Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1972, Az.: BVerwG VI C 20.69
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Berücksichtigung der Zeit eines den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Beurlaubung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 20.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.03.1969 - AZ: III B 48.68
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBG
- § 7 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422)
- § 6 Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) i.d.F. der Verordnung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1305)
- § 7 Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) i.d.F. der Verordnung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1305)
Fundstellen
- BVerwGE 39, 291 - 300
- DVBl 1973, 87 (Kurzinformation)
- DokBer A 1972, 8585
- DÖD 1972, 195
- DÖV 1973, 139 (amtl. Leitsatz)
- JVBL 1972, 255
- RiA 1972, 136
- VerwPr 1972, 253
- ZBR 1972, 210
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann ein den öffentlichen Belangen dienender Urlaub im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften über ruhegehaltfähige Dienstzeiten vorliegt (hier: Beurlaubung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1926 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit und Zolloberinspektor bei einem Hauptzollamt. Er beantragte am 13. Oktober 1965,
- a)
ihm für die Zeit vom 20. bis 27. Oktober 1965 Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Dienstbezüge zur Teilnahme an einer berufspolitischen Arbeitstagung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr in M. (Baden) zu gewähren,
- b)
von einer Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Zeit des Sonderurlaubs nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG abzusehen mit dem Anerbieten, gegebenenfalls einen Versorgungszuschlag nach der Verwaltungsvorschrift (Vwv) Nr. 4 Abs. 3 zu § 111 BBG zu leisten.
Durch Bescheid vom 15. Oktober 1965 gab der Präsident des Landesfinanzamts dem Antrag zu a) gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) statt. Wegen des Antrages zu b) stellte er dem Kläger eine besondere Verfügung in Aussicht. - Der Präsident des Landesfinanzamts entschied dann am 12. Januar 1966, daß die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG im Falle des Klägers nicht vorlägen, weil der Sonderurlaub nicht öffentlichen Belangen gedient habe. Nach der ausdrücklichen Weisung des Bundesministers der Finanzen (Erlaß vom 4. Oktober 1965 - I/B 1-P 1120 - 46/45 -) sei die ruhegehaltfähige Dienstzeit vielmehr um die Zeit des gewährten Sonderurlaubs zu kürzen. Demzufolge entfalle auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages.
Den Widerspruch des Klägers wies die Oberfinanzdirektion mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen mit Bescheid vom 15. Februar 1967 mit folgender Begründung zurück:
Da weder vor Antritt noch bis zur Beendigung des Urlaubs dessen Ruhegehaltfähigkeit anerkannt worden sei, müsse dem Widerspruch schon aus diesem Grunde der Erfolg versagt bleiben. Im übrigen hätte die Ruhegehaltfähigkeit nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn der Urlaub öffentlichen Belangen gedient hätte. Diese Voraussetzung liege hinsichtlich der gewerkschaftlichen Veranstaltung nicht vor.
Die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12. Januar 1966 und vom 15. Februar 1967 für verpflichtet zu erklären, die Beurlaubung des Klägers vom 20. bis 27. Oktober 1965 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BBG sei ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt habe. Nach Satz 2 Nr. 5 dieser Vorschrift gelte dies nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendigung eines den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs zugestanden sei. Aus dieser Regelung ergebe sich, daß eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig sei und daß nur ausnahmsweise eine Beurlaubung dann in Betracht komme, wenn folgende vom Gesetzgeber kumulativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt seien:
- a)
Die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit müsse spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Urlaubs zugestanden sein, und
- b)
die Beurlaubung müsse öffentlichen Belangen dienen.
