Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.01.1972, Az.: BVerwG IV C 41.70
Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 41.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.12.1969 - AZ: 1 A 19/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 25, 292
- BayVBl. 1972, 668
- DÖV 1972, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1972, 273
- HFR 1972, 321
- NJW 1972, 1435-1436 (Volltext mit amtl. LS) "Erörterungspflicht des Vorsitzenden"
- VerwRspr 24, 361 - 366
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG ist nicht deshalb unwirksam, weil auf dem Empfangsbekenntnis das Datum fehlt.
- 2.
Die Erörterungspflicht des Vorsitzenden erstreckt sich nicht darauf die Beteiligten zu einer von ihnen bereits als erheblich erkannten Frage auf vergleichbare Vorschriften und die dazu vertretenen Ansichten hinzuweisen.
- 3.
Greift eine Baugenehmigung in die Rechte mehrerer Personen (Nachbarn) ein, kann unter Umständen entbehrlich sein, daß sie alle selbständig ein Widerspruchsverfahren durchführen. Wird jedoch von dem Betroffenen, der einzig ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, die Klagefrist versäumt, können sich die anderen Betroffenen auf dieses Widerspruchsverfahren nicht berufen, ohne gleichzeitig auch die Versäumung der Klagefrist gegen sich gelten lassen zu müssen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheim er und
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1969 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Ramstein Pl. Nr. 2168/118, Am Lanzenbusch 2. Dieses Grundstück gehört ebenso wie die nördlich angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen zu 1) stehende Parzelle Nr. 2168/76, Landstuhler Straße 30, zum Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bösdell und Lanzenbusch". Mit Bauschein vom 2. Juni 1967 erteilte das Landratsamt Kaiserslautern dem Beigeladenen zu 1) die Genehmigung, auf dem rückwärtigen, an das Grundstück der Kläger angrenzenden Teil seines Grundstücks ohne Einhaltung eines seitlichen und hinteren Grenzabstandes eine Werkhalle zu errichten.
Den von der Klägerin zu 2) gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuß Kaiserslautern durch Widerspruchsbescheid von 29. Februar 1968 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten und anschließend Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 2), Rechtsanwalt Scherer, gegen Empfangsbekenntnis auf dem Postwege zugestellt. Dieser entnahm den Bescheid am Sonntag, dem 7. April 1968, seinem Postfach und unterschrieb das Empfangsbekenntnis, ohne das Zustellungsdatum darauf zu vermerken.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1968, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, haben die Kläger zu 1) und 2) Klage erhoben. Wegen der Versäumung der Klagefrist haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und hierzu vorgetragen, die Säumnis sei auf das Verschulden einer sonst sehr zuverlässigen Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Klage durch Urteil vom 3. Dezember 1968 als unzulässig abgewiesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil die Klagefrist durch Verschulden des Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig. Der die Klagefrist auslösende Widerspruchsbescheid sei nicht gegen den Kläger zu 1) ergangen. Der Kläger zu 1) sei überhaupt am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen; er habe daher auch nicht die Klagefrist versäumt. Die für ihn allenfalls seit Erteilung der Baugenehmigung laufende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO sei gewahrt. Zu unrecht habe das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 1) das Fehlen eines selbständigen Vorverfahrens entgegengehalten. Die Nachholung des Vorverfahrens würde unter den hier gegebenen Umständen auf eine leere Förmelei hinauslaufen. Die Parteien hielten ersichtlich ihre gegensätzlichen Standpunkte weiterhin aufrecht, so daß sich der Rechtsstreit ohnehin nicht vermeiden lasse. Die Klägerin zu 2) habe die Klage rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides sei nicht wirksam gewesen, da das Empfangsbekenntnis kein Zustellungsdatum enthalte. Sofern die Klagefrist versäumt worden sein sollte, sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz habe die Frist nicht schuldhaft versäumt. - Außerdem haben sich die Kläger zur Sache eingelassen.
Die Kläger haben beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 1967 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Kaiserslautern vom 29. Februar 1968 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages hat er sich auf die Gründe des Urteils erster Instanz bezogen und im übrigen die Ansicht vertreten, daß die Klage auch der Sache nach keinen Erfolg haben könne.
Der Beigeladene zu 1) ist dem Vorbringen der Kläger mit Rechtsausführungen entgegengetreten und hat ebenso wie die Beigeladene zu 2) den Antrag gestellt,
die Berufung zurückzuweisen.
Durch Urteil vom 18. Dezember 1969 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage der Klägerin zu 2) sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen einmonatigen Klagefrist erhoben worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides sei bereits am 7. April 1968 bewirkt worden, so daß die am 24. Mai 1968 bei Gericht eingegangene Klage verspätet sei. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO richte sich die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung des Widerspruchsbescheides nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379). Im Falle der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis könne nach § 5 Abs. 2 VwZG das zuzustellende Schriftstück an Rechtsanwälte auch auf andere Weise als im Wege der Aushändigung durch einen Behördenbediensteten (§ 5 Abs. 1 VwZG) übermittelt werden. Als Nachweis der Zustellung genüge dann das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden sei. Der Widerspruchsbescheid sei dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zu 2), Rechtsanwalt Scherer, auf diese Weise am 7. April 1968 übermittelt worden. Das an den Kreisrechtsausschuß zurückgelangte Empfangsbekenntnis sei von ihm unterschrieben. Daß im Empfangsbekenntnis der Tag des Zugangs fehle, sei unschädlich. Hierin liege kein Zustellungsmangel, der die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge habe. Die Angabe des Zugangsdatums sei bei der Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung. Nach der genannten Vorschrift bestehe die Zustellung in der einfachen Übermittlung des Schriftstücks an den Empfänger auf jede geeignete und denkbare Weise. Besondere Formerfordernisse seien nicht vorgeschrieben. Die Zustellung sei bereits dann bewirkt, wenn der Empfänger von dem Schriftstück Kenntnis erlange und bereit sei, es entgegenzunehmen. Das Empfangsbekenntnis und die in ihm enthaltenen Angaben seien demnach auf die Wirksamkeit der Zustellung ohne Einfluß. Sie dienten lediglich dem Nachweis der erfolgten Zustellung. Aber selbst hierfür sei das Empfangsbekenntnis nicht zwingend vorgeschrieben. Der Nachweis der Zustellung könne, wie das Wort "genügt" erkennen lasse, auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Überdies habe Rechtsanwalt Scherer in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 1968 nachträglich in einer dem § 5 Abs. 2 VwZG genügenden Weise bekannt, den Widerspruchsbescheid am 7. April 1968 empfangen zu haben.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin zu 2) nicht gewährt werden. Sie sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Obwohl sie selbst kein Verschulden treffe, müsse sie sich doch die schuldhafte Fristversäumnis ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen:
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe schuldhaft die Klagefrist versäumt, weil er nicht die von einem gewissenhaften Rechtsanwalt zu fordernde und ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet habe, um die Frist zu wahren. Es könne dahinstehen, ob ein Verschulden des Anwalts auch in einer unzureichenden Überwachung des Büropersonals gesehen werden könne. Auf jeden Fall sei bereits darin ein Verschulden des Rechtsanwalts Scherer zu sehen, daß er den gewohnten Ablauf des üblichen Posteingangs, nämlich die werktägliche Postabholung durch eine Angestellte, durch die Selbstabholung am Sonntag verändert, aber nicht dafür Sorge getragen habe, daß diese Post ebenfalls ordnungsgemäß in den Geschäftsgang gelangt sei. Schon ganz allgemein werde ein Rechtsanwalt bei einer vereinfachten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis als verpflichtet angesehen, entweder selbst in den Handakten die Zustellung des Schriftstücks und die Rechtsmittelfristen zu vermerken oder zumindest durch besondere Weisung zu veranlassen, daß das Büropersonal bezüglich der Feststellung des Zustellungsdatums zwecks Berechnung und Eintragung der Fristen die nötigen Vorkehrungen treffe. Eine solche persönliche Tätigkeit des Anwalts liege im Rahmen der von ihm zu fordernden Sorgfalt und sei ihm wegen der Bedeutung der in Frage stehenden Belange auch zuzumuten. Keinesfalls habe er darauf vertrauen können, daß sein Büropersonal trotz der von ihm geschaffenen besonderen Umstände ohne sein Zutun die für die Wahrung der Klagefrist notwendigen Feststellungen treffen und die erforderlichen Vermerke anbringen werden.
Die Klage des Klägers zu 1), des Ehemannes Schaaf, sei ebenfalls unzulässig. Zweifelhaft sei, ob er nicht ebenso wie seine Ehefrau die Klagefrist versäumt habe, ohne daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Immerhin liege es nahe, daß seine Ehefrau das Widerspruchsverfahren in Wahrheit zugleich für ihn durchgeführt habe und er sich deshalb auch die nachfolgenden Versäumnisse zurechnen lassen müsse. Das könne jedoch unentschieden bleiben. Die Klage des Klägers zu 1) müsse nämlich, wenn eine solche Zurechnung des Widerspruchs und der Versäumnisse seiner Ehefrau unterbleibe, ebenfalls als unzulässig abgewiesen werden, weil ihr dann nicht das vorgeschriebene Vorverfahren vorausgegangen sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Kläger - die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene - Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts rügen.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1969 und des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstr.) vom 3. Dezember 1968, den Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1968 und die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 1967 aufzuheben,
hilfsweise:
die Sache an das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstr.) oder - weiter hilfsweise - an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
Die Beigeladene zu 2) hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er erörtert Gründe, die für und gegen die Unwirksamkeit der Zustellung des Widerspruchsbescheides sprechen. Er ist ferner der Ansicht, daß bei Klagen mehrerer Streitgenossen das von einem Streitgenossen durchgeführte Vorverfahren ausreiche, wenn der Streitgegenstand bei allen Klagen identisch sei. Das sei bei den auf das Eigentum gestützten Klagen mehrerer Miteigentümer der Fall. Ein Streitgenosse, der sich auf das Vorverfahren eines anderen Streitgenossen berufe, müsse sich aber die Versäumung der Klagefrist durch diesen Streitgenossen jedenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn er selbst im Zeitpunkt der Klageerhebung die Widerspruchsfrist versäumt habe und deshalb selbst kein eigenes Vorverfahren mehr habe einleiten können.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen sind zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Klagen beider Kläger sind mit Recht als unzulässig abgewiesen worden.
1.
Die Klage der Klägerin zu 2) ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, verspätet, nämlich nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision muß erfolglos bleiben.
Der Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1968 ist dem Rechtsanwalt Scherer als Bevollmächtigtem der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 VwZG am 7. April 1968 wirksam zugestellt worden. Rechtsanwalt Scherer hat selbst erklärt, an diesem Tage den Widerspruchsbescheid seinem Postfach entnommen und das Empfangsbekenntnis unterschrieben zu haben. Er hat allerdings auf dem Empfangsbekenntnis nicht das Empfangsdatum vermerkt. Dieser Mangel macht aber die Zustellung nicht unwirksam; denn da § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwZG bestimmt, daß das mit Darum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis "als Nachweis der Zustellung genügt", ist die Angabe des Empfangsdatums auf dem Empfangsbekenntnis für die Wirksamkeit der Zustellung dann nicht notwendig, wenn sich der Zeitpunkt des Empfangs auf andere Weise nachweisen läßt.
Dieser Auslegung des § 5 Abs. 2 VwZG für die Zustellung im Verwaltungsverfahren steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in Auslegung des § 198 Abs. 2 ZPO für die Zustellung im Zivilprozeß eine strengere Auffassung vertritt (vgl. BGHZ 14, 342 [345], BGHZ 30, 299 [301], BGHZ 35, 236 [238]). § 5 Abs. 2 VwZG ist zwar dem § 198 ZPO nachgebildet. Er weicht aber von ihm vor allem darin ab, daß § 198 ZPO die Zustellung von Anwalt zu Anwalt regelt. Dieser Unterschied mag - unterstützt auch durch die Besonderheiten des Zivilprozeßverfahrens - die vom Bundesgerichtshof gestellten höheren Anforderungen rechtfertigen. Ein Anlaß, sie entgegen dem auf geringere Anforderungen hindeutenden Gesetzeswortlaut auch für § 5 Abs. 2 VwZG zu übernehmen, ist nicht ersichtlich. Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 1. Februar 1971 - BVerwG IV CB 147.68 - (DVBl. 1971, 418) hingewiesen. Davon abgesehen ist aber sogar nach der strengeren Auffassung des Bundesgerichtshofs die nachträgliche Ausstellung des Empfangsbekenntnisses mit Rückwirkung auf den Empfangstag zulässig (vgl. BGHZ 35, 236 [239]). Eine solche nachträgliche Bescheinigung, den Widerspruchsbescheid am 7. April 1968 erhalten zu haben, ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - spätestens im Schriftsatz des Rechtsanwalts Scherer vom 24. Mai 1968 enthalten.
Unbegründet ist die in diesem Zusammenhange von den Klägern erhobene Rüge, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe seine Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO verletzt, weil er die Kläger nicht darauf hingewiesen habe, daß das Fehlen der Angabe des Empfangsdatums auf dem Empifangsbekenntnis unter Umständen nicht entscheidungserheblich sei. § 104 Abs. 1 VwGO verpflichtet zwar den Vorsitzenden, die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Dies soll unter anderem verhindern, daß die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf solchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten beruht, die ihnen nicht (oder doch nicht in dieser Bedeutung) bekannt waren. Eben daraus ergeben sich jedoch auch die Grenzen dieser Erörterungspflicht. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß sich die Pflicht des § 104 Abs. 1 VwGO nicht auf solche Rechtsfragen bezieht, die als einschlägig bereits bekannt oder doch in ihrer Erheblichkeit offensichtlich sind (vgl. die Beschlüsse vom 30. April 1968 - BVerwG IV B 72.67 -, vom 16. Januar 1969 - BVerwG IV B 228.68 -, vom 27. März 1969 - BVerwG IV B 12.6.68 - und vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 -). So aber lag es hier: Die Rechtsfrage, ob die Zustellung des Widerspruchsbescheides wegen des fehlenden Datums unwirksam oder gleichwohl wirksam war, war in den Schriftsätzen der Beteiligten erkennbar in dem Bewußtsein erörtert worden, daß es hierauf für die Entscheidung ankommen könne. Damit fehlte für eine zusätzliche Erörterung nach § 104 Abs. 1 VwGO der Anlaß. Daran ändert auch nichts, daß die Beteiligten in ihren Schriftsätzen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 198 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt hatten. Aus § 104 Abs. 1 VwGO ergibt sich keine Pflicht des Vorsitzenden, die Beteiligten zu einer von ihnen als erheblich erkannten und erörterten Rechtsfrage auf zusätzliche Belege oder auf vergleichbare Vorschriften und die dazu vertretenen Ansichten aufmerksam zu machen.
Die demnach am 7. April 1968 wirksam erfolgte Zustellung des Widerspruchsbescheides hat für die Klägerin die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt. Diese Frist war bei der Klageerhebung am 24. Mai 1968 überschritten. Die Klage wäre nur dann gleichwohl zulässig, wenn der Klägerin gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin muß sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Scherer zurechnen lassen; und Rechtsanwalt Scherer hat die Klagefrist nicht ohne sein Verschulden versäumt. Der Senat billigt die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, denen zufolge Rechtsanwalt Scherer nicht die ihm zuzumutende Sorgfalt bezüglich der Fristwahrung beachtet hat. Auch der Senat erblickt diese Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht darin, daß Rechtsanwalt Scherer, nachdem er die gewohnte Übung, daß eine Angestellte die Post abholte, durch die Selbstabholung am 7. April 1968 durchbrochen hatte, nicht durch diesem Verhalten angemessene, besondere Maßnahmen dafür gesorgt hat, daß der Eingang ordnungsgemäß bearbeitet und daß Eingangsdatum und Klagefrist vermerkt wurden. Dadurch, daß er den Eingang, ohne näherere Weisung zu erteilen, auf den Posttisch seiner Kanzlei gelegt hat, hat er die gebotene Sorgfalt nicht hinreichend gewahrt.
2.
Auch die Klage des Klägers zu 1) ist zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.
Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen aller Beteiligten ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) neben dem Widerspruchsverfahren seiner Ehefrau ein eigenes selbständiges Widerspruchsverfahren weder durchgeführt hat noch durchführen wollte. Dieser Mangel (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stünde der Zulässigkeit seiner Klage nur dann nicht entgegen, wenn das von der Klägerin zu 2) durchgeführte Vorverfahren auch dem Kläger zu 1) zugute käme, ohne daß sich zugleich die bei der Klägerin zu 2) eingetretene Versäumung der Klagefrist zu seinem Nachteil auswirkte. Jedenfalls das letztere ist nicht der Fall: Wenn die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 1) wegen § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzt, daß ihm - aus welchem Grunde immer - das Widerspruchsverfahren der Klägerin zu 2) "zugerechnet" wird, muß er sich gleichzeitig auch die Fristversäumnis der Klägerin zu 2) zurechnen lassen.
Der Senat neigt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dazu, die Klage des Klägers zu 1) nicht schon deshalb für unzulässig zu halten, weil es an einem selbständigen Widerspruchsverfahren fehlt. Mehrere Gründe liegen nahe oder kommen doch in Betracht, das von der Klägerin zu 2) durchgeführte Widerspruchsverfahren ausreichen zu lassen:
Es ist zunächst denkbar - das Berufungsgericht bezeichnet dies sogar als naheliegend -, daß die Ehefrau Schaaf ihr Widerspruchsverfahren zugleich für ihren Ehemann durchgeführt hat. Hierfür spricht, daß Rechtsanwalt Scherer auch für die Klage des Klägers zu 1) die Klagefrist als versäumt angesehen und daher auch für sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Außerdem hat Rechtsanwalt Scherer in seinem Schriftsatz vom 3. Dezember 1968 ausdrücklich erklärt, die Klägerin zu 2) sei bei der Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Einvernehmen mit ihrem Ehemann tätig geworden. Bereits das könnte möglicherweise ausreichen, dieses Widerspruchsverfahren auch dem Kläger zu 1) zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit gesehen, aber nicht abschließend erörtert.
Weiter ist denkbar, daß das Widerspruchsverfahren der Ehefrau aus Rechtsgründen für und gegen den Ehemann wirkt, dann nämlich, wenn die Eheleute als Miteigentümer des Grundstücks als "notwendige Streitgenossen" im Sinne des § 62 ZPO anzusehen sein sollten. Der Senat neigt in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt dazu, diese Frage zu verneinen. Gemäß § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache - selbständig - geltend machen. Das in einem solchen Verfahren ergehende Urteil bewirkt keine Rechtskraft gegenüber den anderen Miteigentümern. Das wird im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts vom 30. November 1927 (RGZ 119, 163 [169]) allgemein angenommen (vgl. etwa Berg, Staudinger-Kommentar § 1011 RdNr. 1 und Johannsen, RGR-Kommentar 10. Aufl. § 1011 Anm. 1). Damit aber liegt als Folgerung nahe, daß es sich bei Miteigentümern nicht um notwendige Streitgenossen handeln kann. Auch diese Frage braucht aber hier nicht abschließend erörtert zu werden.
Drittens ist an die Möglichkeit zu denken, daß ein Widerspruchsverfahren des Klägers zu 1) unter den besonderen Umständen des Falles entbehrlich gewesen sein könnte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts neigt der Senat im Anschluß an frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluß vom 7. November 1969 - BVerwG III B 202.67 - und Urteil vom 10. Juli 1962 - BVerwG III C 38.62 - [ZLA 1962, 354]) dazu, daß es in der Tat im Hinblick sowohl auf die enge Verbindung der Kläger als Eheleute und Miteigentümer als auch darauf, daß - für alle Beteiligten von vornherein ersichtlich - von einem besonderen Widerspruchsverfahren des Klägers zu 1) keine andere als die zu Lasten der Klägerin zu 2) bereits ergangene Verwaltungsentscheidung zu erwarten war, eines zusätzlichen Widerspruchsverfahrens nicht bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 - BVerwG VII C 18.66 - [JZ 1967, 636]). Aber auch das mag letztlich dahingestellt bleiben.
Denn bei jeder der drei angeführten möglichen Betrachtungsweisen ergibt sich, daß der Kläger zu 1), wenn ihm das Widerspruchsverfahren seiner Ehefrau zugerechnet bzw. wegen dieses Widerspruchsverfahrens ein zusätzliches eigenes Widerspruchsverfahren für entbehrlich gehalten wird, die an das Verfahren seiner Ehefrau anknüpfende Versäumung der Klagefrist gegen sich gelten lassen muß. Das ist für die ersten beiden der genannten Möglichkeiten ohne weiteres klar. Sollte die Klägerin zu 2) den Widerspruch zugleich in Vertretung des Klägers zu 1) eingelegt haben, würde die Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klagefrist auch zu Lasten des Klägers zu 1) ausgelöst haben, so daß dann auch die Versäumung dieser Frist unmittelbar gegen ihn wirkte. Entsprechendes würde für den Fall der notwendigen Streitgenossenschaft gelten. Aber auch bei der dritten Möglichkeit, d.h. bei der Entbehrlichkeit eines zusätzlichen Widerspruchsverfahrens, liegt es nicht anders. Allerdings wirkt in diesem Falle die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin zu 2) nicht unmittelbar auch gegen den Kläger zu 1). Indessen gilt unter diesen Umständen folgendes: Dem Kläger zu 1) ist der angefochtene Verwaltungsakt spätestens am 12. März 1968 durch die Zustellung des im einstweiligen Anordnungsverfahren eingereichten Schriftsatzes des Beklagten vom 7. März 1968 bekanntgegeben worden. Zumindest das hat zu seinen Lasten die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgelöst. Diese Frist hätte der Kläger zu 1) (nur) durch die selbständige Einlegung eines Widerspruchs wahren können. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger zu 1) auf einen eigenen Widerspruch verzichtet und - im Anschluß an und unter Berufung auf das von seiner Frau, durchgeführte Widerspruchsverfahren - unmittelbar Klage erhoben. Das war insofern unbedenklich, als der Kläger zu 1) - wie dargelegt - kein eigenes Widerspruchsverfahren durchführen mußte. Sah er jedoch davon ab, obgleich zu dieser Zeit auch bereits gegen ihn selbst die Widerspruchsfrist angelaufen war, kann er sich des Widerspruchs der Klägerin zu 2) nicht nur zu seinen Gunsten bedienen, sondern muß dann auch deren Widerspruchsverfahren mit allen daran sich anschließenden Konsequenzen gegen sich gelten lassen, wie der Oberbundesanwalt zu Recht geltend macht. Indolgedessen scheitert die Klage des Klägers zu 1) auch in diesem Falle zwar nicht am Fehlen eines eigenen Widerspruchsverfahrens, wohl aber daran, daß die Klage erst am 24. Mai 1968 und damit verspätet erhoben worden ist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Revisionsvorbringen, das Berufungsurteil verletze Art. 19 Abs. 4 GG, geht fehl. Art. 19 Abs. 4 GG schließt nicht aus, die Zulässigkeit einer Klage von der Wahrung bestimmter Fristen abhängig zu machen. Mehr als das ist jedoch weder in § 74 Abs. 1 VwGO geschehen noch auch im angefochtenen Urteil vom Berufungsgericht angenommen worden.
Nach alledem mußten die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Bundesrichter Klein ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen, Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Noack