Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1972, Az.: BVerwG III B 127.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Anspruch auf Schadensfeststellung; Aufhebung früher geltenden ungarischen Erbrechts durch jugoslawisches Gesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 127.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 02.07.1971 - AZ: III E 23/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1972, 67
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Sigulla
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die jugoslawische Rechtsentwicklung seit 1943 dargelegt und ist unter Würdigung dieser Rechtsentwicklung zu folgendem Ergebnis gekommen: Das für das hier in Rede stehende Gebiet früher geltende ungarische Erbrecht ist durch ein jugoslawisches Gesetz vom 23. Oktober 1946 aufgehoben worden. Die im Jahre 1947 erlassenen "Sätze zum Vorentwurf eines Erbgesetzes", die materiell im wesentlichen den Vorschriften des mit Rückwirkung erlassenen Gesetzes vom 24. April 1955 entsprachen, sind bereits im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Erbfalles (15. Januar 1948) zu Gewohnheitsrecht erstarkt gewesen und haben auch Geltung für "volksdeutsche Erbfälle" erlangt. Dieses Erbrecht, das ununterbrochen bis zum 31. März 1952 gegolten hat, verstößt schon wegen seiner Vergleichbarkeit mit dem deutschen Erbrecht nicht gegen Art. 30 EGBGB.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß diese rechtliche Würdigung des maßgeblichen jugoslawischen Rechts, nach der die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensfeststellung hat, eine Rechtsfrage aufwirft, die grundsätzlicher Natur ist und in einem künftigen Revisionsverfahren einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugeführt werden könnte. Die Klägerin hat sich für die von ihr vertretene gegensätzliche Auffassung darauf berufen, daß von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine Vielzahl von Fällen (sie behauptet, mehrere zehntausend Fälle) erfaßt würden, das Urteil einen Punkt der Tagesordnung auf einer Sitzung der Leiter der Landesausgleichsämter gebildet habe und es nicht einzusehen sei, warum die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Inhalt und Geltungsbereich des jugoslawischen Rechts sowie darüber, ob dies festgestellte Recht einer Prüfung nach Art. 30 EGBGB standhielte, der Revision nicht unterliegen sollen.
Diese Ausführungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet darzulegen, daß die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Das ist nur der Fall, wenn die zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Hieran fehlt es. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlaß zu rechtsgrundsätzlichen Ausführungen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß der Rechtssache aus sonstigen Gründen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils füllen den Rahmen aus, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem in dieser Sache ergangenen zurückverweisenden Urteil vom 12. November 1970 mit den darin enthaltenen Ausführungen über Anwendung und Auslegung des § 9 FG in Verbindung mit §§ 229 Abs. 1 Satz 2, 232 Abs. 2 LAG aufgestellt hatte. Eine materielle Überprüfung des vom Verwaltungsgericht ermittelten jugoslawischen Rechts ist dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO verwehrt; nach dieser Vorschrift kann eine Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht beruht.
Die Beschwerde war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Sigulla