Im Falle des Klägers fehle es bereits an dem Erfordernis zu a). Insoweit handele es sich um eine zwingende Gesetzesvoraussetzung. Wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Zugeständnis bis zur Beendigung der Beurlaubung erteilt sein müsse, so erhelle daraus, daß ein Zugeständnis nach Beendigung der Beurlaubung nicht mehr zulässig sei. Nach dieser gesetzlichen Regelung habe es der Dienstherr in der Tat von vornherein in der Hand, ob er in den Fällen, in denen eine Beurlaubung öffentlichen Belangen diene, die Berücksichtigung zugestehe oder nicht. Dieses Ergebnis erscheine zwar auf den ersten Blick unbillig, es sei es aber deshalb nicht, weil die Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG im Verhältnis zu der Regelung des Satzes 1 Ausnahmecharakter habe und der um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nachsuchende Beamte von vornherein nach dem Wortlaut des Gesetzes damit rechnen müsse, daß bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung ein solches Zugeständnis nicht erteilt werde. Fehle es nach alledem bereits an der vom Gesetz aufgestellten zwingenden Voraussetzung zu a), so müsse der Klage schon deshalb der Erfolg versagt bleiben. Es könne somit auch dahingestellt bleiben, ob die Beurlaubung des Klägers öffentlichen Belangen gedient habe oder nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die Revision rügt Verletzung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er stimmt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichte zu.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur ruhegehaltfähig, wenn die Beurlaubung öffentlichen Belangen dient und die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit spätestens bei Beendigung des Urlaubs zugestanden ist. Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Seiner entscheidungstragenden Auffassung, daß das Klagebegehren schon daran scheitern müsse, weil bis zur Beendigung des hier in Rede stehenden Urlaubs kein entsprechendes Zugeständnis vorgelegen habe, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Zwar darf nach dem Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG nach Beendigung des Urlaubs die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mehr zugestanden werden (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 111 RdNr. 16). Der um Urlaub ohne Dienstbezüge nachsuchende Beamte muß also von vornherein damit rechnen und sich darauf einstellen, daß bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Urlaubs ein Zugeständnis nicht erteilt wird und schon deshalb eine Berücksichtigung des Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht (mehr) in Frage kommt.
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles gebieten jedoch eine sich vom Gesetzeswortlaut lösende rechtliche Beurteilung. Daß die Auslegung einer beamtenrechtlichen Vorschrift in Ausnahmefällen gegen ihren Wortlaut im Hinblick auf die Treue- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. u.a. BVerwGE 32, 1; vgl. hierzu auch Oppenheimer in ZBR 1971, 189 [198]). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und im übrigen unstreitigen Sachverhalt beantragte der Kläger am 13. Oktober 1965, ihm für die Zeit vom 20. bis 27. Oktober 1965 zur Teilnahme an der berufspolitischen Arbeitstagung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr in M. (Baden) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren und von einer entsprechenden Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG abzusehen mit dem Anerbieten, gegebenenfalls einen Versorgungszuschlag nach der Verwaltungsvorschrift (Vwv) Nr. 4 Abs. 3 zu § 111 BBG zu leisten. Durch Bescheid vom 15. Oktober 1965, also kurz vor Beginn der erwähnten Arbeitstagung, bewilligte der Präsident des Landesfinanzamts dem Kläger den beantragten Sonderurlaub und stellte hinsichtlich des Antrages, von einer Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abzusehen, eine besondere Verfügung in Aussicht. In dem Bescheid heißt es dazu wörtlich: "Wegen Ihres weiteren Antrags auf Abstandnahme von der Kürzung Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 111 Abs. 1 Nr. 5 BBG) und der Zahlung eines Versorgungszuschlages ergeht zu gegebener Zeit besondere Verfügung."
Bei verständiger Würdigung dieses Geschehensablaufs, insbesondere der eben wiedergegebenen Formulierung im Bescheid vom 15. Oktober 1965, durfte der Kläger bei Urlaubsantritt davon ausgehen, daß ihm nicht schon daraus ein Nachteil erwachsen würde, wenn bis zum Urlaubsende eine Entscheidung über seinen Antrag auf Abstandnahme von der Kürzung der ruhegehaltfähigen. Dienstzeit nicht mehr getroffen werden könnte. Auch die mit dem Anliegen des Klägers befaßten vorgesetzten Dienstbehörden waren offenbar derselben Ansicht. Denn in dem erst einige Monate nach Beendigung des Urlaubs erlassenen Bescheid des Präsidenten des Landesfinanzamts vom 12. Januar 1966 wird die Ablehnung der Ruhegehaltfähigkeit der Urlaubszeit allein damit begründet, daß der Urlaub nicht öffentlichen Belangen im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG gedient habe. Im Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion vom 15. Februar 1967 wird zwar einleitend auf das Fehlen eines Zugeständnisses bis zum Urlaubsende hingewiesen, dann aber ebenfalls ausgeführt, daß die gewerkschaftliche Veranstaltung, für die dem Kläger Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gewährt worden ist, nicht öffentlichen Belangen gedient habe. Kurz zuvor war dem Kläger bzw. der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ein Zwischenbescheid erteilt worden, "daß die für die Entscheidung wesentlichen beamtenrechtlichen Fragen z.Z. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern geprüft werden" (vgl. Bl. 105 der Personalakten). Im übrigen hatte schon mit Erlaß vom 4. Oktober 1965 der Bundesminister der Finanzen die nachgeordneten Dienststellen davon unterrichtet, daß die Teilnahme an der berufspolitischen Arbeitstagung für gewerkschaftliche Vertrauensleute und Personalratsmitglieder der Bundesfinanzverwaltung vom 20. bis 27. Oktober 1965 in Mosbach nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG berücksichtigt werden könne. Die vorgesetzte Dienstbehörde wäre nach alledem durchaus in der Lage gewesen, über den Antrag des Klägers schon vor Urlaubsantritt (20. Oktober 1965) entsprechend der Weisung des Bundesministers der Finanzen zu entscheiden. Wenn sie dies nicht getan hat, so kann diese Verzögerung keinesfalls zu Lasten des Klägers gehen.
Es entspricht gerade auch im Beamtenrecht der besonderen Fürsorge- und Betreuungspflicht des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen der Beamten nicht an Formalien scheitert (vgl. Urteil vom 13. April 1964 - BVerwG VI C 65.62 - [Buchholz 234 § 81 G 131 Nr. 5] mit weiteren Nachweisen). Diese dem Beamten gegenüber obliegende Betreuungspflicht wäre aber verletzt, wenn der Dienstherr in einem Fall wie dem vorliegenden unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut einen Antrag auf Berücksichtigung des Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit allein aus einem formalen Gesichtspunkt, nämlich wegen Fehlens eines fristgerechten Zugeständnisses, ablehnen würde, obwohl er zuvor - sogar noch vor Urlaubsantritt - durch sein Verhalten den Beamten in dem Glauben gelassen und bestärkt hat, daß es hierauf für die Entscheidung über den Antrag nicht ankomme. - Es braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, ob der Beamte in einem solchen Fall auch aus dem Rechtsgrund der Fürsorgepflichtverletzung die nachträgliche Berücksichtigung der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit verlangen kann (so anscheinend Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 119 LBG NW RdNr. 28). Denn es geht hier nicht um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, sondern um eine der Treue- und Fürsorgepflicht gemäße Auslegung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG, die es in Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhalts verbietet, allein an das Fehlen eines Zugeständnisses im Zeitpunkt der Beendigung des Urlaubs den Rechtsnachteil der Nichtberücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu knüpfen.
Diese im vorliegenden Fall gebotene Auslegung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG hat das Berufungsgericht seinen rechtlichen Überlegungen nicht zugrunde gelegt. Dennoch erweist sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Denn die Beurlaubung des Klägers kann schon deswegen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil der Urlaub nicht den öffentlichen Belangen im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG gedient hat. Zwar brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus diese Frage nicht zu erörtern, und es hat infolgedessen dazu selbst keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dennoch ist eine Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO nicht erforderlich; denn das Berufungsgericht hat auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Personalakten Bezug genommen, in denen sich auch das Urlaubsgesuch des Klägers und der Arbeitsplan der von ihm besuchten berufspolitischen Arbeitstagung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr befinden. Aufgrund dieser Unterlagen ist eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits möglich.
Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Der Dienstherr kann jedoch ihre Ruhegehaltfähigkeit anerkennen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung ("Zugeständnis"), die stets voraussetzt, daß der Urlaub den öffentlichen Belangen dient. Von einer Prüfung dieser Frage wird der Dienstherr auch nicht durch die Bereitschaft des Beamten entbunden, einen Versorgungszuschlag nach der Vwv Nr. 4 Abs. 3 zu § 111 BBG zu leisten (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 111 RdNr. 16).
Wann ein Urlaub den öffentlichen Belangen dient, ist dem Bundesbeamtengesetz oder anderen beamtenrechtlichen Vorschriften nicht unmittelbar zu entnehmen. Im Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, der Begriff der "öffentlichen Belange" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG sei eng auszulegen, es müsse sich um eine Beurlaubung im Interesse des eigenen Dienstherrn des Beamten handeln, es genügten weder die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen noch die persönlichen Interessen des Beamten (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 111 RdNr. 16; Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 111 Anm, II 5; ferner mit teilweise unterschiedlicher Begriffsbestimmung zu inhaltsgleichen Regelungen des Landesbeamtenrechts: Crisolli-Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 125 Anm. 11; Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, LBG NW, § 119 RdNr. 27). Dieser Auffassung kann nur mit Einschränkungen beigepflichtet werden.
Übereinstimmung besteht darüber, daß der in den verschiedensten Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der "öffentlichen Belange" (der "öffentlichen Interessen", "Interessen der Allgeneinheit" u.dgl.) keinen allgemeingültigen Inhalt hat. Dieser Begriff erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrundeliegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion (vgl. z.B. BVerwGE 18, 247 zum Begriff der "öffentlichen Belange" im Bundesbaugesetz). Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. hierzu auch Rupp in Band 39 der Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Wohl der Allgemeinheit und öffentliche Interessen, S. 116 ff, und Ule, a.a.O., S. 125 ff.). Dies gilt auch für den Begriff der "öffentlichen Belange" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG. Bei seiner Auslegung ist von dem schon erwähnten Grundsatz auszugehen, daß die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht ruhegehaltfähig ist. Dem Sinn und Zweck dieses Grundsatzes und seinem eindeutig beamtenrechtlichen Funktionszusammenhang entspricht es, wenn bei der Beurteilung, ob ein ausnahmsweise die Ruhegehaltfähigkeit rechtfertigender "den öffentlichen Belangen dienender Urlaub" vorliegt, in erster Linie auf das dienstliche Interesse, d.h. auf ein auf die Aufgaben des Dienstherrn und die in diesem Rahmen von dem Beamten wahrgenommenen Obliegenheiten bezogenes Interesse, abgestellt wird. Es bestehen um so weniger Bedenken, im vorliegenden Sachbereich dieser Auslegungsmethode zu folgen, als die "dienstlichen Interessen" in Wirklichkeit nur ein Beispiel für "öffentliche Belange" sind (vgl. Häberle, Öffentliches Interesse als juristisches Problem, 1970, S. 177 einschließlich Fußnote 306). Es ist allerdings nicht zu übersehen, daß der Begriff der "öffentlichen Belange" - wie u.a. die Gegenüberstellung der Begriffe in der rechtsähnlichen Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) zeigt - offenbar weiter geht als der Begriff der "dienstlichen Interessen". Entgegen der hauptsächlich von Plog-Wiedow und Fischbach (a.a.O.) vertretenen Auffassung sind daher nicht nur die eigenen Interessen des Dienstherrn des Beamten, sondern auch die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen an der Beurlaubung zu berücksichtigen, sofern diese Interessen maßgeblich am Gemeinwohl orientiert sind oder zugleich auch mit dienstlichen Interessen in dem oben erläuterten Sinne korrespondieren (in diesem Sinne anscheinend auch Hildebrandt-Demmler-Bachmann, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 119 Anm. 3.5.1, die allerdings - was nicht ganz unbedenklich erscheint - "jedes staatliche öffentliche Interesse schlechthin" im Auge haben).
In Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht zum Beispiel die Vwv Nr. 4 Abs. 2 zu § 111 BBG, wonach die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes und nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst oder § 18 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps, als nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG zugestanden gilt. Ebenso wird die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, ohne daß es noch einer besonderen Anordnung nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG bedarf (vgl. Abschnitt II Nr. 8 Abs. 1 der Richtlinien für die Beurlaubung von Bundesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe vom 28. Juli 1964 - GMBl. S. 355 -). In gleicher Weise wurde bei der Beurlaubung eines Beamten zur Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen verfahren (vgl. Abschnitt II Nr. 7 Abs. 1 der Entsendungsrichtlinien vom 21. April 1960 - GMBl. S. 162 -; vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 111 RdNr. 27). Seit 1. Juli 1968 ist eine solche Beurlaubung ohnehin kraft Gesetzes ruhegehaltfähig (vgl. § 111 Abs. 5 BBG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 - BGBl. I S. 848 -). Auch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Verwendung im deutschen Auslandsschuldienst ist ein Beispiel für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG (vgl. BVerwGE 13, 299 [301]). In allen diesen Fällen handelt es sich um die Beurlaubung zu Dienstleistungen, deren Erfüllung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im dienstlichen Interesse liegt.
Aus dieser rechtlichen Sicht ist auch über die Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung zur Teilnahme an von Gewerkschaften oder Berufsverbänden durchgeführten Veranstaltungen und Tagungen der hier in Rede stehenden Art als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG zu entscheiden. Das Vorliegen eines "den öffentlichen Belangen dienenden" Urlaubs kann ohne Würdigung des Zwecks und der Ausgestaltung der betreffenden Veranstaltung oder Tagung nicht schon deswegen anerkannt werden, weil diese Organisationen zum Teil auch öffentliche Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Denn in der Regel werden derartige Veranstaltungen und Tagungen nicht typischen Gemeinwohlinteressen oder dienstlichen Interessen, sondern speziellen Belangen dieser Organisationen und ihrer Mitglieder dienen (Erörterung verbandspolitischer Fragen, Information, Schulung, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Betreuung der Mitglieder u.dgl.). Dies ergibt sich schon aus dem eigentlichen Aufgaben- und Wirkungsbereich dieser Interessenverbände. - In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß gerade in den für das Betätigungsfeld der Gewerkschaften und Berufsverbände besonders wichtigen Fällen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) i.d.F. der Verordnung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1305) gewährt werden soll (vgl. § 6 der Verordnung). Der umfangreiche Katalog der Sonderurlaubsverordnung bietet auch sonst noch Möglichkeiten, die hier in Betracht kommen können (vgl. z.B. § 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung). Die Zeit der Beurlaubung ist dann stets ruhegehaltfähig, weil die Anwendung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG nicht aktuell wird. Darüber hinaus wird nach der sich aus diesen gesetzlichen Regelungen ergebenden Gesamtkonzeption nur in Ausnahmefällen ein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis anzuerkennen sein, die Beurlaubung zur Teilnahme an Veranstaltungen und Tagungen der Gewerkschaften und Berufsverbände als "den öffentlichen Belangen dienend" anzusehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um eine speziell die dienstlichen Obliegenheiten des Beamten betreffende, seine Kenntnisse in diesem Rahmen fördernde und deshalb im dienstlichen Interesse liegende Veranstaltung oder Tagung handelt. Die Beurteilung, ob diese Anforderungen aufgrund der besonderen Ausgestaltung und Thematik der jeweils in Frage stehenden Veranstaltung oder Tagung erfüllt sind, obliegt grundsätzlich dem Dienstherrn oder den von ihm bestimmten Stellen. Insoweit kann der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der "öffentlichen Belange" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG im Einzelfall maßgeblich mit geprägt und konkretisiert werden durch sachbezogene verwaltungspolitische Erwägungen, die ihrerseits - wie bei vergleichbaren Interessenlagen im Bereich des Beamtenrechts (vgl. BVerwGE 26, 65, 74; 31, 345 [358]) - nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (in diesem Sinne insbesondere im Hinblick auf Begriffe wie "öffentliche Belange" vgl. Kellner in DÖV 1969, 309 [311, 312]; ferner zu dieser Problematik neuerdings Redeker in DÖV 1971, 757 ff.).
In der vorliegenden Sache bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über die Grenzen des dem Dienstherrn in Fallgestaltungen der vorliegenden Art eingeräumten verwaltungspolitischen (Ermessens-)Spielraums. Denn die angefochtenen Bescheide halten sich jedenfalls innerhalb dieser Grenzen. Die hier strittige Veranstaltung, zu deren Teilnahme der Kläger ausdrücklich um Beurlaubung "für gewerkschaftliche Zwecke" nachgesucht hatte und die von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr als "berufspolitische Arbeitstagung" gekennzeichnet war, diente, wie sich aus ihrem "Arbeitsplan" ergibt, vornehmlich der gewerkschaftlichen und beamtenpolitischen Information und Schulung gewerkschaftlicher Vertrauensleute und Personalratsmitglieder der Bundesfinanzverwaltung. Wenn auf dieser Arbeitstagung auch einige allgemeine beamtenrechtliche Themen (wie Pflichten und Rechte des Beamten, Das Disziplinarrecht im Wandel der Zeit) unter Beteiligung von Referenten aus dem Geschaftsbereich des Bundesfinanzministeriums behandelt wurden, so mag dies für die berufliche Weiterbildung des Klägers von Nutzen gewesen sein und in seinem persönlichen Interesse gelegen haben. Die Arbeitstagung hatte aber insoweit ersichtlich keinen speziellen und unmittelbaren Bezug auf die dem Kläger damals als Steuerstrafsachbearbeiter bei einem Hauptzollamt übertragenen dienstlichen Obliegenheiten. Unter diesen Umständen kann von einem "den öffentlichen Belangen dienenden Urlaub" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG nicht gesprochen werden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier