Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1972, Az.: BVerwG IV C 40.70
Zurechnung des Verschulden von nicht Prozessbevollmächtigte im engeren Sinne darstellenden Hilfspersonen; Rechtmäßigkeit der Zustellung von Widerspruchsbescheiden; Nachweis der Stellvertretungsbefugnis bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht; Voraussetzungen einer Klage auf Unterlassung einer Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 40.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.1970 - AZ: III A 906/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1972, 560
- DVBl 1972, 876 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 790
- DÖV 1972, 790 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1974, 215
- HFR 1972, 610
- NJW 1972, 1435 (Volltext mit amtl. LS) "Zurechenbarkeit des Verschuldens einer Hilfsperson"
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Im allgemeinen Verwaltungsverfahren braucht in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen zu werden, daß der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei der genannten Behörde oder dem Gericht eingegangen sein muß.
- 2)
Anders als das Verschulden des Vertreters ist das Verschulden einer nicht vertretungsbefugten Hilfsperson nicht demjenigen zuzurechnen, der sich der Hilfsperson bedient hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeiträge für die Bottroper Straße in Gladbeck. Sie ist Eigentümerin von fünf Grundstücken an dieser Straße, von denen zwei für sie unter dem Namen "Vicarie beatae Mariae Virginis" eingetragen sind. Der Beklagte forderte mit fünf Beitragsbescheiden vom 27. November 1967 Erschließungsbeiträge, und zwar mit den in diesem Verfahren anhängigen drei an die Katholische Kirchengemeinde gerichteten Bescheiden
3.448,41 DM für das Grundstück Flur 96, Flurstück 17,
8.499,73 DM für das Grundstück Flur 96, Flurstücke 355 und 356 und
4.869,95 DM für das Grundstück Flur 98, Flurstücke 77 und 85.
Die beiden übrigen Bescheide waren wegen zwei weiterer Grundstücke an die Vicarie gerichtet. Gegen sämtliche Bescheide legte das Katholische Pfarramt durch den Pfarrer Widerspruch ohne Begründung ein, und zwar mit einem einheitlichen Schreiben. Auf den Widerspruch wurde am 20. März 1968 in zwei Bescheiden entschieden, einmal hinsichtlich der drei für die Katholische Kirchengemeinde eingetragenen Grundstücke, zum anderen für die beiden auf den Namen der Vicarie eingetragenen Grundstücke. Die Widersprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen, im ersten Falle mit folgendem Wortlaut:
"Sie haben Ihren Widerspruch bis heute nicht begründet. Meinen Heranziehungsbescheid habe ich nochmals eingehend überprüft und dabei keine Fehler festgestellt, die eine Abänderung bzw. Aufhebung meines Verwaltungsaktes rechtfertigen könnten.
Belehrung über den Rechtsbehelf:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Vattmannstraße (Drei-Kronen-Haus) einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr drei Abschriften beigefügt werden. Dieser Bescheid gilt mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Die absendende Behörde hat im Zweifel den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (VwGO) keine aufschiebende Wirkung."
Hinsichtlich der beiden Grundstücke der Vicarie erreichte die Klägerin ein obsiegendes Urteil des Verwaltungsgerichts, das durch Rücknahme der Berufung des Beklagten im März 1970 rechtskräftig wurde.
Gegen die drei übrigen Bescheide erhob die Klägerin erst im Juli 1968 Klage und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, ihr Prozeßbevollmächtigter habe erst durch ein am 23. Juli 1968 eingegangenes Schreiben des Beklagten Kenntnis davon erhalten, daß gegen diese drei Bescheide bisher eine Klage nicht eingereicht worden sei. Der "Bevollmächtigte der Kirchengemeinde", ... habe diesen Bescheid versehentlich nicht weitergeleitet. Er sei vielmehr davon ausgegangen, daß er zwei gleichlautende Widerspruchsbescheide erhalten habe, von denen der eine an die Vicarie, der andere an die Katholische Kirchengemeinde gerichtet gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgewiesen. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Berufung blieb ohne Erfolg.
Im Urteil vom 6. Mai 1970 geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Zustellung habe an die Klägerin erfolgen müssen, weil die Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt Größe-Wilde bei Erlaß der Widerspruchsbescheide noch nicht bekannt gewesen sei. Zwar habe der Anwalt der Klägerin am 3. Februar 1968 eine Begründung des Widerspruchs gefertigt und auch der Klägerin zur Stellungnahme übersandt. Bei dem Beklagten sei eine solche Widerspruchsbegründung indessen nicht eingegangen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides durch eingeschriebenen Brief sei nicht zu beanstanden. Auch sei die Rechtsmittelbelehrung fehlerfrei gegeben worden. Entgegen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Wehrdisziplinarrecht habe in dieser, Belehrung nicht darauf hingewiesen werden müssen, daß bei schriftlicher Einlegung des Rechtsmittels die Frist nur gewahrt werde, wenn die Rechtsmittelerklärung innerhalb der Frist bei Gericht eingehe. Eine Rechtsmittelerklärung könne nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung tragen und dem Betroffenen jede eigene Verantwortung abnehmen. Der Bescheid habe auch statt der Katholischen Kirchengemeinde dem Katholischen Pfarramt zugestellt werden können.
Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben. Das Verschulden eines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters sei als eigenes Verschulden anzusehen. Dabei habe sich die Klägerin auch das Verschulden von Hilfspersonen anrechnen zu lassen, die nicht Prozeßbevollmächtigte im engeren Sinne seien. Zu diesen Personen gehöre auch der Sachbearbeiter der Klägerin, ... der als Hilfsperson der Klägerin die Pflicht gehabt habe, die Angelegenheit wie eine eigene zu erledigen. Als er zwei Widerspruchsbescheide mit zwei verschiedenen Anschriften erhielt, hätte er erkennen müssen, daß die beiden Bescheide je verschiedene Grundstücke betrafen und deshalb beide durch Klageerhebung angefochten werden mußten. Er und der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt hätten ferner den Gründen der Widerspruchsbescheide entnehmen können, daß die von letzterem am 3. Februar 1968 gefertigte Widerspruchsbegründung dem Beklagen nicht vorliege; auch daraufhin hätte das Versehen von ... oder dem Prozeßbevollmächtigten noch rechtzeitig aufgeklärt werden können. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihre Säumnis nicht auf einem Organisationsmangel beruhe. So habe sie nicht dargetan, daß die Hilfspersonen mit Sorgfalt auserwählt, angeleitet und überwacht sowie durch Stichproben auf die Einhaltung von Fristen überprüft worden seien.
Auch könne die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden nicht für unzulässig erklärt werden. Selbst wenn das Gericht die Zulässigkeit einer solchen Vollstreckungsgegenklage schon vor Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dieser Sache bejahen würde, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil Leistungen aufgrund fehlerhafter, aber unanfechtbar gewordener Bescheide nicht ohne rechtlichen Grund erbracht worden oder zu erbringen seien. Aus gleichem Grunde habe das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtspflicht der Behörde zu einer erneuten Überprüfung verneint, weil die Rechtsordnung nicht ausschließlich vom Prinzip der materiellen Gerechtigkeit beherrscht werde, vielmehr nach dem Rechtsstaatsprinzip der Grundsatz der Rechtssicherheit von gleicher Bedeutung sei.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach wie vor in erster Linie
die Aufhebung der angefochtenen Bescheide,
hilfsweise beantragt sie, wie schon im Berufungsverfahren,
die Vollstreckung aus den Bescheiden für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Rechtsmittelbelehrung Stellung genommen.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind.
Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Widerspruchsbescheides hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Klagefrist ist durch die Zustellung in Lauf gesetzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung ausreichend und somit ebenfalls rechtmäßig war. Zwar ist in der Belehrung nicht darauf hingewiesen worden, daß die Klage innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht eingegangen sein muß. Wenn der Oberbundesanwalt diesen Hinweis aus der Verwendung des Wortes "einzureichen" im zweiten Satz der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen will, so vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Er geht davon aus, daß der allgemeine Sprachgebrauch dem Worte "einreichen" keine andere Bedeutung beimißt als etwa den Wörtern "übersenden, einsenden, zuschicken". Wenn § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aber für den Beginn des Fristanlaufes voraussetzt, daß der Beteiligte "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist", so bedeutet das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die gesetzlich aufgeführten Angaben für eine die Frist in Gang setzende Rechtsbehelfsbelehrung ausreichen. Daraus folgt, daß diese Belehrung nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen muß. Nicht jede eigene Überlegung muß dem Beteiligten durch die Rechtsmittelbelehrung erspart bleiben. Sollten bei einem im Rechtsverkehr unerfahrenen Bürger Bedenken darüber bestehen, ob es für die Einhaltung einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist auf den Zeitpunkt des Einganges oder den der Absendung eines Schriftstückes ankommt, so ist ihm zuzumuten, sich hiernach zu erkundigen. Im vorliegenden Fall entsprach daher die Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Erfordernissen. Zwar verlangen die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts für das Wehrdisziplinarrecht entsprechend den Strafgerichten in Auslegung von § 35 a der Strafprozeßordnung, die nach § 70 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom 9. Juni 1961 (BGBl. I S. 697) insoweit auf das Wehrdisziplinarrecht anzuwenden ist, in der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf den Eingang des Schriftstückes innerhalb der genannten Frist. Darin liegt jedoch keine Abweichung von der Rechtsansicht des erkennenden Senats, da verschiedene Vorschriften zugrunde liegen. Es erscheint dem erkennenden Senat auch nicht geboten, die Voraussetzungen für eine Rechtsmittelbelehrung in beiden Fällen einander anzugleichen, weil das Straf- und Disziplinarrecht vor allem wegen der dort häufigen kürzeren Fristen es rechtfertigen, strengere Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung zu stellen. Für das allgemeine Verwaltungsverfahren folgt der erkennende Senat der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hält einen solchen besonderen Hinweis nicht für notwendig.
Die Klagefrist ist im vorliegenden Fall von der Kirchengemeinde versäumt worden. Die Versäumung beruht, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf einem Verschulden des von der Klägerin mit der Bearbeitung der Angelegenheit beauftragten ... Nach anerkannter Rechtsprechung hat die Klägerin für dieses Verschulden wie für eigenes Verschulden im Sinne von § 60 VwGO einzustehen, wenn ... zu ihrer Vertretung bevollmächtigt war. Dabei ist nicht erforderlich, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, daß ihm eine Prozeßvollmacht erteilt worden ist. Vielmehr gilt das Verschulden jedes Bevollmächtigten als eigenes Verschulden des Vertretenen, wenn es innerhalb einer Tätigkeit liegt, die der Bevollmächtigte als befugter Stellvertreter des von ihm Vertretenen ausübt. Ob im vorliegenden Fall eine solche Stellvertretungsbefugnis für ... bestand, läßt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Einer schriftlichen Vollmacht hätte es allerdings dazu nicht bedurft. Das Berufungsgericht scheint jedoch selbst daran Zweifel zu hegen, weil es auf die Frage der Auswahl und Beaufsichtigung von ... eingeht. Auf diese Frage käme es nicht an, wenn ... Vertreter der Klägerin war und deshalb sein Verschulden unmittelbar ihr zuzurechnen war. Auf ihr Verschulden dagegen, das in unsorgfältiger Auswahl oder Überwachung ... liegen könnte, kommt es nur dann an, wenn ... Hilfsperson ohne Vertretungsmacht war. Für die Frage, ob ... die Angelegenheit der Kirchengemeinde als deren bevollmächtigter Vertreter bearbeitet hat, genügt es nicht, zu wissen, daß er sie "wie eigene Angelegenheiten zu erledigen hatte", was vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Das kann auch lediglich auf den Grad der Sorgfaltspflicht hinweisen. Vielmehr muß geklärt werden, ob er nach außen hin für die Kirchengemeinde tätig geworden ist, ob und welche Schreiben er für sie mit seiner Unterschrift an andere gerichtet hat und ob er in diesen Schreiben oder mündlichen Erklärungen Entscheidungen für die Kirchengemeinde getroffen hat, die seine Vertretungsmacht voraussetzen. Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt ist seine Vertretungsbefugnis nicht zu entnehmen. Der Widerspruch gegen die angefochtenen Bescheide ist vielmehr vom Pfarrer selbst unterschrieben worden.
Hat ... als Sachbearbeiter der Klägerin ohne Vertretungsbefugnis gearbeitet, so kommt es auf seine sorgfältige Auswahl und geeignete Überwachung an. Angesichts der Tatsache, daß ... und nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Direktor des Krankenhauses ist, könnte ein Verschulden der Klägerin wohl nicht wegen mangelhafter Auswahl und wegen mangelhafter Überwachung nur dann angelastet werden, wenn sie ihn weiterbeschäftigt hat, obwohl wiederholt Versehen wie das vorliegende sich ereignet hatten.
Da somit für die Entscheidung über den Hauptantrag der Klägerin weitere Feststellungen notwendig sind, braucht auf den Hilfsantrag nicht eingegangen zu werden. Indessen teilt auch der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nach der eine Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung erst dann erhoben werden kann, wenn ein geeigneter Vollstreckungstitel vorhanden ist. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die materielle Rechtswidrigkeit eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes allein nicht genügt, die Durchsetzung dieses Aktes zu verhindern. Nur besondere Gründe, die eine Verpflichtung der Behörde zum Widerruf des Verwaltungsaktes begründen, könnten der Vollstreckung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes entgegenstehen, abgesehen von der Möglichkeit, daß später eingetretene Gründe eine Vollstreckungsgegenklage rechtfertigen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.818 DM festgesetzt.
Bundesrichter Klein ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther