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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1972, Az.: BVerwG VI C 34.70

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Ruhen von Versorgungsbezügen infolge Beschäftigung bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 34.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 08.04.1970 - AZ: V A 90/65

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 300 - 307
  • DokBer A 1972, 8605
  • DÖD 1972, 211
  • DÖV 1973, 139 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1972, 178

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Regelung des Ruhens von Versorgungsbezügen (im Anschluß an BVerfGE 27, 364 [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. April 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene frühere Kläger, im folgenden noch als Kläger bezeichnet, wurde im Jahre 1946 zum Oberkreisdirektor (Hauptverwaltungsbeamten) des beklagten Kreises gewählt. Da die Kreisordnung für Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 49) dieses Amt beseitigte, trat er zum 1. Dezember 1950 in den Ruhestand. Er erhielt fortan Ruhegehalt.

2

Der Kläger teilte dem Beklagten auf Anfrage im März 1951 mit, daß er seit Februar Angestellter der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände - VKA - sei. Gemäß dem damals geltenden § 5 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben in Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1948 (GVOBl. Schl.-H. 1949 S. 39) ruhte ein geringer Teil der Versorgungsbezüge, gleich ob die Tätigkeit des Klägers bei der VKA eine Verwendung im öffentlichen Dienst war oder nicht.

3

§ 168 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1956, der das Ruhen von Versorgungsbezügen regelt, wenn der Versorgungsberechtigte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Einkommen bezieht, wurde in Absatz 5 Satz 1 durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes vom 2. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 5) dahin ergänzt, daß auch die Beschäftigung bei Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften Verwendung im öffentlichen Dienst ist. Darauf teilte der Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein, die ab 1. September 1958 satzungsgemäß dem Beklagten das dem Kläger zu zahlende Ruhegehalt zu erstatten hat, mit, daß die VKA als Verband im Sinne dieser Ruhensvorschrift anzusehen sei. Die Versorgungsausgleichskasse veranlaßte deshalb den Beklagten, die Einkommensverhältnisse des Klägers aufzuklären. Der Beklagte erhielt im Dezember 1959 die Mitteilung, das Monatsgehalt des Klägers bei der VKA betrage 2.730 DM. Er stellte darauf durch Bescheid vom 12. Januar 1960 an den Kläger fest, daß dessen Versorgungsbezüge zu ruhen hätten, und wies den Einspruch des Klägers durch Bescheid vom 22. Februar 1960 zurück.

4

Der Kläger hat darauf Anfechtungsklage erhoben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. August 1962 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VI C 164.62 - (BVerwGE 22, 225) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Ruhensregelung liege in allen ihren zeitbedingten Ausgestaltungen der Gedanke zugrunde, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Beamten zu vermeiden. Dieser Gedanke habe aber im Laufe der Zeit zu so verschiedenen Einzelregelungen geführt, daß eine erweiternde Auslegung unter Zurückgreifen auf den allen Regelungen gemeinsamen Grundgedanken Bedenken begegne. Vielmehr sei der Sinn der einzelnen Vorschrift im wesentlichen aus deren Wortlaut und dem Zusammenhang, in dem sie in der jeweils geltenden Ruhensregelung stehe, zu erschließen. Bei der Auslegung des Begriffes der Verbände von Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts sei dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es auf die Rechtsform des Zusammenschlusses ebensowenig ankomme wie darauf, ob es sich um einen unmittelbaren Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Korporationen oder um einen Dachverband solcher Zusammenschlüsse handele, an dem die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur mittelbar beteiligt seien. Denn für die Belastung der öffentlichen Mittel mache dies keinen Unterschied. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht zu fordern, daß der Verband ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften umfasse, er müsse nur durch die ihm zugehörigen Korporationen "gekennzeichnet" sein, könne nur mit der Einschränkung gefolgt werden, daß strengere Anforderungen an die Anwendbarkeit der Ruhensregelung gestellt werden müßten als die vom Berufungsgericht für ausreichend erachteten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts genüge es, daß es den in der VKA zusammengefaßten Landesverbänden obliege, die Belange der Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes bei Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüssen zu vertreten, und daß die in den Ländern bestehenden kommunalen Arbeitgeberverbände, welche die VKA bildeten, durch die Mitgliedschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände "charakterisiert" würden. Das sei aber nicht ausreichend. Das Reichsgericht habe in der Rechtsprechung zu § 57 RBG (F. 1933) immerhin als Merkmal dafür, daß ein Verband durch die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften gekennzeichnet werde, noch gefordert, daß diese "zweifellos weit überwiegen" und daß der Verband dazu dienen müsse, "gerade die öffentlichen Zwecke dieser Körperschaften durch gemeinsame Betätigung zu fördern". Das Reichsgericht habe diese Auffassung aber unter der Geltung des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung von 1933 vertreten, wonach als Verwendung im öffentlichen Dienst auch die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen gegolten habe, deren Einkünfte mit mehr als der Hälfte aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Korporationen geflossen seien oder deren Kapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum solcher Korporationen befunden habe. Diese weitgehende Einbeziehung der Beschäftigung bei Vereinigungen usw., bei deren Einkünften oder Kapital nur bedingt von öffentlichen Mitteln habe gesprochen werden können, in die Ruhensregelung habe sich gegen das sogenannte Doppelverdienertum im Rahmen der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu Beginn der dreißiger Jahre gerichtet. Sie habe auch eine nicht zu enge Auslegung des Begriffes der Verbände von öffentlichen Korporationen nahegelegt. Jedoch schon das Deutsche Beamtengesetz von 1937 habe der Verwendung bei öffentlich-rechtlichen Korporationen nur noch die Beschäftigung bei Vereinigungen usw. gleichgestellt, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befunden habe. Darin spiegele sich bereits die durch die sinkende Arbeitslosigkeit bedingte Tendenz, nur noch eine echte Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Versorgungsempfängers auszuschließen. Das Bundesbeamtengesetz und ihm folgend das Beamtenrechtsrahmengesetz hätten diese Regelung im Zeichen der Vollbeschäftigung übernommen, ja neuerdings weiter gelockert, indem jetzt nicht einmal mehr die Beschäftigung bei Vereinigungen usw., deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befinde, dem öffentlichen Dienst gleichgestellt worden sei (Art. I Nr. 22 Buchst. c, Art. XI § 1 Nr. 7 Buchst. b des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007]). Unter der Geltung der bisherigen Fassung des § 168 Abs. 5 LBG (= § 83 Abs. 2 BRRG [u.F.] = § 158 Abs. 5 BBG [u.F.]) sei es allerdings berechtigt, unter den Verbänden öffentlich-rechtlicher Korporationen auch Zusammenschlüsse zu verstehen, die nicht nur solche Korporationen in ihrer öffentlich-rechtlichen Gestalt, sondern auch Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen der in § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG (u.F.) genannten Art umfaßten, weil diese Vereinigungen usw. nichts anderes seien als die sich wirtschaftlich betätigenden öffentlich-rechtlichen Korporationen in einer dem Privatrechtsverkehr angepaßten Form. Wenn jedoch dem Verbände noch andere Einrichtungen angehörten, so sei er durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen nur dann gekennzeichnet, wenn jene Einrichtungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in öffentlicher Hand befindlichen Vereinigungen usw. ganz unbedeutend seien, man sie also wirtschaftlich gesehen nur als an den Verband "angelehnt" bezeichnen könnte. Dem Berufungsurteil sei zwar zu entnehmen, daß die VKA die öffentlichen Zwecke der ihr mittelbar angehörenden Kommunen durch gemeinsame Betätigung fördere, es fehle aber jede Feststellung darüber, ob den in ihr zusammengeschlossenen Landesvereinigungen außer öffentlich-rechtlichen Korporationen und völlig in öffentlicher Hand befindlichen Vereinigungen usw. auch andere Einrichtungen oder Unternehmungen angehörten und wie ihr Gewicht in den Landesvereinigungen nach Anzahl und Beiträgen oder Anteilen im Verhältnis zu den Kommunen in dieser oder jener Rechtsform sei. Die Bezeichnung "kommunale Arbeitgeber" allein sage darüber nichts aus.

6

Um das "Gewicht" der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der ganz in öffentlicher Hand befindlichen Einrichtungen gegenüber den nicht der öffentlichen Hand zuzurechnenden Unternehmungen als Mitglieder der VKA (der Landesvereinigungen) zu bestimmen, hat das Berufungsgericht im zweiten Durchgang Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der Landesvereinigungen der VKA in Baden, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (Bremen), Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar, Schleswig-Holstein, Südwürttemberg-Hohenzollern und Württemberg-Baden sowie der VKA selbst.

7

Die Auskünfte haben ergeben, daß in allen Landesvereinigungen - außer Berlin und Hamburg, wo wegen deren Verfassung als Stadtstaaten besondere Verhältnisse bestehen - die Anzahl der öffentlich-rechtlich organisierten Mitglieder, d.h. der Kommunen als solcher und ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, allgemein weit über 80 %, überwiegend über 90 % der gesamten Mitgliederzahl ausmacht. Hinsichtlich des Beitragsaufkommens und der Stimmbeteiligung am Vorstand und an der Mitgliederversammlung hat das Berufungsgericht im Anschluß an das erste Revisionsurteil BVerwGE 22, 225 (229) nur die durchschnittlichen Anteile derjenigen privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmungen, deren Kapital sich nicht insgesamt in öffentlicher Hand befindet, im Verhältnis zu den Anteilen der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmungen im Alleineigentum der öffentlichen Hand in den Landesvereinigungen ermittelt. Die VKA selbst hat die Auskunft gegeben, daß sie es ausschließlich mit ihren Mitgliedsverbänden, den Landesvereinigungen, zu tun habe, die gemäß § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung ihre Stimmen nur einheitlich abgeben könnten. Das Beweisergebnis hat das Berufungsgericht im Urteil vom 8. April 1970, durch das die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen worden ist, tatsächlich und rechtlich wie folgt gewürdigt:

8

Unter den Mitgliedern der VKA, mit Ausnahme der Landesvereinigung Hamburg, besäßen die privatrechtlichen Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital nicht oder nur teilweise sich in öffentlicher Hand befinde, weder nach der Mitgliederzahl noch nach dem Beitragsaufkommen, noch nach dem Stimmenverhältnis in Vorstand und Mitgliederversammlung bedeutendes "Gewicht". In den Jahren zwischen 1958 und 1968 hätten solche Einrichtungen, deren Kapital, nicht oder nur teilweise in der öffentlichen Hand liege, in den Landesverbänden - außer Hamburg - nirgendwo über eine Beteiligung von 10 % herausgeragt. Aber auch in Hamburg sei wegen der besonderen Struktur der Deutschen Lufthansa AG und ihrer Tochter-Unternehmungen, der Hafendampfschiffahrts AG, an der die öffentliche Hand mit über 95 % beteiligt sei, und der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schiffahrt mbH das "Gewicht" von Unternehmen, die nur teilweise im Besitz der öffentlichen Hand seien, ganz geringfügig gewesen. Unternehmen, an denen die öffentliche Hand überhaupt nicht beteiligt sei, seien nicht festzustellen. Jedoch auch bei den Vereinigungen, an denen die öffentliche Hand nur teilweise beteiligt sei, sei dieser Anteil bei der Mehrzahl so erheblich, daß sie bei der Willensbildung der juristischen Person bestimmenden Einfluß besitze, wie umgekehrt unter ihnen eine "Sperrminorität" der privaten Hand nicht bestehe.

9

In keiner der Mitgliedsvereinigungen der VKA sei demnach das Gewicht der öffentlichen Hand nicht maßgebend und ausschlagerteilend, so daß privatrechtliche Einrichtungen mit privaten Mitteln den Mitgliedsvereinigungen nur als "angelehnt" bezeichnet werden könnten.

10

Zudem müsse dieses Ergebnis in Relation zur Willensbildung der VKA selbst gesetzt werden.

11

"Mitglieder" dieser Vereinigung könnten gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung vom 19. Dezember 1960 "die kommunalen Arbeitgeberverbände in den Ländern werden". Das Stimmrecht jedes einzelnen Mitgliedes bemesse sich zwar gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung nach der Höhe der Beitragsleistung. Entscheidend für die Willensbildung der Vereinigung sei jedoch die Vorschrift des § 14 Abs. 2, wonach "die Stimmen eines Mitglieds ... nur einheitlich" abgegeben werden können. Selbst wenn sich also eine stärkere Beteiligung und Einflußnahme der privaten Hand an den einzelnen Mitgliedsverbänden, als sie tatsächlich vorhanden sei, ergeben würde, bleibe für die zurückliegenden zehn Jahre die Tatsache entscheidend, daß die Stellung der öffentlichen Hand innerhalb der einzelnen Mitgliedsverbände ausnahmslos so stark gewesen sei, daß sie mit qualifizierter Mehrheit den Willen des einzelnen Mitgliedes bestimme und bilde, so daß innerhalb der VKA selbst ein Einfluß der privaten Hand nicht bestehe. Dieser hegemoniale Einfluß der öffentlichen Hand, speziell der Selbstverwaltungskörperschaften, in unmittelbarer und in mittelbarer Form stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der starken Position, welche die Entscheidungen der VKA auf tarifrechtlichem Gebiet gegenüber ihren Mitgliedern besäßen, die gemäß §§ 3 Abs. 1 und 5 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) den von der VKA abgeschlossenen Tarifverträgen als für sie geltenden normativen Bestimmungen unterworfen seien.

12

Die VKA fördere mithin nicht nur tarifpolitische Maßnahmen, sondern treffe auch verbindliche Entscheidungen über die Maßnahmen ihrer Mitglieder auf diesem Gebiet. Die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung, welche verbindliche Regelungen des öffentlichen Dienstes zu treffen befugt sei, könne ihrerseits nicht anders als eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst angesehen werden.

13

Da das "Gewicht" anderer Einrichtungen und Unternehmen gegenüber den juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter den Mitgliedern der VKA und infolgedessen in der VKA selbst wirkungslos und daher "ganz unbedeutend" sei, so daß sie lediglich als "angelehnt" an die einzelnen Landesverbände gälten, sei die VKA ein Verband von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der für seine Bediensteten die Merkmale einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfülle.

14

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage der Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 27, 364 [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63] auf die Auslegung des § 168 Abs. 5 Satz 1 LBG (F. 1958) zugelassene Revision eingelegt, mit der er das Klagebegehren weiterverfolgt hat.

15

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 168 Abs. 5 LBG F. 1958).

16

Der Beklagte und der beigeladene Innenminister des Landes Schleswig-Holstein sind der Revision entgegengetreten.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

18

Der ursprüngliche Kläger ist während des zweiten Revisionsverfahrens gestorben, seine Erben haben den Rechtsstreit fortgesetzt.

19

II.

Die Revision führte erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

20

Nicht zu folgen ist der Revision allerdings darin, daß nur die Beschäftigung bei Verbänden von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts - im folgenden öffentlich-rechtliche Korporationen genannt -, die selbst öffentlich-rechtlich verfaßt seien, Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 1 LBG (F. 1958) sei. Das hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VI C 164.62 - (BVerwGE 22, 225 [227]) abgelehnt. Diese Auffassung des Senats wird durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 - 2 BvL 27/63 - (BVerfGE 27, 364), durch den der dem § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 5) wörtlich entsprechende § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden ist, nicht in Frage gestellt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat (a.a.O. S. 374) die Gleichstellung der Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet - im folgenden kurz Einrichtungen genannt -, mit der Tätigkeit im Dienst von öffentlich-rechtlichen Korporationen deshalb für mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar erklärt, weil die öffentliche Hand, die sich dafür entschieden habe, eine öffentliche Aufgabe mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen und insoweit privatwirtschaftlich tätig zu werden, damit auf den Boden des Privat- und Gesellschaftsrechts trete, konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Wirtschafts- und Erwerbsleben innerhalb der freien Gesellschaft teilnehme und sich den Gesetzen des Marktes unterwerfe; das Wirtschaftsunternehmen, dessen gesamtes Kapital in öffentlicher Hand liege, lebe ganz nach dem Recht, das für alle Wirtschaftsunternehmen gelte, werde geführt nach den in der Wirtschaft geltenden Grundsätzen, plane und produziere, es erwirtschafte Gewinne und trage Risiken wie jedes andere Unternehmen am Markt; erst der Gewinn fließe in Form von Dividenden des Aktionärs in die öffentliche Kasse. Von alledem kann bei der VKA keine Rede sein. Nach § 4 der Satzung obliegt der VKA die Wahrung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder auf arbeitsrechtlichem Gebiet, legt sie die Grundsätze der Tarifpolitik fest und kann sie als Partei Tarifverträge abschließen, wenn die Mitgliederversammlung dies aus Gründen des Gesamtinteresses aller Mitglieder der Vereinigung beschließt; sie kann ferner verbindliche Richtlinien für den Abschluß von Tarifverträgen der einzelnen Mitglieder beschließen oder mit den Gewerkschaften vereinbaren. Die VKA nimmt danach nicht "konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Wirtschafts- und Erwerbsleben teil", sondern ist auf die Förderung tarifpolitischer Maßnahmen und für die Mitglieder verbindliche tarifpolitische Entscheidungen beschränkt. Der Senat bleibt daher an seine im Urteil BVerwGE 22, 225 (227) niedergelegte Rechtsauffassung gebunden, daß es auf die Rechtsform des Zusammenschlusses ebensowenig ankommt wie darauf, ob es sich um einen unmittelbaren Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Korporationen oder um einen Dachverband solcher Zusammenschlüsse handelt, an dem die Korporationen nur mittelbar beteiligt sind.

21

Zu den tragenden Gründen der Entscheidung BVerwGE 22, 225 (229) gehört aber ferner die Auffassung, unter der Geltung der Fassung 1958 des § 168 Abs. 5 LBG (= § 83 Abs. 2 BRRG [u.F.] = § 158 Abs. 5 BBG [u.F.]) sei es berechtigt, unter den Verbänden öffentlich-rechtlicher Korporationen auch Zusammenschlüsse zu verstehen, die nicht nur solche Korporationen in ihrer öffentlich-rechtlichen Gestalt, sondern auch Einrichtungen der in § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG (u.F.) genannten Art umfaßten, weil diese Vereinigungen nichts anderes seien als die sich wirtschaftlich betätigenden öffentlich-rechtlichen Korporationen in einer dem Privatrechtsverkehr angepaßten Form; gehörten dagegen dem Verband auch andere Einrichtungen an, so sei er durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen nur dann - worauf es ankomme - "gekennzeichnet", wenn jene Einrichtungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in öffentlicher Hand befindlichen Vereinigungen usw. ganz unbedeutend seien, man sie also wirtschaftlich gesehen nur als an den Verband "angelehnt" bezeichnen könnte.

22

Die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) als Mitglieder eines Verbandes wie die öffentlich-rechtlichen Korporationen als solche zu behandeln, wie es im Urteil BVerwGE 22, 225 (229) geschehen ist, läßt sich nach dem Beschluß BVerfGE 27, 364 nicht mehr aufrechterhalten. Insofern kommt es auf die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Unterscheidung zwischen den Korporationen in ihrer öffentlich-rechtlichen Gestalt und den Einrichtungen im Alleinbesitz der öffentlichen Hand entscheidend an. Denn der erkennende Senat, hat in BVerwGE 22, 225 (229) den Unterschied in der Organisationsform in bezug auf die "Kennzeichnung" des Verbandes nur deshalb nicht für erheblich gehalten, weil die Einrichtungen durch § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) den öffentlich-rechtlichen Korporationen gleichgestellt waren und der Senat seinerzeit von der Gültigkeit dieser Vorschrift ausgegangen ist. Daß es dem Senat auf die Gleichstellung der Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Korporationen in bezug auf die Ruhensregelung ankam, hat er besonders betont, indem er (a.a.O.) ausgeführt hat, unter der Geltung der bisherigen Fassung des § 168 Abs. 5 LBG sei es berechtigt, die Einrichtungen mit den Korporationen auch bezüglich der Mitgliedschaft in einem Verband gleichzusetzen. Nach der Entscheidung BVerfGE 27, 364 sind dagegen die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) für die Ruhensregelung nicht anders als die Unternehmungen, deren Kapital sich nicht oder nur z.T. in öffentlicher Hand befindet, zu behandeln. Die Grenze ist also nicht mehr - wie in dem Urteil BVerwGE 22, 225 - zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) auf der einen, den sonstigen privatrechtlich organisierten Unternehmungen auf der anderen Seite, sondern zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen auf der einen, allen privatrechtlich organisierten Einrichtungen und Unternehmungen auf der anderen Seite zu ziehen. Gehören solche Einrichtungen und Unternehmungen dem Verband an, so ist der Verband in sinngemäßer Fortentwicklung der Grundgedanken des Urteils BVerwGE 22, 225 (229) nur dann durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen gekennzeichnet, wenn alle jene Einrichtungen und Unternehmungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen ganz unbedeutend sind. Da insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an die in BVerwGE 22, 225 (229) vertretene Auffassung nicht (vgl. BVerwGE 9, 117 [119]; 13, 195 [197]).

23

Das Berufungsgericht hat zwar auf Grund der Satzung und einer Auskunft der VKA festgestellt, daß bei der Willensbildung der VKA selbst eine Unterscheidung nach öffentlich-rechtlichen Korporationen, Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) und sonstigen Unternehmungen nicht möglich ist, weil die Stimmen der Landesvereinigungen nur einheitlich abgegeben werden können. Es hat also mit Recht auf das "Gewicht" der Mitglieder der Landesvereinigungen in diesen abgestellt. Es hat auch das Verhältnis der Anzahl der öffentlich-rechtlichen Korporationen zu der der Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) und der der sonstigen Unternehmungen festgestellt. Es hat aber bei der weiteren Ermittlung der Stimmen- und Beitragsanteile in den Landesvereinigungen weder im Beweisbeschluß noch - folgerichtig - bei der Beweiswürdigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den privatrechtlich organisierten Mitgliedern, sondern im Anschluß an BVerwGE 22, 225 (229) nur zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in ihrer Hand befindlichen privatrechtlichen Einrichtungen auf der einen, den sonstigen privatrechtlichen Unternehmungen auf der anderen Seite unterschieden. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts genügen daher - selbst bei Heranziehung des Beweisergebnisses, auf das im Berufungsurteil Bezug genommen ist - nicht zur Entscheidung, ob das Gewicht aller Mitglieder der Landesvereinigungen außer den öffentlich-rechtlichen Korporationen, aber einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) nach Stimmen und Beiträgen oder Anteilen ganz unbedeutend ist, so daß man diese wirtschaftlich gesehen nur als an den Verband angelehnt bezeichnen könnte.

24

Da solche tatsächlichen Feststellungen nur durch eine Ergänzung der von den Landesvereinigungen bereits eingeholten Auskünfte möglich ist - übrigens auch der Auskunft der Landesvereinigung Niedersachsen, die im Gegensatz zu der Wiedergabe im Berufungsurteil nur dahin geht, daß die Mitgliedseinrichtungen sich sämtlich in öffentlicher Hand befinden - und dem Revisionsgericht derartige tatsächliche Ermittlungen verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), mußte auch das in diesem Verfahren angefochtene zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nun auch zu prüfen haben, ob die VKA noch als Verband öffentlich-rechtlicher Korporationen in dem dargelegten Sinn angesehen werden kann, wenn sich herausstellen sollte, daß einzelne Landesvereinigungen - etwa die in Berlin und Hamburg - nicht durch die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Korporationen gekennzeichnet sind.

25

Die Kostenentscheidung war wiederum dem Schlußurteil vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.300 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier