Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1972, Az.: BVerwG VI B 53.71

Nachträgliches Erhalten einer Jubiläumsgabe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI B 53.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.08.1971 - AZ: I OE 10/71

Fundstelle

  • VerwRspr 23, 895 - 896

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Entgegen der Auffassung des Klägers wirft die Rechtssache keine grundsätzliche Frage auf, die die Zulassung der Revision zu rechtfertigen vermöchte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die streitige Regelung der Hessischen Jubiläumsverordnung vom 22. März 1966 betrifft die Ehrung von Bediensteten, die vor dem rückwirkenden Inkrafttreten dieser Verordnung (1. April 1962) ein Dienstjubiläum nach deren Kriterien bereits erreicht, damals aber keine Ehrengabe erhalten hatten und bis zur "Altersgrenze" kein weiteres Dienstjubiläum mehr erreichen. Das Berufungsgericht hat den auslegungsprägenden Sinn dieser Regelung darin erblickt, daß (nur) demjenigen Beamten nachträglich eine Jubiläumsgabe zukommen soll, "der die in der Zukunft liegende, wesentlich höhere Jubiläumsgabe auf keinen Fall erreichen kann"; hieran orientiert hat es im Falle des Klägers die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs verneint. Diese Auslegung und die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde betreffen die Anwendung einer Übergangsregelung, deren Anwendungsbereich ausläuft. Einem Auslegungsstreit über solchermaßen gekennzeichnete Vorschriften geht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - ab. Das folgt aus der Zweckbestimmung dieses Rechtsmittels; die Einschaltung des Bundesverwaltungsgerichts soll den Fällen vorbehalten bleiben, deren Entscheidung im Revisionsverfahren (zukunftsorientiert) dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90). - Zu Unrecht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend, die hier streitige hessische Regelung weiche von einschlägigen Vorschriften des Bundes und einiger anderer Länder ab, die Revisionsentscheidung würde also einer über Landesgrenzen hinausreichenden Rechtseinheit durch bundeseinheitliche Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift dienen können. Das ist zwar ein Gesichtspunkt, der für die Auslegung einer Vorschrift eine Rolle zu spielen vermag. Jedoch kann daraus in einem Bereich, in dem die Länder nicht zu übereinstimmender gesetzlicher Regelung verpflichtet sind (wie hier dem der Jubiläumszuwendungen), kein tragfähiges Argument für die Zulassung der Revision hergeleitet werden.

3

Daß die streitige Übergangsregelung in der Auslegung, die sie durch das Berufungsgericht erfahren hat, auch nicht etwa den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, hat der Kläger mit der Beschwerde nicht mehr ausdrücklich angezweifelt. Solche Zweifel hieran wären auch nicht am Platze. Der der fraglichen Regelung vom Berufungsgericht zugemessene Sinn (vgl. oben) rechtfertigt die differenzierende Behandlung dieser und anderer Fallgruppen; das ist im Berufungsurteil zutreffend dargetan.

4

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert