an die Feststellungen des Strafgerichts; Diebstahl von Lebensmitteln durch einen Soldaten; Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Pflicht eines Soldaten zur Kameradschaft; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung im Disziplinarverfahren; Sinn und Zweck einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG II WD 41/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG B - 30.03.1971 - AZ: B 3 VL 57/70

Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 1. März 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesriehter Dr. Leußer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Glöckner,
Bundesrichter Dr. Knackstedt als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Leske,
Stabsunteroffizier Weber als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts B vom 30. März 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der Beschuldigte durchlief nach achtjährigem Volksschulbesuch eine dreijährige Lehre als Verwaltungslehrling und war danach als Verwaltungsangestellter bei der Stadtverwaltung Prüm tätig. Zum 7. Januar 1965 wurde er als Wehrpflichtiger zur Fernmeldeausbildungskompanie ... in G. einberufen und am 1. Juni 1965 mit der Urkunde vom 24. Mai 1965 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf acht Jahre bis zum 31. Dezember 1972 rechtswirksam festgesetzt.

2

Seit Abschluß der Grundausbildung gehörte der Beschuldigte der 1. Kompanie immer desselben Bataillons an, das zuerst Fernmeldebataillon ... und seit dem 1. September 1966 schweres Fernmeldebetriebsbataillon ... hieß und jetzt die Nummer ... trägt. Er wurde am 1. Juli 1965 zum Gefreiten, am 14. Juli 1966 zum Unteroffizier und am 30. Juni 1969 zum Stabsunteroffizier befördert. Zuletzt wurde er im Geschäftszimmer seiner Kompanie als Stabsdienstunteroffizier verwendet. Seit Januar 1972 befindet er sich in der dienstzeitbeendenden Ausbildung zum Bürokaufmann.

3

Seine dienstlichen Beurteilungen enthalten vorwiegend die Gesamtnote "befriedigend", seit März 1971 sogar die Note "voll befriedigend". Er wird als offener, hilfsbereiter, stets freundlicher und kameradschaftlicher Soldat geschildert, der die ihm erteilten Aufträge fleißig und ordentlich erledige. Recht günstig über ihn hat sich auch sein damaliger Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann G., vor dem Truppendienstgericht geäußert.

4

Der Beschuldigte ist - von dem sachgleichen Strafverfahren abgesehen - gerichtlich nicht bestraft, habe aber bereits folgende fünf einfachen Disziplinarstrafen erhalten:

  1. 1.

    am 12. August 1969 einen strengen Verweis, weil er am 11. August 1969 seinen Dienst nicht um 6.50 Uhr angetreten hatte, indem er unerlaubt erst gegen 19.50 Uhr aus dem Wochenendurlaub am 11. August 1969 zurückkehrte;

  2. 2.

    am 17. Oktober 1969 10 Tage verschärfte Ausgangsbeschränkung, weil er am 14. Oktober 1969 in G. in der E.kaserne um 3.30 Uhr unberechtigterweise den Schlüssel für die Truppenküche von der Wache abgeholt und sich aus dem Kühlhaus zwei Stücke Wurst, zwei Bananen und aus dem Brotkorb zwei Schnitten Brot genommen hatte;

  3. 3.

    am 9. März 1970 20 Tage verschärfte Ausgangsbeschränkung, weil er am 2. März 1970 in G. den Befehl des Oberleutnants F., ab 19.00 Uhr desselben Tages bei 60 Rekruten die Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, nicht ausgeführt hatte, vielmehr vorsätzlich von einer Dienstfahrt am Nachmittag nach Prüm nicht in den Standort zurückgekehrt, sondern in der elterlichen Wohnung in P. geblieben war;

  4. 4.

    am 25. März 1970 12 Tage Arrest, weil er seit dem 27. Dezember 1969 in G. den bestehenden Befehl, als S 2-Unteroffizier alle anfallenden Anträge auf Sicherheitsüberprüfung dem MAD im Wehrbereich IV zu übersenden, vorsätzlich nicht ausgeführt und wahrheitswidrig auf Befragen des Oberleutnants F. wiederholt gemeldet hatte, alle Unterlagen zur Sicherheitsüberprüfung der MAD-Gruppe in M. übersandt zu haben; er verzögerte damit die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung von über 50 Soldaten erheblich;

  5. 5.

    am 26. August 1970 einen strengen Verweis, weil er am 4. August 1970 in G., E.kaserne, einen mit falschen Eintragungen versehenen Urlaubsschein dem Kompaniefeldwebel hatte vorlegen lassen, obwohl er wußte, daß diese Eintragungen willkürlich vorgenommen worden waren.

5

Der ledige Beschuldigte wurde zuletzt bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. November 1965 aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet und erhielt rund 1.000 DM brutto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

6

II

Im Februar 1969 kam es infolge einer Anzeige des damaligen Hauptgefreiten Sch. zu einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Das Amtsgericht Daun bestrafte ihn darin mit dem seit dem 3. Juli 1970 rechtskräftigen Urteil vom 25. Juni 1970 - 4 Ds 159/69 - wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 15 Tagen Freiheitsstrafe; von der weiteren Anklage, als Kassenverwalter der Unteroffiziersgemeinschaft seiner Einheit Geld unterschlagen zu haben, sprach es ihn frei. Soweit der Beschuldigte verurteilt worden ist, beruht der Spruch des Amtsgerichts auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:

7

Der Hauptgefreite Sch. kehrte am 3. Februar 1969 gegen 3.20 Uhr von einem Wochenendurlaub in die Kaserne zurück und legte seine Geldbörse, in der sich ein Hundertmarkschein, ein Zehnmarkschein und ein Fünfmarkstück befanden, in seinen unverschlossenen Spind. Danach suchte er die Toilette auf. Währenddessen nahm der Beschuldigte die Geldbörse Sch.s mit ihrem Inhalt in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, weg und legte den Hundertmarkschein Sch.s in die von ihm verwaltete Kasse der Unteroffiziersgemeinschaft, um einen zuvor entnommenen Betrag wieder zurückzuerstatten.

8

In dem durch Verfügung des Amtschefs des Truppenamtes, jetzt Heeresamtes, vom 18. August 1970 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 20. November 1970 die strafgerichtlich geahndete Tat als Dienstvergehen zur Last gelegt.

9

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts B hat den Beschuldigten durch Urteil vom 30. März 1971 wegen eines Dienstvergehens mit

10

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten

11

bestraft. Sie hat, ohne einen Nachprüfungsbeschluß gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO gefaßt zu haben, in der Hauptverhandlung den Stabsunteroffizier d.R. Sch. und den Hauptmann G. zum Diebstanlsvorwurf als Zeugen vernommen und nachher im Urteil erklärt, daß sie an die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO gebunden gewesen sei, da die Mitglieder der Kammer die Feststellungen trotz des Leugnens des Beschuldigten nicht übereinstimmend angezweifelt hätten.

12

Das Truppendienstgericht hat den strafgerichtlich festgestellten Diebstahl als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt, und damit als Dienstvergehen gewürdigt (§§ 7, 12, 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SG). Bei der Strafzumessung ist es davon ausgegangen, daß Kameradendiebstahl an sich schon sehr schwer wiege, und hat weiter als strafschärfend angesehen, daß der Beschuldigte sich im Zeitpunkt der Tat in keiner Notlage befunden habe und später wiederholt habe disziplinar bestraft werden müssen, insbesondere auch wegen der Wegnahme von Wurst, Bananen und Brot aus dem Kühlhaus. Strafmildernd hat es seine stets ordentlichen dienstlichen Leistungen sowie den Umstand berücksichtigt, daß schon die strafgerichtliche Verurteilung ihm die Schwere seiner Verfehlung hinreichend vor Augen geführt habe.

13

Gegen dieses ihm am 27. April 1971 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 10. Mai 1971 zur Niederschrift seines Kompaniechefs Berufung eingelegt und diese mit einer am 24. Mai 1971 bei Gericht eingegangenen Schrift seines Verteidigers begründet. Er hat seinen Freispruch erstrebt.

14

Der Verteidiger hat in der Berufungsbegründung bemängelt, daß das Truppendienstgericht zwar gesagt habe, ein Nachprüfungsbeschluß sei nicht gefaßt worden, daß es sich aber nicht dazu geäußert habe, ob über eine solche Beschlußfassung überhaupt beraten worden sei; habe aber ein solcher Beschluß nicht einmal zur Beratung gestanden, habe das Truppendienstgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Außerdem hat der Verteidiger eine Reihe von Indizien angeführt, die für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und gegen die Glaubwürdigkeit des Stabsunteroffiziers d.R. Sch. sprechen sollen, und hat insgesamt unter Hervorhebung weiterer Umstände eine mangelhafte Sachaufklärung durch das Amtsgericht Daun und auch durch das Truppendienstgericht gerügt.

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Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Ansicht vertreten, daß für einen Lösungsbeschluß des Senats kein Anlaß bestehe, aber gleichwohl angeregt, den Stabsunteroffizier d.R. Sch. als Zeugen zur Berufungshauptverhandlung zu laden, um einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gewinnen zu können.

Entscheidungsgründe

16

III

Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben.

17

Da sie nach dem Inhalt ihrer Begründung offensichtlich uneingeschränkt eingelegt worden ist, hatte der Senat auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift (§ 87 Abs. 1 i.V.m. § 99 Satz 1 WDO) dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und diese daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt. Allerdings waren seiner eigenen Tatsachenfeststellung durch das Gesetz enge Grenzen gesetzt; denn gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO war der Senat wie auch das Truppendienstgericht an die Tat- und Schuldfeststellungen im strafgerichtlichen Urteil, soweit dieses darauf beruht, gebunden. Die Rüge der Verteidigung in der Berufungsbegründung, das Truppendienstgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, beruht unter diesen Umständen auf einer Verkennung der Rechtslage. Dazu mag beigetragen haben, daß das Truppendienstgericht Zeugen zu dem Diebstahlsvorwurf vernahm, ohne sich zuvor von den bindenden Tatfeststellungen des Amtsgerichts Daun gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO gelöst zu haben. Die Wehrdienstsenate und die Beamtendisziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß das von der Truppendienstkammer jetzt wieder geübte Verfahren nicht dem Gesetz entspricht (vgl. BDH NZWehrr 1961, 169; BVerwG Urteil vom 5. September 1969 - II WD 26/69 -; BDH 7, 19). § 62 Abs. 3 WDO geht - ebenso wie die entsprechende Vorschrift der Bundesdisziplinarordnung (§ 13 Abs. 3 BDO a.F., § 18 Abs. 1 BDO n.F.) - von einer primären Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen aus. Davon kann sich das Wehrdienstgericht nur lösen, wenn seine Mitglieder übereinstimmend (§ 62 Abs. 3 Satz 2 WDO) Zweifel an einer strafgerichtlichen Feststellung haben und deren Nachprüfung beschließen. Unzulässig ist es, zunächst nicht bestehende Zweifel an der Richtigkeit derartiger Feststellungen durch Beweiserhebung existent zu machen oder gewisse Zweifel durch eine Beweiserhebung auszuräumen und aufgrund dieses Beweisergebnisses dann zu erklären, daß Zweifel nicht bestünden. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf der Verteidigung, das Truppendienstgericht habe über einen Nachprüfungsbeschluß überhaupt nicht beraten. Die Vernehmung des Stabsunteroffiziers d.R. Sch. und des Hauptmanns G. zu dem Diebstahlsvorwurf erfolgte offensichtlich nur darum, daß sich das Truppendienstgericht darüber schlüssig werden konnte, ob es einen Nachprüfungsbeschluß fassen sollte.

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Der Senat hat keinen Nachprüfungsbeschluß gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO gefaßt, da seine Mitglieder die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen in der Berufungshauptverhandlung trotz des Leugnens des Beschuldigten und der vom Verteidiger vorgetragenen Bedenken nicht übereinstimmend bezweifelt haben. Mit dem damit bindend feststehenden Diebstahl der Geldbörse des damaligen Hauptgefreiten Sch. mit einem Inhalt von 115 DM hat der Beschuldigte gleichzeitig ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Er hat dadurch vorsätzlich die Kameradschaft verletzt, die den Soldat verpflichtet, die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG), und ihm damit verbietet, dessen Eigentum anzutasten. Außerdem hat der Beschuldigte durch sein Verhalten aber auch vorsätzlich seine Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 SG).

19

Der Senat ist mit dem Truppendienstgericht der Ansicht, daß der Beschuldigte durch seine Verfehlung die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad verwirkt hat. Kameradendiebstahl ist wegen seiner schädlichen Einwirkung auf das innere Gefüge der Truppe uni ihren Zusammenhalt ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen. Der Soldat, der durch die Besonderheit des militärischen Dienstes zu enger Wohngemeinschaft mit anderen Soldaten genötigt ist, muß sich darauf verlassen können, daß seine persönliche. Habe unangetastet bleibt. Jeder Verstoß hiergegen untergräbt, das Vertrauen. Besonders erschwerend wirkt im vorliegenden Falle der Umstand, daß der Beschuldigte als Stabsunteroffizier, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet war, einen Mannschaftsdienstgrad bestohlen hat. Dadurch hat er sich selbst des Vertrauens beraubt, dessen er als Unterführer bedarf. Auf eine Notlage, die sein Verhalten in gewisser Weise verständlich und nachfühlbar machen würde, hat er sich selbst nicht berufen; sie ließ sich auch sonst nicht feststellen.

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Zugunsten des Beschuldigten hat der Senat angenommen, daß dieser in der Eingebung des Augenblicks einer unversehens an ihn herangetretenen Versuchung nachgab, als er den Spind des damaligen Hauptgefreiten Sch. offenstehen und darin dessen Geldbörse liegen sah. Diesem Umstand ist aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß das Truppendienstgericht dem Beschuldigten den höchsten Mannschaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten belassen hat.

21

Weitere erhebliche Gründe, die ein Absehen von der gebotenen Dienstgradherabsetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat zwar immer zufriedenstellende Leistungen erbracht; das wird aber dadurch wieder neutralisiert, daß er nach Anhängigwerden des Strafverfahrens und trotz einer unter diesen Umständen schwer verständlichen Beförderung zum Stabsunteroffizier in seiner soldatischen Haltung und Führung so stark nachließ, daß er innerhalb eines Jahres fünfmal disziplinar bestraft werden mußte.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 1 Satz 1 WDO.

Dr. Leußer
Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Leske
Weber