Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1972, Az.: BVerwG II B 5.72
Grundsätzliche Bedeutung einer Revision; Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen; Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 5.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 13.10.1971 - AZ: 2 A 34/71
Rechtsgrundlagen
- § 132 VwGO
- § 16 AUV
- § 12 BUKG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.014,32 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Berufungsurteil führen.
Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Hierzu trägt sie vor, im Revisionsverfahren sei die Klärung der Frage zu erwarten, ob§ 16 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (BGBl. I S. 425) in der Fassung der Verordnung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1442) - AUV - der zuständigen Behörde hinsichtlich der Anerkennung einer Wohnung als "vorläufige" Wohnung einen "Ermessensspielraum" einräumt; die Beantwortung dieser Frage habe auch auf die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld erhebliche Auswirkungen, weil§ 12 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG -, der mit § 16 AUV teilweise wörtlich übereinstimme, der Behörde ausdrücklich einen Ermessensspielraum einräume und weil Gründe für eine hiervon abweichende Handhabung der Umzugskostenerstattung nach der Verordnung über die Umzugskostenerstattung bei Auslandsumzügen nicht ersichtlich seien.
Durch dieses Vorbringen ist, soweit sich die Beschwerde auf die Vorschrift des § 12 BUKG beruft, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargelegt, weil es sich im vorliegenden Rechtsstreit allein um die Auslegung des § 16 AUV handelt und mittelbare Auswirkungen, die diese Auslegung - nach Meinung der Beschwerde - für das Verständnis des § 12 BUKG haben könnten, außer Betracht zu bleiben haben. Abgesehen hiervon ist§ 12 BUKG jedenfalls nach seinem Wortlaut als Kannbestimmung nur ausgestaltet, soweit es darum geht, ob für den Umzug in eine als vorläufig anerkannte Wohnung Umzugskostenvergütung gewahrt wird.
Auch im Hinblick auf die Auslegung des § 16 AUV für sich allein ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt:
Es ist nicht klärungsbedürftig, daß es sich bei dem Begriff der "vorläufigen" Wohnung im Sinne des § 16 AUV um einen der gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Eine - von der Beschwerde als "Ermessensspielraum" bezeichnete - sogenannte Beurteilungsermächtigung hat das Bundesverwaltungsgericht bisher im wesentlichen in drei Entscheidungsbereichen anerkannt, nämlich bei Prüfungsentscheidungen, bei prüfungsähnlichen Entscheidungen besonders im Schulbereich und bei den Beurteilungen der Beamten durch den Dienstherrn (vgl. BVerwGE 26, 65 [74] mit weiteren Nachweisen, ferner BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 31.68 - zu den Entscheidungen der Bundesprüfstelle über jugendgefährdende Schriften). In allen diesen Fällen handelt es sich um höchstpersönliche Wertungen, die wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer gerichtlichen Nachvollziehung ihrem Wesen nach nur beschränkt, nämlich nur dahin zugänglich sind, ob der Wertung falsche Tatsachen zugrunde gelegt sind, ob die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden und ob sachfremde Erwägungen mitbestimmend waren (vgl. u.a. BVerwGE 12, 359 [363]; BVerwGE 24, 60 [64] mit weiteren Nachweisen). Daß von einem solchen - die gerichtliche Überprüfung ausnahmsweise einschränkenden - Beurteilungsspielraum hier nicht gesprochen werden kann, wird bestätigt durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem - mit dem hier in Rede stehenden Begriff verwandten - Begriff der "Angemessenheit" einer Wohnung im Sinne des§ 11 des Umzugkostengesetzes vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 - BVerwG VIII C 30.63 - [Buchholz 238.90 Nr. 6] und vom 6. April 1967 - BVerwG II C 24.67 - [Buchholz 239.90 Nr. 15]). Bei diesen Entscheidungen ist das Bundesverwaltungsgericht von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Begriffs der Angemessenheit der Wohnung ausgegangen.
Schon daraus ergibt sich, daß die Beschwerde sich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit der Begründung beruft, das Urteil des Berufungsgerichts, das von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Begriffs der "vorläufigen" Wohnung ausgegangen ist, weiche von den vorgenannten beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Überdies geht dieses Vorbringen - abgesehen davon, daß beide Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht nur auf allgemeine, in Verwaltungsvorschriften bestimmte Merkmale abstellen, sondern auch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen - auch deshalb fehl, weil eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann vorliegt, wenn - anders als hier - die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf den Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 f.]). Nach der letztgenannten Entscheidung ist die Revision sogar dann nicht zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf der Anwendung einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.014,32 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl, I S. 625).
Weber-Lortsch
Dr. Idel